BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 268/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzen den Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt , die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurüc k- zuweisen. Gründe: 1. Die Beklagten, polnische Staatsbürger, sind verurteilt worde n, die auf dem Balkon der von ihnen gemieteten Wohnung befindliche Parabolantenne zu entfernen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Das Ber u- fungsgericht hat die Revision " gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO " mit der Begründung zugelassen, d ass die streitige Problematik wegen der starken Grundrechtsbezogenheit und der schnellen technischen Entwicklung der " häuf i- gen revisionsrechtlichen Überprüfung " bedürfe. Insbesondere erscheine die Frage, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der Empfa ngsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters a b- hänge, von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen keinen der im Gesetz genan n- ten Zulassungsgründe. 1 2 - 3 - Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländ i- schen Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Install a- tion ei ner Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh - und Hörfun k- programme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabel - anschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts geklärt (Senatsurt eile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW - RR 2007, 1243; vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062 ; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW - RR 2005, 596; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, NJW 2010, 436; vom 17. April 2007 VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW - RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage zu, ob die Entfernung einer P a- rabolantenne von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Se n- dern in der Muttersprache des Mieters abhänge . Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot hat der Senat bisher nicht gefordert und lässt sich auch nicht festlegen. Für das gegen das Eigentum s- recht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuwägende Information s- recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG kommt es nicht auf die Quantität , sond ern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabela n- schluss zu empfangenden Sen der an . Die qualitative Bandbreite des mutte r- sprachlichen Informations angebots hängt nicht von der Anzahl der betreffenden Sender ab, sondern kann auch von nur wenigen Sende rn gewährleistet sein. 3 4 - 4 - 3 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg . Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der Beklagten angebrachten Parabolantenn e zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Abtretung vom 28. Juni 2011, mit der die Vermieterin den streitgegenständlichen Anspruch an die Klägerin als Verwalterin abgetreten hat, bejaht. Soweit die Revision meint, der Anspruch aus § 541 BGB könne ebenso wenig abgetreten werden wie der Anspruch aus § 1004 BGB, trifft dies nicht zu. Die dinglichen Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB sind untrennbar mit de m E i- gentum als absolut em Recht verbunden und können deshalb nicht selbständig abgetreten werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240). Gegen die Abtretbarkeit der schuldrechtlichen Ansprüche des Vermieters bestehen dagegen kei ne Bedenken. Davon abgesehen ist auch bei dem dinglichen Unterlassungs - und Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen möglich (§ 185 Abs. 1 BGB analog ; vgl. Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 178 ) , so dass die vorliegende Abtretungserklärung in diesem Sinne aus z u- leg en wäre, wenn eine Abtretung des Anspruchs aus § 541 BGB nicht möglich wäre . b) Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (S e- natsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/0 6, aaO Rn. 14; vom 16. N o- 5 6 7 8 - 5 - vember 2005 - VIII ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZR 275/09, WuM 2010, 737 Rn. 4; vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 3). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Falles ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen . Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung auch berücksichtigt hat, dass mittlerweile - über das Kabe l- angebot hinaus - Informationssendungen des polnische n Fernseh ens im Inte r- net allgemein zugänglich sind. Entge gen der Revision ist unerheblich, dass d i e- se s In formationsan gebot auf den polnisch sprachigen Internetportalen, wie , kostenpflichtig ist . Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG , NJW - RR 2005, 661, 662; BVerfG, BayVBl 2005, 691 ; Senatsbeschluss vom 17. April 200 7 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 4). Dass d ie Beklagten nicht imstande wären, die für die entsprechenden Programm angebote zu entrichtenden K osten zu tragen, haben sie nicht darg e- legt. bb) Auch der Umstand, dass den Beklagten - vor der Umstellung auf den Kabelempfang - die Anbringung einer Parabolantenne vom Vermieter gestattet worden war, führt nicht zu einer anderen Abwäg ung. Denn diese Erlaubnis war zeitlich beschränkt . Sie bestand nach dem Mietvertrag nur solange, bis der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige technische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh - und Rundfu n k- programme empfangen kann, auf deren Empfang er einen rechtlichen Anspruch 9 10 - 6 - hat. Diese Voraussetzung für den Wegfall der Erlaubnis hat das Berufungsg e- richt, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei bejaht. 4 . Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dre i Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 06.01.2012 - 111 C 4169/1 0 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.07.2012 - 6 S 53/12 (019) - 11
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