BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268 /12 vom 17 . Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die R ichterin Dr. Brockmöller am 17. Juli 2013 beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesve r- fassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt. Gründe: I. D i e am 28. November 1946 geborene und bei der Z usatzverso r- gung der Beklagten pflichtversicherte Klägerin begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung ihrer Rente bei der Beklagten nach dem Tod ihres geschiedenen Ehe mannes . Durch U r- teil des Amtsgerichts Familiengerichts vom 2 7 . Februar 1998 wurde sie von ihrem Ehe mann geschieden. In diesem Urteil wurden zu Lasten ihrer Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto ihres Ehe mannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 32, 3 5 DM pro M onat begründet. Am 1 5 . J uni 2010 verstarb d e r Ehemann . Die Betriebsrente der Klägerin wurde wegen des durchgefüh r- . 1 - 3 - D i e Kläger in hat beantragt festzustellen , dass die Beklagte ve r- pflichtet ist, die bei ihr zugunsten der Klägerin bestehende Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes (Versicherungsnummer ) mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 anzupassen, nachdem der versorgung s- ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte der Klägerin am 15. Juni 2010 verstorben ist. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gebli e- ben. Hiergeg en richtet sich die Revision der Kläger in . II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfa ssung s- mäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpass ung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgung s- ausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzl iche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden A l- tersvorsorge wie hier der jenigen der Beklagten findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht ge l- tend, d ass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz ve reinbar (XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852). Gegen 2 3 4 - 4 - diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsb e- schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG, b e- reit s Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Au s- setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspr e- chender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solan ge sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des en t- scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Vorau s- setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfah ren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren au s- zusetzen ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2012 - 2 C 508/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2012 - 6 S 3/12 -
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