BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268 / 1 1 Verkündet am: 6. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 Bf, 858, 859 Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatza n- spruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat. BGH, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Ju l i 20 1 2 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richte rin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der Zivi l- kammer 85 des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 aufg e- hoben und das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 16. März 2011 geändert . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger stellte sein Fahrzeug am 3. August 2010 auf einem Priva t- grundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfah rtszone ab. Die Be klagte ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschloss e- nen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grun d- stück zu entfernen . Ihr sind von der Grundstücksbesitzerin deren Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten. 1 - 3 - D ie Beklagte setzte das Fahrzeug um . De ssen Standort teilte s ie de m Kläger erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 2 6 1, 21 (brutto) mit. Der Kläger, der diese Kosten für überhöht hält, verlangt mit der Klage die Rü ckza h- - und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Be rufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Bereicherungsa n- spruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil der von ihm gezahlte Betrag die o rtsüblichen Abschleppkosten übersteige und zudem Vergütungen für Dienstleistungen enthalte , für die er keinen Ersatz le isten müsse . D ie Beklagte sei passivlegitimiert . Nach zutreffender, wenn auch umstrittener Ansicht richte sich der Bereicherungsanspruch des Schuldners, der auf eine nicht bestehende Forderung an den Zessionar geleistet habe, gegen diesen. Zu demselben E r- g ebnis gelange die Auffassung, die grundsätzlich den Zedenten als Bereich e- rungs schuldner ansehe . Ausnahm sweise hielten nämlich auch deren Vertreter einen Anspruch gegen den Zessionar für gegeben . Ein Ausnahm efall liege hier vor ; denn die Beklagte habe durch die Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts an dem Fahrzeug des Klägers Druck auf diesen ausgeübt, unmittelbar und u n- verzüglich an sie zu leisten, ohne dass die Grundstücksbesitzerin dazu beig e- tragen habe. 2 3 - 4 - II. Die se Ausführungen halten revisionsrechtlic her Nachprüfung nicht stand . 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB z u- steht, soweit d er von ihm ge leistete Betrag den ersatzfähigen Schaden übe r- steig t , d en die Grundstücksb esitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 V ZR 144/0 8, BGHZ 181, 233, 236 Rn. 11). 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, dieser Anspruch richte sich gegen di e Beklagte. Der gestörte Grundstücksbesitzer ist n icht nur dann Bereicherungsschuldner , wenn das Abschlepp - bzw. Inkassounternehmen bl o- ße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist (Senat, aaO), sondern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen er - wie hier - seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das A b- schlepp - bzw. Inkassounternehmen abgetreten hat. a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nac h Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwic k- lung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtret ender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. Nove m- ber 1988 IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 II ZR 385/99, BGHZ 154, 88 , 91 ; Urteil vom 19. Januar 2005 VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369) . Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb 4 5 6 7 - 5 - der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl . BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 VIII ZR 173/03, aaO). Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie e s infolge unberechtigten Parkens zwischen dem b e- troffenen Grundstücks besitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berec h- tigung. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstück s besitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tr a- gen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Wä h- rend ihm nämlich das Parken au f dem fremden Grundstück unmittelbar zuz u- rechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinerlei Einfluss. Gleichzeitig erscheint es billig, das Insolvenzrisiko des Abschlepp - oder Inkassounternehmens dem Geschädigten al s dessen Au f- traggeber aufzuerlegen. b) Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen dem Kläger und der Grun d- stücksbes itzerin rechtfertigten, liegen nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner - trotz lediglich vorläufiger Berechnung der (Werklohn - )Forderung - mit großer Intensität zu einer (Zuviel - ) Zahlung gedrängt hat te, eine Direktkon - diktion gegen den Zessionar zugelassen (Urteil vom 8. Juni 1988 IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162). Maßgeblich da für war aber nicht allein das Verha l- ten des Zessionars, sondern d ie Erwägung, dass d ie ses aufgrund der tatsächl i- chen Umstän de nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zu ge rechne t werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (vgl. BGH, aaO ; Urteil vom 25. Sep tember 1996 VIII ZR 76/95, 8 9 - 6 - NJW 1997, 461, 464 sowie Urteil vom 26. Januar 2006 I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732 ). Demgegenüber ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das Verha l- ten de s b eklagten Abschleppunternehmens der Grundstücksbesitzerin ohne weiteres zuzurechnen. Indem die Beklagte die Bekanntgabe des Standorts des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, hat sie der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug des Klägers ausgeüb t. Das ist eine im Grundsatz zulässige und bei Abschleppvorgängen nicht unübliche Rechtsau s übung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 30/11, NJW 2012, 528, 529 Rn. 17 f.), mit der die Grundstücksbesitzerin als Auftraggeberin des Abschleppvorgang s rechnen musst e . Auch waren ihr aus dem Rahmenvertrag die Kosten bekannt, die die Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. So weit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin übersteigen, war e ine unter dem Druck des Z urückbehaltungsrechts erfolgte Z uvielz ahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags ; sie ist d eshalb der Rechtsbeziehung zwischen d i e se m und ihr als Geschädigter zuzurechnen. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Bekla gte die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grun d- stücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kläger abhängig gemacht hätte. So liegt es hier jedoch nicht. 3. Der Abweisung der Klage steht nicht entgegen , dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, in erster Linie an einer Entscheidung über die Ersatzfähigkeit der dem Kläger in Rec h- nung gestellten Kosten interessiert zu sein. D a es sich bei dem Anspruch aus § 812 BGB um einen gesetzliche n und damit nicht der Disposition der Parteien unterliegenden Anspruch handelt, k an n die Beklagte ihre fehlende Passivlegit i- 10 11 - 7 - mation nicht für unerheblich erklären. Hieran änderte auch ein Einverständnis des Klägers nichts. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 16.03.2011 - 19 C 96/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2011 - 85 S 77/11 - 12
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