ECLI:DE:BGH:2017:190717UVIIIZR268.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 268/15 Verkündet am: 19. Juli 2017 Vorusso , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 (idF vom 4. November 2010) a) § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ist dahin (erweiternd) auszulegen, dass ein Fernwä r- meversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme als solche von einem Vorlieferanten bezieht, seine mit dem Endkunden vereinbar te Preisanpassungskla u- sel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmeb e- zugskosten - und nicht an die Brennstoffkosten des Vorlieferanten - anknüpft. b) Ein von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählter Preisänder ungsparameter ist nur dann geeignet, die ihm entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unte r- liegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber se i- nen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 25). c) Die Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen, die der Versorger auch unter Berücksic h- tigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Mö g- lichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte ist un a n- gemessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 33). d) Zur Frage der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine "HEL" - Notierung in einer Preisanpassungskla usel. BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15 - LG Würzburg AG Würzburg - 2 - Der VIII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter in Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneid er, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt : Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Würz burg - 4. Zivilkammer - vom 28. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die als GmbH geführte Klägerin betreibt Fernwärmeleitungen im Stad t- gebiet von O . und v ersorgt hieran angeschlossene Kunden mit Fer n- wär me. Gesellschafter der Klägerin zu je 1/3 waren im streitgegenständlichen Zeitraum die Stadt O . , die S . AG und die Gasversorgung U . GmbH. Seit 2003 bezog der Beklagte Fernw ärme von der Klägerin . Zum A b- schluss eines schriftlichen Versorgungsvertrages kam es weder vor Beginn des Fernwärmebezugs noch in der Folgezeit. Die Abrechnungen für die vom B e- klagten abgenommene Fernwärme erstellte die Klägerin auf der Grundlage i h- rer jew eils gültigen vorformulierten Preisbestimmungen in Verbindung mit den jeweils aktuellen Preisblättern . Hinsichtlich des Arbeitspreises (AP) enthielten 1 2 - 3 - diese folgende - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den g e- samten streitgegenständlichen Ze itraum Oktober 2008 bis Septemb er 2011 ge l- tende - Preisanpassung sregelung: " AP = 2,582 x (0,86 x HEL/20,45 + 0,1 x Lohn/880,29 + 0,04) Ct/kWh netto Preisfaktoren: In vorstehender Preisformel bedeutet: a) Lohn Als Lohn ist maßgebend das aktuelle Monatstabel lenentgelt eines vol l- beschäftigten Arbeitnehmers in der Entgeltgruppe 5, Stufe 4, des Tari f- vertrags für den öffentlichen Dienst (TVÖD), zzgl. Erschwerniszuschl ä- ge, Jahressonderzahlungen und besondere Zahlungen. Als Basislohn - 880,29 - wird der Minde sttabellenlohn eines verheirat e- ten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V, Stufe 5, des Tarifvertrags des Kommunalen Arbeitgebe r- verbandes Nordrheinwestfalen zugrunde gelegt. Die Ausgangsbasis für den Basislohn ist dabei der Betrag von 880,29 s- gangsbasis entspricht unter Berücksichtigung der ab 01.10.1974 a r- beitsvertraglich geltend gemachten Arbeitszeit von 174 Stunden, de m maßgebenden, ab 01.01.1974 geltenden Lohn, welcher sich zusa m- mensetzt aus dem Monat stabellenlohn, dem Sozialzuschlag, dem tari f- vertraglichen Zuschlag, der vermögenswirksamen Leistung und dem Weihnachtsgeld auf Grundlage der ab 01.01.1971 tarifvertraglich ge l- tenden Arbeitszeit von 183 h/Monat. Der Lohnquotient wird in der Preisänderungsfo rmel des Arbeitspreises mit 10 von Hundert (Multiplikator 0,10) berücksichtigt. b) HEL In der Preisformel für den Wärmepreis bedeutet HEL - Preis in EUR/hl der Preis für extra leichtes Heizöl. Der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in EUR/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wies baden , unter Fachserie 1 7 - Preise, Reihe 2 " Preise und Preisind i- zes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) " - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, F rankfurt und Mannheim / - 4 - Ludwigshafen bei Tankkraft - Lieferung 40 - 50 hl pro Auftrag, einschlie ß- lich Verbrauchsteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der 12 Monatswerte der drei vorgenannten Berichtsorte. c) Bei dem Faktor 2,582 in der Preisänderungsformel handelt es sich um eine Korrekturzahl, welche eine Parallelität zu den Bezugspreisen der FWO [Klägerin] gewährleistet. Diese bedeutet, dass diese Korrekturzahl gewährleistet, dass bei Preisänderungen, die bereits im § 4 des Wärm e- liefer ungsvertrags festgestellt, kein zusätzlicher Gewinn für die FWO entsteht. d) Bei dem Divisor von 20,45 handelt es sich um eine Korrekturzahl. Dieser Divisor orientie rt sich am Bezugsvertrag der FWO . e) Bei dem Summand en von 0,04 handelt es sich um eine Kor rekturzahl , um 100 von Hundert zu erreichen (86 von Hundert für HEL - Quotienten und 10 von Hundert für Lohn - Quotienten = 96 von Hundert). Auch dieser Korrektursummand orientiert sich am Bezugsvertrag der FWO . " Die Klägerin erzeugt e die von ihr gelief erte Fernwärme allerdings nicht selbst, sondern bezog diese von einem ihrer Gesellschafter, der S . AG. Zum hierfür zu zahlenden Arbeitspreis heißt es in dem 1987 zwischen der Kl ä- gerin und der Rechtsvorgängerin der S . AG geschlossenen " Fernw ä r- me - Liefervertrag " auszugsweise: " 2.0 Der Arbeitspreis beträgt: [AP 0 ; geschwärzt] x (0,86 HEL + 0,10 L + 0,04) + 0,40 Pf/kWh 20,67 1721,70 In vorstehender Preisformel bedeutet - HEL - Preis in DM/hl für extra leichtes Heizöl g emäß Ziffer 2.1 2.1 Der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in DM/hl ist de r monatlichen Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2 " Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte ( Erzeugerpreise) " - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbrauch er in Düsseldorf, Frankfurt und 3 - 5 - Mannheim/Ludwigshafen bei Tankkraftwagen - Lieferung, 40 - 50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Maßgebend ist das arithmet i- sche Mittel der Preise der Monatswerte der frei vorgenannten Orte. 1.1 Als Lohn - L - ist maßgebend der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Loh n- gruppe V, Stufe 5, des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberv e r- bandes Nordrheinwestfalen. Die in der Preisformel enthaltende Ausgangsbasis für den Lohn in Höhe von 1.721,70 DM/Monat entspricht unter Berücksichtigung der ab 01. Oktober 1974 tarifvertraglich geltenden Arbeitszeit von 174 Stunden dem maßgebenden, ab 01 . Januar 1974 geltenden Lohn in Höhe von " . Die S . AG wiederum erzeugt e die Fernwärme in der von ihr in O . betriebenen Zuckerraffinerie, wofür sie ganz überwiegend Erdgas als Brennstoff einsetzte, welches sie von der Gasversor gung U . GmbH, einer weiteren Gesellschafterin der Klägerin, bezog . Der h ierfür zu za h- lende Arbeitspreis berechnet sich nach dem zwischen der Gasversorgung U . GmbH mit der S . AG geschlossenen " Gasversorgungs - Sondervertrag " mit entsprechenden Änderungsverträgen nach folgenden Prei s- anpassungsklauseln (nur auszugsweise wiedergegeben ): [Ab Januar 2000 : ] " [geschwärzt] + 0,087 x (HEL - 64,39) [Pf/kWh] " [Ab April 2009 : ] " [geschwärzt] + 0,078 * (HEL - 32,92) [Cent/kWh] " [ Ab Oktober 2010 : ] " [geschwärzt] + 0,060 * (HEL - 50,00) [Cent/kWh] H s,n " 4 - 6 - Der Beklagte zahlte die im Zeitraum vom 2. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 von der Klägerin abgerechneten Arbeitspreise nur teilwe i- se, weil er die von der Klägerin vorgenommenen Preise rhöhungen für unbillig erachtete. Die auf Zahlung des restlichen Lieferentgelts s o- wie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten , jeweils nebst Zinsen , geric h- tete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übri gen - die a mtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision erstreb t der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerich t- lichen Ur teils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgef ührt: Die Klägerin habe aus dem zwischen den Parteien bestehenden Wärm e- liefer ungs vertrag einen Anspruch auf den ausgeurteilten Betrag . Insbesondere sei die im Streit stehende Preisänderungsklausel entsprechend den Vorausse t- zungen des § 24 Abs. 4 AVBFernw ärmeV so ausgestaltet, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das 5 6 7 8 9 - 7 - Versorgungsu nternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtige. Hinsichtlich des genannten Kostenelements habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13 ) entschieden , dass ein vom Wä r- meversorger gewählter Preisänderungsparameter - dort wie hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Be zugsfaktor " HEL " - nur dann als g e- eignet angesehen werden könne, wenn feststehe, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliege, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung a n diese Bezugsgröße entspreche . In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren habe das Fernwärm e- versorgungsunternehmen allerdings aus von einem Vorlieferanten bezogenem Gas seine eigene Fernwärme hergestellt, während vorliegend die Klägerin von ihrem Vorlieferanten, der S . AG, keinen Brennstoff zur Erzeugung von Fernwärme , sondern den Wärmeträger direkt beziehe. In diesem Fall sei die Klägerin weiterhin verpflichtet, ihre Preisanpassungsklausel hinsich tlich des Kostenelements an den konkreten Herstellungskosten auszurichten und dürfe sich diesbezüglich nicht alleine auf die im eigenen Bezugsvertrag (mit der S . - AG) zugrunde gelegte Preisanpassungsklausel berufen. Allerdings u n- terliege der Vorlieferant der Klägerin ( S . AG) gegenüber dem eigent l i- chen Energielieferanten ( Gasversorgung U . GmbH) ebenfalls einer Preisanpassungsklausel, die bezüglich der Erzeugungskosten ausschließlich auf die Notierungen für " HEL " bezogen sei. Somit sei die im Vertrag mit dem Beklagten allein verwendete Referenzgröße " HEL " geeignet, die Brennstoffko s- ten angemessen im Sinne von § 24 AVBFernwärmeV abzubilden. Der Einwand des Beklagten, trotz einheitlicher " HEL " - Notierung sei eine angemesse ne Berücksichtigung ausgeschlossen, da der Wärmehersteller 1 0 11 - 8 - (S . AG) gegenüber dem Energielieferanten (Gasversorgung U . - GmbH) nur mit 6 % (Faktor 0,06) an den Preisänderungen der Referen z- größe " HEL " partizipiere, während der Arbeit spreis für den Beklagten (und die Klägerin) mit 86 % (Faktor 0,86) an den Veränderungen von leichtem Heizöl teilnehme, gehe demgege n über fehl. Der Bundesgerichtshof fordere in ständ i- ger Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV keine Kostenechtheit, sond ern nur eine Kostenorientierung. Dies sei durch die einheitliche Referen z- größe " HEL " gewahrt. Der Umstand, dass durch die Verwendung verschiedener Faktoren in den jeweiligen Preisanpassungsklauseln das Ergebnis des Arbeit s- preises unterschiedlich hoch ausfa lle, sei der betriebswirtschaftlichen Berec h- nung der Klägerin und der Vorlieferanten geschuldet. Eine Überprüfung der b e- triebswirtschaftlichen Gewinnerzielungsabsich t finde im Rahmen von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV aber nicht statt. Daneben berücksichtige die streitgegenständliche Preisanpassungskla u- sel entsprechend § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV durch die alleinige Verwendung der Referenzgröße " HEL " auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Markt - element) in angemessener Weise. Die Kammer gehe " in Übereinstimm ung mit dem BGH " davon aus, dass der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energieträger offenkundig (§ 291 ZPO) weitgehend mitbestimme. Damit schulde der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten o f- fenen Rechnungsbeträge abzüglich hier auf bereits vor Klageerhebung geleist e- ter Zahlungen in II . Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der streitigen Preisänderungsklausel und som it ein Anspruch der Klägerin auf weitere Verg ü- 12 13 14 - 9 - tung (§ 433 Abs. 2 BGB) in Höhe von für Wärmelieferungen im Zei t- raum vom 2. Oktober 2008 bis zum 30. Sep tember 2011 nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat es bereits rechtsfehlerhaft versäu mt, die no t- wendigen Feststellungen zu den von der Klägerin in der Preisanpassungskla u- sel verwendeten so genannten " Korrekturzahlen " zu treffen, ohne die ihre Wi r- kungsweise und somit auch ihre Angemessenheit sowie Wirksamkeit von vor n- herein nicht beurteilt werden können (dazu nachfolgend unter II 3 b bb). Ferner hat es verkannt, dass sich die von der Klägerin verwendete Preisänderung s- klausel , um das Kostenelement angemessen zu berücksichtigen, an ihren eig e- nen (Fernwärme - )Bezugskosten - und nicht den Brennst offkosten der S . - AG als Fernwärmeerzeuger - zu orientieren hat (dazu nachfolgend unter II 3 b cc). Schließlich ist das Berufungsgericht z u Unrecht und unter grundlege n- der Verkennung der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass Fernwär meversorgungsunternehmen bereits mit jedweder - wie auch immer gestaltete n - Anbindung an eine " HEL " - Notierung ohne weiteres die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement ) in angemessener Weise zu berücksichtigen vermögen ( dazu nachfolgend u nter II 3 b dd) . 1. Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsg e- richts, mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Klägerin durch den Beklagten ab dem Jahr 2003 sei zwischen den Parteien konkludent ein Versorgungsvertr ag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleicha r- tige Versorgungs verhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Veror d- nung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ( AV B- FernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zustande gekommen (vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WuM 2006, 207 Rn. 14 ff.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 14; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 ff. ). Dies zieht auch 15 16 - 10 - die Revision nich t in Zweifel. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisanpassungsklausel ist damit - was die Revision ebenfalls nicht in Frage stellt - Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses g e- worden. 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, da ss der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die vom Beklagten b e- anstandete Preisänderungsklausel dem Anwendungsbereich der AVB - FernwärmeV unterfallen. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFer nwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Ve r- sorgungsvertrages, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die fü r eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen ; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII Z R 344 /13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12 ). Diesbezüglich steht der Eigenschaft der Klägerin als Fernwärmeversorgungsu n- ternehmen auch nicht entgege n , dass sie die Fernwärme , mit der sie den B e- klagten versorgt, nicht selbst herstellt, sondern wiederum von einem Dritten der S . AG - bezieht ( vgl. berei ts Senatsurteil vom 15. Februar 2006 VIII ZR 138/05, aaO Rn. 23). Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats Preisänderungskla u- seln in derartigen Fernwärmelieferverträgen allerdings ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen, die hi erzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AV B- FernwärmeV aufgestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344 /13, aaO ; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO ). Da sich vorl i e- gend der streitgegenständliche Abrechnungszeit raum vom Jahr 2008 bis in das 17 18 - 11 - Jahr 2011 erstreckt, sind die von der Klägerin auf der Grundlage der beansta n- deten Preisänderungsklausel vorgenommenen Abrechnungen bis zum Ende des Jahres 2010 dementsprechend n och an § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine gesamte Prüfung zwar rechtsfehlerhaft ausschließlich anhand von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der aktuell geltenden Fassung vorgenommen; indes beruht seine Entsche i- du ng nicht auf diesem Fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO) , da die Rege lung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleis tungen vom 4. Novemb er 2010 (BGBl. I S. 1483) mit B e- ginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV inhaltsgleich fortgeführt wurde (vgl. auch S enatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. Septem ber 2014 - VIII ZR 350/13, aaO). 3. Rechtlich unzutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsg e- richt s, die streitgegenständliche Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises für von der Klägerin an den Beklagten gelieferte Fernwärme entspreche den A n- forde rungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a F) an derartige Klauseln. A uf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht einmal ansatzweise beurteilen, ob diese Preisanpassungsklausel so ausg estaltet ist, dass sie sowohl die Koste n- entwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigt . a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die str eitgegenständliche Preisanpassungsklausel allerdings nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen 19 20 - 12 - das Transparenzgebot gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 S atz 2 AVBFernwärmeV aF ) nach § 134 BGB unwirksam. aa) Das Transparenzgebot gemäß § 2 4 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF) bestimmt, dass in einer Preisanpa s- sungsklausel die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in ve r- ständlicher Form ausgewiesen werden müssen. Damit verlangt diese Regelung , dass de r Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Kla u- selverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächt i- genden Klausel selbst messen kann (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 33 mwN). bb) Diese Anforderungen und Zielsetzung verkennt die Revision, wenn sie meint, die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel sei im Hi n- blick auf den als " Korrekturzahl " bezeichneten Faktor 2,5 82 intransparent. Zwar ist es zutreffend, dass der Kunde aufgrund der weitgehend inhaltslosen Erläut e- rungen dieser " Korrekturzahl " - Entsprechendes gilt für den Divisor 20,45 und den Summanden 0,04 als weitere so genannte " Korrekturzahl en " - im Rahmen der Klausel nicht erkennen kann, wie sich diese Zahl berechnet und ob sie ihrer Höhe nach berechtigt ist. Dies ist jedoch keine Frage der Transparenz der R e- gelung , denn der Regelungsgehalt der Klausel - die Art und Weise der Berec h- nung und der periodischen Anp assung des Arbeitspreises anhand der variablen Faktoren " HEL " und " Lohn " - ist auch ohne Begründung zur Höhe der so g e- nannten " Korrekturzahlen " aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsu r- teil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 17 ). Der von der Revision demgegenüber - in der Sache durchaus zu Recht - gerügte Gesicht s- punkt betrifft vielmehr allein die inhaltliche Angemessenheit der Klause l (siehe dazu nachfolgend unter II 3 b bb) . 21 22 - 13 - Bei der " Korrekturzahl " 2,582 handelt es sich nac h den Erläuterungen in der Preisanpassungsklausel auch nicht um einen variablen (vgl. etwa den " fEG " - Faktor im Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 35) , sondern um einen fixen Faktor, so dass der Kunde entgegen der Behauptung der Revisio n Änderungen der " Korrekturzahl " - jedenfalls ohne eine Änderung der Preis anpassungs klausel selbst - nicht erwarten muss . Auch unter diesem Gesichtspunkt ist er zur rechnerischen Überprüfung von durch die Klägerin vo r- genommenen Preisänderungen nicht darauf angewiesen, die Berechnung di e- ser " Korrekturzahl " im E i nzelnen nachzuvollziehen. cc) Unzutreffend ist schließlich zudem die Auffassung der Revision, der Beklagte könne im Rahmen von § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF) übe rdies die - ihrer Meinung nach - fehle n- de Transparenz der Berechnung der Bezugspreise im Vertrag zwischen der Kläge rin und ihrem Fernwärmelieferante n (S . AG) sowie im Vertrag zwischen diesem Lie ferante n un d dessen Brennstofflieferanten (Ga sversor gung U . GmbH) rügen. Auch insoweit handelt es sich allenfalls um eine Frage der inhaltlichen Angemessenheit der Preisänderungsklausel. b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch , dass die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten verwendete Preisänderungsregelung halte den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) stand, nicht von hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen wird. Dies trifft sogar in mehrfacher Hinsicht zu. Das Berufungsgericht hat die vom Senat im Rahmen der vorgenannten Bestimmung en entwickelten Grundsätze zum Kosten - und Marktelement grundlegend verkannt und dabei den von ihm zitierten Senatsu r- teilen Aussa gen entnommen, die dort nicht getroffen worden sind. 23 24 25 - 14 - aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen , um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) zu genügen, sowohl die Kostenen t- wicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das U n- ternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ang e- messen berücksichtigen müsse n. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientie r- te Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem U m- stand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärm e- preise " nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollz iehen kann " (vgl. BR - Drucks. 90/80, S. 56 ; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33 ; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 20). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten - und Marktelement (Kosten d er Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwä r- meV aF) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteil e vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN ; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO ) . bb) Jedwede Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung sowohl des Markt - als auch des Kostenelement s in der streitgegenständlichen Preisa n- 26 27 28 - 15 - passungsklausel ist im Streitfall jedoch bereits deshalb ausgeschlossen , weil es das Berufungsgericht rechtsfe hlerhaft unterlassen hat, zu den in der Klausel mehrfach verwendeten so genannten " Korrekturzahlen " die zur Beurteilung der Wirkungsweise der Klausel notwendige n Feststellungen zu treffen. Die Erläuterungen zu der von der Klägerin verwendeten Preisanpa s- sungsklausel betreffend den Faktor 2,582, den Divisor 20,45 und den Su m- manden 0,04 erschöpfen sich in der Angabe, es handele sich hierbei um " Ko r- rekturzahlen " , die sich am Bezugsvertrag der Klägerin orientier t en; im Fall des Faktors 2,582 versehen mit dem Zusatz, mit diesem werde gewährleistet, dass bei bestimmten - indes von der Klägerin nicht näher bezeichneten - Preisänd e- rungen kein zusätzlicher Gewinn entstehe. Wenn die Klägerin hiermit aus bereits ausgeführten Gründen auch nicht - wie die Revision m eint - gegen das Transparenzgebot verstößt, so ist allein auf Grundlage diese r inhaltsl eeren Angaben eine Prüfung der Ausgesta l tung der Klausel auf ihre Angemessenheit nicht möglich . Zwar spricht aufgrund der äußeren Form der streitgegenständlichen Klausel eini ges dafür, dass es sich um e ine Preisgleitklausel (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 3; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 4; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 2; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn.1) handelt, deren Aufbau einem typischen Grundmu s- ter folgt (vgl. auch Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie - und Wasserve r- sorgung, Band 2, Stand November 2016, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 75 ; Wollschläger/Zorn in Zenke/Wollschläger /Ed er , Preise und Preisgestaltung in der Energiewirtschaft, 2015, Kapitel 7 Rn. 3 ; Witzel/Topp, Allgemeine Verso r- gungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 188 ). In diesem Fall würde es sich bei dem Faktor 2,582 um den ursprünglichen Arbeitspreis (häufig be zeic h- net als " AP 0 " ) und beim Divisor 20,45 um den ursprünglichen Wert des Bren n- 29 30 - 16 - stoffindexes " HEL " (häufig bezeichnet als " HEL 0 " ) handeln. Die Klausel bewirkte dann, dass Änderungen des Brennstoffindexes " HEL " mit einer Auswirkung von 86 % (0,86) und Änderu ngen des Lohninde xes mit einer Auswirkung von 10 % (0,1) zu Änderungen des Arbeitspreises führen würden; d er Summand 0,04 stünde insoweit für einen unveränderlichen Preisbestandteil . Selbst wenn sich dies jedoch so verhielte - ob das Berufungsgericht hi e r- von ausging, lässt sich seinem Urteil nicht entnehmen - wäre eine Prüfung der Angemessenheit bislang ausgeschlossen, weil die Zeitpunkte zur Bestimmung des ursprünglichen Arbeitspreises und des ursprünglichen Wert s des Bren n- stoff indexes weder festgestell t noch ersichtlich sind; lediglich betreffend den n- gen an, dass es sich um den ab dem 1. Januar 1974 geltenden Mindesttabe l- lenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 L ebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V, Stufe 5 (Tarifvertrag des Kommunalen Arbeitg e- berverbandes Nordrhein - Westfalen) handeln soll. Die Kenntnis dieser so g e- nannten Basiszeitpunkte ( häufig bezeichnet als " AP 0 " , " HEL 0 " und " Lohn 0 " ) , die für ein zwecken tsprechende s Funktion ieren der Klausel grundsätzlich identisch sein müssen , ist jedoch zwingende Voraussetzung, um über haupt eine Prüfung der Klausel - gegebenenfalls mit sachver ständiger Hilfe - auf ihre Ange messe n- heit vornehmen zu können. Insofern konnte das Berufungsgericht ohne en t- sprechende Feststellungen die Angemess e nheit der Klausel nicht prüfen und hätte sie dementsprechend auch nicht bejahen dürfen. cc) Rechtlich unzutreffend ist darüber hinaus die Annahme des Ber u- fungsgerichts, bereits die in der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel verwendete Referenzgröße " HEL " reiche aus, das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AV B- FernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) bezeichnete Koste n- element in angemessener Wei se zu berücksichtigen, weil auch die Br ennstof f- 31 32 - 17 - kosten des Wärmeerzeugers (S . AG) im Vertrag mit seinem Energieli e- feranten (Gasversorgung U . GmbH) an eine " HEL " - Notierung geko p- pelt seien. (1) Rechtsfehlerhaft ist insofern bereits die Ausgangsüberlegung des B e- rufungsg erichts, dass es - weil die Klägerin vorliegend die Fernwärme nicht selbst herstellt - zur angemessenen Berücksichtigung des Kostenelements auf die dem Wärmeerzeuger (hier der S . AG) entstehenden Brennstoffko s- ten ankomme n solle . Bezieht ein Fer nwärmeversorgungsunternehmen die für die Versorgung seiner Kunden eingesetzte Wärme bereits fertig von einem a n- deren Fernwärmeerzeuger, muss es seine gegenüber den Kunden verwendete Preisänderungsklausel vielmehr so ausgestalten, dass sie die Entwicklung s e i- ner Wärmebezugskosten, mithin die Kosten für den Einkauf der Fernwärme, angemessen berücksichtigt. (a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die bisherige Senatsrech t- sprechung wiedergegeben, wonach die Erzeugungskosten im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, während die Berei t- stellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsur teile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23). Der Grundsatz der Kostenorientierung erfordert insoweit grundsätzlich, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingeset z- ten Brennstoffs anknüpft. Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - i n gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 33 34 - 18 - - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; jeweils mwN). Daran gemessen kann der vom Wärmeversorge r gewählte Preisänd e- rungsparameter nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffko s- ten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlief e- ranten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. S e- natsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25). Das ist nur dann g egeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls ve r- gleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauc h- steuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Beme s- sungsf aktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (S e- natsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklau seln). (b) Allen bislang vom Senat diesbezüglich entschiedenen Fällen war a l- lerdings gemein sam , dass der Wärmeversorger die Fernwärme aus von ihm zu diesem Zwecke erworbenen Brennstoffen selbst herstellte . Im Unterschied dazu bezieht die Klägerin vorlie gend bereits den (fertigen) Wärmeträger von der S . AG. Mit hin wird die Kostenstruktur der Klägerin nicht durch die Ko s- ten der Wärmeerzeugung, sondern vielmehr - ganz maßgeblich - von den Ko s- ten des Wärmebezugs geprägt . Dies führt jedoch - e ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht dazu, dass ein Wärmeversorgungsunternehmen in derartigen Fällen nu n- mehr verpflichtet wäre , seine Preisanpassungsklausel hinsichtlich des Koste n- 35 36 37 - 19 - elements an den K osten des Wärmeerzeugers ( hier der S . AG) für den Einkauf der Brennstoffe , mithin an dessen vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Energielieferanten ( hier der Gasversorgung U . GmbH ), au s- zurichten. Vielmehr sind entsprechend dem Normzweck von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärme V (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) weiterhin die unmi t- telbar beim Fernwärmeversorgungsunternehmen entstehenden Kosten maßg e- bend . (aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift soll die Preisänderungsklausel des Wärmeversorgers hinsichtlich des Kostenelement s die " Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen " a n- gemessen berücksichtigen. Der Begriff " Unternehmen " wird hier - wie auch ein Vergleich mit den übrigen Normen der AVBFernwärmeV zeigt - verkürzt als S y- nonym fü r das in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift genannte Fernwärmeve r- sorgungsunternehmen gebraucht (so auch Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 56). Bei diesem entstehen jedoch im Fall des Bezugs fertiger Fernwärme keine eigentl i- chen Erzeugungskosten mehr . Ebenso weni g handelt es sich bei Wärmeb e- zugskoste n um Kosten der Bereitstellung. (bb) Nachdem d ie kostenorientierte Fernwärmepreisgestaltung durch das Versorgungsunternehmen jedoch das zentrale Anliegen des Verordnungsg e- bers bei der Formulierung der an Preisgleitk lauseln gestellten Anforderungen war (BR - Drucks. 90/80, aaO ), kann es letztlich keinen Unterschied machen, ob der Versorger die Fernwärme aus von einem Vorlieferanten bezogenen Bren n- stoffen selbst herstellt oder bereits fertig " einkauft " . Zwar hat der Vero rdnung s- geber die Möglichkeit des Drittbezugs fertiger Wärme durch das Versorgung s- unternehmen nicht ausdrücklich in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) aufgenommen ; m öglicherweise hat er di e- sen Fall schlicht nicht bedacht . Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür e r- 38 39 - 20 - kennbar, dass er derartige Konstellationen nach anderen Maßstäben - also nicht nach Maßgabe der Kostenstruktur des Wärmeversorgers - behandelt wi s- sen wollte. Denn t ragendes Element für ein Versorgungsunternehmen im Sinne der AVBFernwärmeV ist nicht die eigene Herstellung der Fernwärme, sondern die Versorgung anderer (so bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 23 mwN). (cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ( § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitg e- stellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur ang e- messenen Berücksichtigung seiner eigene n Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat , dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/1 3, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird ins o- fern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger en t- standenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er g e- genüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparam e- ter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezu gsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO) . Die vom Berufungsgericht gewählte Lösung , nach welcher sich in dera r- tigen Konstellationen die vom Fernwärmeversorger gegenüber sein en Kunden verwendete Preisanpassungsklausel an den Brennstoffkosten des Fernwärm e- erzeugers zu orientieren ha be , wird demgegenüber dem Willen des Veror d- 40 41 - 21 - nungsgebers nicht gerecht. Abgesehen davon, dass vorgeschaltete Lieferanten (und deren Kostensituation) v om Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV nicht erfasst werden und diese nach der Verordnung auch zu keinerlei Koste n- nachweisen verpflichtet sind (vgl. Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 56) , bestünde insbesondere die Gefahr, dass sich eine an den ursprünglichen Erze ugung s- kosten orientierende Preisänderungsklausel mit zunehmender Länge der Ha n- delskette immer weiter von der konkreten Kostensituation des Fernwärmeve r- sorgers entfernen würde . ( c ) Ob di e von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden verwendete Preisanpassu ngsklausel entsprechend den dargestellten Grundsätzen die En t- wicklung ihrer Wärmebezugskosten in angemessener Weise berücksichtigt, kann ohne die erforderlichen weiteren ( gegebenenfalls sachverständigen ) Fes t- stellungen zur Wirkungsweise sowohl der streitge genständlichen als auch der im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der S . AG vereinba r- ten Preis anpassungsklausel nicht beurteil t werden . Das Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der letzt genannten Klausel bislang - von seinem Re cht s- standpunkt folgerichtig - nicht ausei nandergesetzt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht grundlegend verkannt , dass e i- ne ausreichende Kostenorientierung der streitigen Preisanpassungsklausel nicht schon deshalb gegeben ist, weil sie - ebenso wie die im Wärmebezug s- ve r trag der Klägerin mit der S . AG enthaltene K lausel - " irgendeine " Anbindung an die Referenzgröße " HEL " enthält . Erforderlich ist vielmehr , dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bind ung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endku n- den praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, 42 43 - 22 - aaO) . Um dies beurteilen zu können, ist vorliegend der gesamte Änderungsm e- chanismus beider Klauseln miteinander zu vergleichen. Diesbezüglich mag zwar auf den ersten Blick etwas dafür sprechen , dass die Klägerin sich bei Gestaltung der gegenüber ihren Kunden verwendeten Preisänderungsklausel zumindest in gewissem Umfang an der mit der S . AG im Wärmebezugsvertrag vorgesehenen Anpassungsregelung orientiert hat , nachdem die Änderungsparameter " HEL " und " Loh n " , ebenso wie der unveränderliche Preisbestandteil, eine identische Gewichtung aufweisen (86 %, 10 % und 4 %). A uch wurden dieselben örtlichen " HEL " - Notierungen als Referenzgröße herangezogen. Die Preis anpassungs klausel im Wärmebezugsvertrag zwischen d er S . - AG und der Klägerin sieht jedoch noch weitere, der Änderung nicht u n- terworfene Kosten von " + 0,40 Pf/kWh " vor . Ob und - vor allem - in welcher Form die Klägerin die ihr so entstehenden Kosten an ihre Kunden weiterreicht, ist - nicht zul etzt aufgrund der von der Klägerin in der streitgegenständlichen Klausel verwendeten " Korrekturzahlen " und ni cht definierten Basiszeitpunkte (siehe dazu bereits unter II 3 b bb) - bislang nicht nachvollziehbar. Sollte die Klägerin diesen ihr gegenüber von der S . AG stets in gleicher Höhe abgerechneten Kostenbestandteil ihrerseits gegenüber ihren Ku nden als Teil des in ihrer Preisanpassungs klausel nahezu in vollem Umfang Preisänderu n- gen unterworfenen Arbeitspreises weiterreichen, handelte es sic h insoweit um eine nicht mehr kostenorientierte und mithin den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) nicht en t- sprechende Preisanpassung. Ob dies tatsächlich der Fall ist, vermag der Senat anhand der bislang get roffenen Feststellungen nicht zu beurteilen. D ie von der Revisionserwiderung ausdrücklich in Bezug genommenen, von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 nach Schluss der mündlichen Berufungsve r- 44 45 - 23 - handlung zur Akte gereichten " Schaubilder " zur Prei sentwicklung auf den ei n- zelnen Stufen der Lieferkette scheinen jedoch darauf hin zu deuten. ( 2 ) Zu Recht beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsgericht dem Umstand von vornherein keine Bedeutung beigemessen hat , dass der von der S . AG im Rahmen ihres (Brennstoff - )Bezugsvertrag s mit der Ga s- versorgung U . GmbH zu entrichtende Arbeitspreis nur (geringfügig) mit 6 % an Änderungen der Referenzgröße " HEL " partizipiert, während der von der Klägerin und dem Beklagten verlan gte Arbeitspreis für die fertige Fernwä r- me aber jeweils eine ( erhebliche ) " HEL " - Anbindung von 86 % aufweist . Zwar kommt es , wie bereits ausgeführt, für die Beurteilung der angeme s- senen Berücksichtigung des Kostenelements maßgebend auf die unmittelbaren Bezugskosten des Fernwärmeversorgungsunter nehmens, vorliegend also auf die der Klägerin von der S . AG für die Lieferung der Fernwärme b e- rechneten Kosten, an. Angesichts der besonderen Umstände des Falles namentlich der gesellschaftlichen V erbundenheit zwischen Klägerin, Wä r- mehersteller und Rohstofflieferant , sowie der stark abweichenden " HEL " - Gewichtung in den jeweils verwendeten Preisanpassungsklauseln - drängt sich jedoch die Frage auf, ob die Klägerin gegenüber der mit ihr gesellschaftsr ech t- lich verbundenen Lieferantin der Fernwärme (S . AG) Preissteigerungen akzeptiert hat , die sie ohne die Möglichkeit ein er Preiserhöhung gegenüber i h- ren Kunden aus betr i ebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. (a) Im (hier nicht einschlägig en) Zusammenhang mit Preisänderung s- rechten von Gasversorgern gegenüber Endkunden hat der Senat entschieden, dass die nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimme n- den und der dieser Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung des § 315 BGB nicht herangezogen werden kann, um auch die auf einer vorgel a- ge r ten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer gerichtliche n Kontrolle zu 46 47 48 - 24 - unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 27; vom 19. Novemb er 2008 - VI II ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 42), und diesen Grundsatz auch auf den Fall der ergänzenden Vertragsauslegung eines Tarifkundenvertrags (Grundversorgungsvertrags) übertragen (vgl. S e- natsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 R n. 33 f.). Gleic h- zeitig hat er aber wiederholt hervorgeh oben, dass ein derartiges Recht zur Preiserhöhung angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG 2005 e r- gebenden Verpflich tung der Energieversorgungsunternehmen zu einer mö g- lichst sicheren, preis günstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und u m- weltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektr i- zität und Gas nicht dazu dienen kann, dass ein Versorgungsunternehmen zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaf fungsalternativen zu pr ü- fen, und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und Preissteigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 43; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO). (b) Diese Grundsätze haben für den hier gegebenen Fall der Angeme s- senh eitsprüfung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) in entsprechender Weise zu gelten. Auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 EnWG besonders hervorgehobenen Verpflichtungen bei Verso r- gung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität ist im Bereich der Fernwärm e- versorgung jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen als unang e- messen anzusehen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Mö g- lichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. 49 - 25 - Insofern wird sich das Berufungsgericht in der Sache mit dem vom B e- klagten wiederholt in den Fokus gerückten Umstand auseinander zu setzen h a- ben , dass die Klägerin eine (gewichtige) " HEL " - Bindung über 86 % in der Prei s- änderungsklausel ihres Vorlief eranten (S . AG) akzeptierte und an den Beklagten im Rahmen der eigenen Preis anpassungs klausel weiterreichte, o b- wohl der Vorlieferant selbst gegenüber seinem Rohstofflieferanten (Gasverso r- gung U . GmbH) - wenngleich im Rahmen einer abweichend aufg e- bauten K lausel - lediglich einer (geringfügigen) Anbindung an die Referenzgr ö- ße " HEL " in Höhe von zuletzt noch 6 % (im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst noch 8,7 % und danach 7,8 %) unterlag. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaftsanteile der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zu je 1/3 von ihrem Wärmelieferanten (S . AG) und dessen Rohstofflieferanten (Gasversorgung U . GmbH) gehalten wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsge richts darf es von einer en t- sprechenden Prüfung auch nicht im Hinblick darauf absehen, dass nach der Verordnungsbegründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung au s- reicht (BR - Drucks. 90/80, aaO) und keine Kostenechtheit verlangt wird. Zwar zwingt § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszurichten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vom 25. J uni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senat s- urteile vom 6. Apr il 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO), was vorliegend aufgrund der genannt en Umstände nicht ohne weiteres - zumal nicht ohne nähere Prüfung der in der Lieferkette verwendeten Preisanpassungsmechanismen - ausgeschlossen wer den kann . 50 51 - 26 - dd) Schließlich hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - auch keine Feststellungen getroffen, anhand derer beurteilt werden kön n- te, ob die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel - wie von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFe rnwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) g e- fordert - die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigt . Das Berufungsgerich t hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, die streitgegenständliche Preisänderungsklausel erfülle au ch diese Anforderungen bereits durch die alleinige Ver wendung der Referenzgröße " HEL " , weil " in Übereinstimmung mit dem BGH " davon aus zugehen sei , dass der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energie träger auf dem Wärmemarkt o f- fenkundig weitge hend mitbe stimme . Dies trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass sich vorliegend eine angemessene Berücksic h- tigung des Marktelements ( wie auch des Kostenelements) bereits aufgrund der fehlenden Feststellungen zu den von der Klägerin verwendeten " Korrekturz a h- len " - siehe dazu unter II 3 b bb - nicht beurteilen lässt , ist diese Auffassung des Berufungsgerichts auch im Übrigen unhaltbar und beruht offensichtlich auf e i- nem grundlegenden Fehlverständnis der bisherigen Rechtsprechung des S e- nats. Der Senat hat bislang stets offen gelassen, ob eine in der von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinen Kunden verwendeten Preisanpassungsklausel vorgesehene Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ( " HEL " ) entweder allein oder zusammen mit we iteren Preisind i- zes eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährlei s- tet ( siehe Se natsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38 ; vom 13. Juli 20 11 - VIII ZR 39/10, aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016 Rn. 42 [insoweit nicht in BGHZ 201, 363 abgedruckt ] ). Dies gilt insbesondere auch für das vom Berufungsgericht in 52 53 54 - 27 - Bezug genommene Urteil, das sich - ausdrücklich - nur mit der angemessenen Berücksichtigung des Kostenelements ause inandersetzt - und diesbezüglich überdies darauf hinweist, dass " auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutref fenden Ausgestaltungen einer 'HEL - n- passungen an einen 'HEL' - Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenen t- wicklung bei den Erdgasbezugskosten gleichzusetzen " ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 40; unter Verweis auf Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO und VIII ZR 178/08, aaO). Die bloße Anbindung an eine " HEL " - Notierung in einer Preisanpa s- sungsklausel vermag mithin die rechtliche Wertung, damit seien Verhältnisse auf dem Wärmemarkt im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) angemessen berücksichtigt, - jedenfalls ohne weiteres - nicht zu tra gen . Ohnehin wird eine ( alleinige ) Referenzierung auf " HEL " - Indizes in Preis änderungs klau seln im Bereich der Fernwärmeverso r- gung mit beachtenswerten Argumenten zunehmend kritisch betrachtet ( vgl. e t- wa Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Fernwärme, Abschlussbericht A u- gust 2012, abrufbar unter: , Rn. 128; Gent/Brodt in Fe stschrift Salje, 2013, 153, 175; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 62 f.; Büdenbe n- der/Gromm, BB 2011, 2883, 2888 f.; dagegen vgl. aber Meyer, CuR 2015, 60, 63; Hempel/Franke/ Fricke, aaO Rn. 120 ff. ; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - 7 U 4/14, juris Rn. 72 ff. ) . Um die angemessene Berücksicht i- gung des Marktelements beurteilen zu können, bedarf es deshalb - bei entspr e- chend streitigem Vortrag - in der Regel sachverständiger Feststellungen. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich nichts anderes. Sowei t der Senat in einer Entscheidung die Anbindung einer Preisänderungsklausel an einen " HE L " - Faktor als ausreichende tatsächliche Grundlage für die Würdigung, die 55 - 28 - Verhältnisse auf dem Wärmemarkt sei en damit angemessen berücksichtigt, angesehen hat, geschah d ies auf der Grundlage unstreitigen Parteivortrags, an den der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden war (Senatsurteil vom 25. A p- ril 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 40 f.). Daran fehlt es hier. Die Revisionserw i- derung weist zutreffend darauf hin, dass die Fra ge der angemessenen Berüc k- sichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt und die tatsächlichen Grun d- lagen dieser Wertung zwischen den Parteien streitig waren und sind. Hierzu fehlen tragfähige Feststellungen, die das Berufungsgericht zu treffen haben wird. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie aus den ausgeführten Gründen nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an d as Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin au sweislich ihres Schriftsatz es vom 18. März 2013 den Abrechnungen für die vom Beklagten abgenommene Fernwärme bereits seit dem 1. Oktober 2010, mithin also auch für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums, eine g e- änderte Preisänderungsregelun g zugrunde legt. Im Rahmen der mithin geb ot e- nen Prüfung auch dieser Klausel wird sich das Berufungsgericht zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diese gemäß §§ 145 ff. BGB durch auf einander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbest andteil wurde und - sollte dies der Fall sein - anschließend zu prüfen haben, ob d ie Anforderungen von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) noch g e- 56 57 - 29 - wahrt sind, obwohl die Klägerin in dieser neuen Klausel nur die Basiswerte für den Arbeitspreis und die " HEL " - Notierung, nicht aber für den Lohnindex verä n- dert hat. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 24.10.2013 - 17 C 1943/12 - LG Würzburg, Entscheidung vom 28.10.2015 - 42 S 2122/13 -
Full & Egal Universal Law Academy