BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 268/11 Verkündet am: 1. August 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 A; ZPO § 297 a) Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzanspr ü- che aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Au s- kunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resulti erenden Schadens (A n- schluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung g e- gen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner - 2 - mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz e inen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann. b) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beac h- ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausg e- schlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (A n- schluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - V III ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW - RR 1994, 568). BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 - OLG Düsseldorf LG Dortmund - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 1. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1 . Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Auskunftswiderklage hinsichtlich der im Zeitraum vom 8. November 20 0 1 bis 31. Oktober 2004 i n der Filiale der Klägerin im K . - Haus in B . erzielten Umsätze aus Ware n verkäufen abgewiesen wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beruf ungsgericht zurückver wiesen. Die Anschlussrevisio n der Klägerin wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand : Die Parteie n streiten um Ansprüche aus einem beendeten Franchise - Verhältnis. Die Klägerin betreibt bundesweit eine Kette von Optik - Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filia lbetriebe und teils von Fra n- chisenehmern geführt werden. Der Beklagte war bis zum 7. November 2004 Franchisenehmer der Klägerin in B. Grundlage der geschäftlichen Zusamme n- arbeit der Parteien war ein Franc hisevertrag vom 8. November 1994 . Darin heißt es unt er anderem : " Präambel A. - optik - Fachgeschäfte treten gegenüber dem Verbraucher und Markt einheitlich auf: mit den vorgenannten Sy mbolen und Namen, den für A. - optik t ypischen Werbesätzen und Farbzusa m- menstellungen, gleicher innerer und äußerer Ausstattung und A n- ordnung der Einrichtung und Betriebsorganisation . 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 1.5 A. [= Klägerin] wird während der Laufz eit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A. - optik - Fachgeschäft eröffnen noch dazu einem Dritten das Re cht erteilen. " Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen - einander, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit von Vertragskünd i- gungen ging, die von der Klägerin erklärt wurden, und in denen der Beklagte der Klägerin den Betr ieb eines Optik - Fachgeschäfts in B. untersagen lassen wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die ergangenen Gerichtsen t- scheidungen hatten zur Folge, dass der Beklagte ab dem 1. März 2000 nicht mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, diese ihn ab 1. August 2000 1 2 3 - 5 - sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am 14. November 2001 wieder be endete. Die Klägerin eröffnet e am 2. Mai 2000 eine eigene Filiale i m K. - H aus in B. Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege einer Stufen wider klage wegen Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.5 des Franchisevertrag s vereinbarte Konkurrenzver bot auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch . Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Beklagte zunächst den Antrag ang e- kündigt , die Klägerin z ur Auskunft serteilung über die seit dem 1. März 2000 in ihrer Filiale i m K. - Haus in B. erzielten Umsätze zu verurteilen. In der mündl i- chen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. November 2006 hat er den Au s- kunftsantrag mit der Maßgabe gestellt, dass Auskunf t nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10. April 2008 hat der Beklagte Auskunft für die Zeit bis zum 7. November 2004 verlangt und dazu erklärt, die Erklärung im Protokol l vom 9. November 2006, d ass Auskunft nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde, beruhe auf einem Irrtum; gemeint gewesen sei eine Begrenzung zum 7. November 2004. Zuletzt hat der Beklagte in erster Instanz Auskunft hinsichtlich des Zeitraums 2 . Mai 2000 bis 7. November 2004 verl an gt . Das Landgericht hat der Widerklage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Klägerin durch Teilurteil verurteilt, dem Beklagten Auskunft in Form e i- ner geordneten Aufstellung zu erteilen über die in der Zeit vom 2. Mai 2000 bis 7. November 2004 in der Filiale der Klägerin im K. - Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen und aus Werk - sowie Dienstleistungen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Ber u- fungsinstanz hat der Beklagte auf den Auskunfts - und Schadensersatza nspruch verzichtet, soweit es um die Umsätze der Klägerin aus Werk - und Dienstlei s- 4 5 6 7 - 6 - tungen sowie insgesamt um den Ze itraum vom 1. November 2004 bis 7. November 2004 geht. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Au s- kunftsverurteilung da hin eingeschränkt, dass die Klägerin dem Beklagten Au s- kunft lediglich über die Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen hat, die sie in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filial e im K. - Haus in B. erzielt hat, und die Auskunftsk lage im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen , soweit der Beklagte den A n- spruch weiter verfol g t, ihm Auskunft über die in der Zeit vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K. - Haus in B. erzielten U m- sätze aus Warenverkäufen zu erteilen. Diesen Anspruch verfolgt der Beklagte mit der Revision weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts . Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Klägerin hat außerdem Anschl ussrevision eingelegt, mit der sie ihre n Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sa che, s o- weit die Auskunfts wider klage hinsichtlich der von der Kl ägerin im Zeitraum 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale im K. - Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision ist unbegründet. 8 9 10 - 7 - Auf das Sc huldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für Dauerschuldverhältnisse geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB und der für die Verjährung geltenden Über leitungs vor schriften in Art. 229 EGBGB die Rechtsvorsc hriften in den Fassungen anwendbar, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gelten (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung der Klägerin sei überwi e- gend b egründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten lediglich für den Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis einschließlich 7. November 2001 eine Umsatzauskunft. Aufgrund des in zweiter Instan z erklärten Verzichts sei die Auskunft s- pflicht auf die Filialumsätze aus Warenverkäufen beschränkt. Ein Auskunftsa n- spruch sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen s ei und wenn der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Solle die begehrte Auskunft wie im Streitfall einen ve r- traglichen Schadensersatzanspruch belegen, müsse dieser nicht ber eits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reiche schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung sowie die Feststellung aus, dass für den Leistungsa n- spruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. An diesen Anforderungen g e- 11 12 13 - 8 - messen sei die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 durch den Betrieb ihrer Filiale i n B. gegen das Konku r- renzverbot in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags verstoßen habe. Es sei auch hi n- reichend wahrscheinlich, dass der Beklagte infolge des vertragswidrigen Ve r- ha l tens der Klägerin einen finanziellen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten habe. Für die Zeit vom 8. November 2001 bis 7. November 2004 könne der Beklagte die eingeklagte Umsatzauskunft nicht beanspruchen. Ihm etwa z u- stehende Schadensersatzansprüche seien verjährt und damit nicht mehr durc h- setzbar. Infolge dessen sei die zur Beziffe rung jenes verjährten Ersatzanspruchs verfolgte Auskunftsklage unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf ve r- tra g lichen Schadensersatz für die bis zum 7. November 2004 begangenen Ve r- tragsverletzungshandlungen der Klägerin unterliege insgesamt einer dreijä hr i- gen Verjährungsfrist. Im Streitfall habe die Verjährungsfrist spätestens mit A b- lauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonn en. Denn zum 8. N ovember 2004 sei der Franchisev ertrag der Parteien ausgelaufen und damit die Vertragsve r- letzungslage beendet gewes en; bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte auch Kenntnis von dem a nspruchs begründenden Verhalten, nämlich von dem Betrieb des Filialgeschäfts in B. gehabt. Die Verjährung sei folglich nach drei Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollendet gewes en. Durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2004 habe der Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche gehemmt, die ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 zum Gegenstand hätten. 14 15 - 9 - Allerdings habe der Beklagte zunächst Widerklage für den gesamten streitbefangenen Zeitraum bis zum 7. November 2004 erhoben. Die damit ve r- bundene Verjährungshemmung sei abe r für die Klageansprüche betreffend den Zeitraum vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 nachträglich wi e- der in Fortfall geraten. Denn der Beklagte habe im Verhandlungstermin des Landgerichts am 9. November 2006 seine Wi derklage für den genannten Zei t- raum mit konkludent erklärter Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und diese Ansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Verhandlungstermin am 10. April 2008 erneut eingeklagt. Durch die teilweise Rücknahme der W i- derklage sei die Rechtshängigkeit der Widerklageforderung, soweit si e auf Za h- lung von Schadensersa tz fü r die Zeit vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 gerichtet gewesen sei, rückwirkend entfallen. Dabei sei in diesem Umfang zugleich die verjährungshemmende Wirkung der Widerklag e- erhebung in Fortfall geraten mit der Folge, dass der betreffende Ersatz anspruch des Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt sei. Die im Verhan d- lungstermin am 10. April 2008 vorgenommene Erweiterung der Widerklage sei verjährungsrechtlich bedeutungslos, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjä h- rung eingetreten gewese n sei. II. Anschlussrevision der Klägerin Die Anschlussrevision ist nicht begründet. 1. Soweit das Berufungsgericht die Konkurrenzverbotsklausel gemäß Zi f- fer 1.5 des Franchisevertrags für wirksam erachtet hat, wird dies von der A n- schlussrevisi on ni cht in Zweifel gezogen; dies e Beurteilung lässt auch keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 5/03, BeckRS 2004, 08860 unter C. , zur Wirksamkeit der in einem Franchisevertrag enthalt e- 16 17 18 - 10 - nen Klausel " A . wird während der Laufzeit di eses Vertr ages in B. weder ein e i- genes A . Optik - Studio eröffnen noch dazu einem Dritten ein Recht erteilen. " ). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das B e- rufungsgericht die Klägerin zur Auskunft über die Umsätze aus Warenverkäu fen verurteilt hat, die diese in der Zeit zwis chen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im K. - Haus in B. erzielt hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Tr eu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpf lichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu ert eilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertragliche r Schadensersatzansprüche aus einem Daue r- schuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründ e- te Verdacht einer Vertragspflichtverletzung ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 27 7/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 1 7. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1.) und die Wahrschei n- lichkeit eines daraus resultierenden Schade ns (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/0 6, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.N.). Sind di e- se Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam ve r- einbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Ko n- k urrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt ent gangenen Gewinns 19 20 - 11 - dar stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 VIII ZR 40/00, NJW 2001, 821, 822 unter II. 2 ., zur Auskunft seitens einer Generalimporteurin bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts; BGH, Urteil vom 3. April 1996 VIII ZR 3/ 95 , NJW 1996, 2097, 2098 unter A. I. 2. b), zur Auskunft seitens eines Handelsvertreters, der verbotswidrig Geschäfte für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt h at; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 VIII ZR 47/92, NJW - RR 1993, 678, 682 u nter C . , zur Auskunft seitens eines Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bei vertragswidriger Aufnahm e des parallelen Direktvertriebs durch den Hersteller ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den aus - geurteilten Auskunftsanspruch hinsichtlich d es Zeitraums von 2. Mai 2000 bis 7. November 2001 für gegeben erachtet hat. aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den begründete n Verdacht ei ner Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchiseve r- trags hinsichtlich des genannten Zeitraums be jaht. (1 ) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis 18. Mai 2000 in der Filiale im K. - Haus in B. ein Optik - Fachgeschäft unte r der Marke und dem Logo " A. " b e- trieben. Ob in der Fili ale seinerzeit noch das ursprüngliche K. - Warensortiment vertrieben worden ist, hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf für unerhe b- lich erachtet, dass durch ein solches Sortiment aus der maß geblichen Sicht des Verbraucher s der Eindruck eines A. - optik - Fa chg eschäfts nicht habe in Frage gestellt werden können. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom 19. Mai 2000 bis 7. November 2001 zwar auf die Nutzung der Marke und des Logos " A. " sowie 21 22 23 - 12 - a uf den Einsatz A . - typischer Werbeaussagen verzichtet, jedoch den betreffe n- den Filialbetrieb, der bis dahin nach seinem äußeren Erscheinungsbild und der gesamten Gesc häftsorganisation als ein A. - o ptik - Fachg eschäft geführt worden war, unverändert gelassen. D ie gesamte sonstige Lad en einrichtung e inschlie ß- lich der aus dem A. - Logo bekannten markanten blauen Farbgestaltung ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zei t- raum nicht verändert worden. Daraus hat das Berufungsgeric ht mit dem Lan d- gericht die naheliegende Gefahr hergeleitet, dass der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal unverändert mit der Klägerin in Verbindung bringe. (2 ) Die se tatrichterliche Würdigung des Berufungsge richts ist revision s- rechtlich nur einges chränkt überprüfbar ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 m.w.N.). Sie ist in diesem Rahmen en t- gegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussr evision erhobene n Verfahrensrüge n aus § 286 ZPO hat der Senat ge prüft u nd nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg rekurriert die Anschlussrevision auf die in der Präambel des Franchisevertrags neben dem Auftritt unter den klägerischen Kennzeichen genannte n weiteren Elemente ei nes A. - optik - Fachgeschäfts. Die der Würdigung des Berufungsgericht s z u- grunde liegende Vertragsauslegung, dass Zif fer 1.5 des Fra n chisevertrags der Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik - Fachgeschäfts in B. bereits dann v erbietet, wenn dieses Geschä ft im Außenauftritt unter den kläge rischen Kennzeichen betrieben wird, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. En t- sprechendes gilt für die der Würdigung des Berufungsgericht zugrunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags de r Klägerin die E r- öffnung und Führung eines Op tik - Fachgeschäfts in B. auch dann verbietet, wenn der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal im Anschluss an einen vorangegangenen Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen aufgrund 24 - 13 - der Ladeneinrichtung und der Farbgestaltung der Geschäftslokalbezeichnung weiterhin mit der Klägerin in Verbindung bringt. (3 ) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ber u- fungsgericht den Einwand der Klägerin für nicht durchgreifend erachtet hat , die Be achtung des Konkurrenzschutz es gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags könne der Beklagte nach dem Zweck der K lausel nicht während des Zeit raums von Mä rz 2000 bis Juli 2000 verlangen, in dem der Beklagte aufgrund unb e- rechtigter Kündigung seite ns der Kläger in faktisch aus deren Franchisesystem ausge schieden war . B ei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich die Klägerin von der Pflicht zur Beachtung der Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags nicht dadurch dispensieren, dass sie eine we i- tere Pflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht. (4 ) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner dagege n, dass das Berufungsgericht eine fa hrlässige Verletzung des Konkurrenzverbots g e- mäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des Zeitraums vom 19. Mai 2000 bis 7. November 2001 unbeschadet des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwischen den hiesigen Parteien ergangen en Urteils des Landgerichts D. vom 18. Mai 2000 be jaht hat. Allerdings blieb es der hies i- gen Klägerin nach dem genannten Urteil erlaubt, in der Optik - Abteilung in der K. - Filiale in B. Optikprodukte mit festanhaf tenden A. - Produktbezeichnungen anzubieten und zu vertreiben, ohne diese Produkte innerhalb und außerhalb der Abteilungen zu bewerben. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen unverschuld eten Rechtsirrtum der Klägerin , der ein Verschulden ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904 unter III. ) , verneint, da es sich bei dem genannten Urteil um eine aufgrund summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entschei dung im V erfahren auf 25 26 - 14 - Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Janu ar 1983 - I V b ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321 unter B. II. 2. b) , zu einer vorläufigen Entscheidung nach § 620 Nr. 6 ZPO a.F. ) , weshalb die Kläg e- rin nicht darauf vertrauen durf te, dass mit dem genannten Urteil Inhalt und Reichweite der Konkurrenzverbotskla usel endgültig und zutref fend geklärt g e- wesen sei en . bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angen ommen, dass der Eintritt eines Schadens beim Beklagten in irgendeiner Höhe infolge des ve r- tragswidrigen Verhal tens der Klägerin hinreichend wahr scheinlich ist. Ge g e n diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg . Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg macht die Kläg e- rin i nsbesondere geltend, die Verletzung de s Konkurrenzverbots sei für einen etwaigen Umsatzrückgang wegen der - unberechtigten - Kündigung seitens der Klägerin nicht ursächlich. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter B e- rücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung de s Konkurrenzverbots seitens der Klägerin und daraus resultierender Schäden beim Beklagten etwa in Gestalt von Umsatzrückgängen nicht dadurch unterbrochen, dass die Klä gerin eine weitere Vertragspflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Künd i- gung begeht. 27 - 15 - I II. Revision des Beklagten Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Auskunftswiderklage hinsichtlich des Zeitraum s vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 nicht aufrechterhalten werden. 1. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht stand, dass das Berufung s- gericht die Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 als Teilr üc knahme der Widerklage ausg e- legt hat. a) Nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichtshof s kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unei n- geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom 11. No vember 1993 - VII ZB 24/93, NJW - RR 1994, 568 unter II. 1. a) ; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630 , 2631 unter II. 3. , 2631 f . m.w.N.). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu e r- forschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu b e- achten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäb en der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl v erstandenen Interessenlage en t- spric ht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 m.w.N. ). Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausg e- schlossen, wenn es sich um e inen offensichtlichen Irrtum ha ndelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW - RR 1994, 568 unter II. 1. a) ; U r- teil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87, NJW 1988, 2540, 2541 u nter II. 4. ; BFH, Beschluss vom 28. August 2001 - X B 61/01, BFH/NV 2002, 347 ). 28 29 30 - 16 - b) Die Datumsangabe " 7. November 2001 " bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhand lung vor dem Landgericht vom 9. November 1996 beruht auf einem offensichtliche n, der Berichtigung zugän g- lichen Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bei verständiger Wür digung unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige g e- wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlversta ndenen Interessenlage entspricht, ist m it der genannten Datumsa n- gabe der 7. November 2004, das Datum des Vertragslaufzeitendes, ge meint. Bei der Ankündigung im Schriftsatz des Beklagten vom 8. März 2006, Seite 14, der Auskunftsanspruch werde begrenzt auf d en Zeitraum bis zum 7 . November 2001 , handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schriftsatzes ergibt, um ein offensichtliches Versehen. Denn in diesem Schriftsatz wird meh r- fach auf das Vertrags laufzeit ende 7. November 2004 Bezug genommen (Seite n 12, 14) und es wer den ab Dezember 2001 angeblich von der Klägerin vorg e- nommene Vertragsverletzungshandlungen angeführt (Seite n 12, 14). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt , dass mit der Datumsangabe " 7. Nove m- ber 2001 " im Schriftsatz vom 8. Mär z 2006 nach damaligem Sach - und Strei t- stand nur das Datum der Vertragsbeendigung gemeint sein konnte und dass der seinerzeitige Prozessstoff keinen Anlass für die Annahme bot, der Beklagte habe sein Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken w ollen. Für die Datumsangabe " 7. November 2001 " bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 gilt unbeschadet des vorangegangenen Sch riftsatzes der Klägerin vom 16. Oktober 2006 Entsprechendes. Allerdi ngs hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006, Seite 2 ausgeführt, sie stimme der teilweisen Klag e- rücknahme zu, soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspr uch auf den Zeitraum bis zum 7. November 2001 begrenze ; hierzu hat sich der Beklagte bis zur A n- tragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landge richt vom 31 - 17 - 9. November 2006 schriftsätzlich nicht geäußert . Bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäbe n der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlve r- standenen Interessenlage entspricht, handelt es sich bei der Datumsangabe " 7. November 2001 " bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhan d- lung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 indes ebenfa lls um einen o f- fensichtlichen Irrtum, mit dem das Vers ehen aus dem Schriftsatz vom 8. März 2006 , Seite 14 wiederholt wurde. Denn e inen plausiblen Grund für eine Beschränkung des Widerklagebeg ehrens auf den Zeitraum gerade bis zum 7. No vember 2001 hat der B ek lagte nicht genannt ; ein solcher Grund war auch nach wie vor nicht ersichtlich. Auch die Klägerin konzediert in der Nichtzula s- sungsb eschwerdeerwiderung, dass auf den 7. November 2001 kein bestimmtes Ereignis datiert werden kann, dem für das Verhältnis zw ischen den Parteien besondere Relevanz zugekommen wäre. 2. Mangels einer Teilr ücknahme der Widerklage im Termin der mündl i- chen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 verbleibt es dabei, dass die Verjährung des geltend gemachten vertraglic hen Schadense r- satzanspruchs - ebenso wie die Verjährung des Auskunftsanspruchs - durch die Erhebung der Widerklage , die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 2004 erfolgte, hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 rechtz eitig gehemmt wurde (Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) . Dabei kann insoweit offenblei ben, ob die genannten Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in A rt. 22 9 § 6 EGBGB oder der vie r- jährigen Verjährungsfrist entsprechend § 88 HGB a.F. nach Maßgabe der Übe r- leitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 VIII ZR 59/01, NJW - RR 2002, 1554, 1555 unter I. 1. b) aa) m.w.N. zur en t- sprec henden Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf e i- 32 - 18 - nen Franchisevertrag) unterliegen . Des Weiteren kommt es nicht darauf an, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Klagerücknahme nach neuem Recht, abweichend von der Reg elung des § 212 BGB a.F., als a n- derweitige Erledigung des Verfahrens einzustufen sein dürfte mit der Folge, dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Klager ücknahme endet (vgl. BT - Drucks. 14/6587, S. 44; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 33 f.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Au fl., § 204 Rn. 71, 68; Erman/ Schmidt - Rän t sch , BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 40) . 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn das Ber u- fungsgericht hat keine hinreichenden Fest stellunge n dazu getroffen, ob hi n- sich t lich des Zeitraum s vom 8. November 2001 bis 31 . Oktober 2004 die V o- raussetzungen für den geltend gemachten Ansp r uch auf Auskunft, die der Vo r- bereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Zuwiderhan d- lung gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags di e- nen soll (vgl. vorstehend unter II. 2. a) , vorliegen . Die Sache ist deshalb im 33 - 19 - Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen , das die erfo rderlichen Feststellungen zu tre f- fen haben wird. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2011 - 13 O 27/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2011 - VI - U (Kart) 13/11 -
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