ECLI:DE:BGH:2017:030317UVZR268.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 268/15 Verkündet am: 3. März 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1006 Dem Vermiet er kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts g e- genüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eige n- tumsvermutung zugute. BGH, Versäumnisurteil vom 3. März 2017 - V ZR 268/15 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs - gericht zurüc kverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte vermietete mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 u.a. an die damals noch als UG (haftungsbeschränkt) firmierende M . GmbH (fortan: Mieterin) Gewerberäume in Berlin zum Betrieb eines italienischen Re s- taurants. Am 9. Januar 2012 schloss die Klägerin mit der Mieterin einen als "Leihvertrag und entgeltliche Gebrauchsüberlassung" bezeichneten Vertrag, dessen Wirksamkeit die Beklagte bestreitet. Nach dem Vertragstext überließ die Kläg 1 - 3 - für die Zeit vom 28. Februar 2012 bis 31. August 2012 zur unentgeltlichen Le i- he. Danach sollte die Mieterin die Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt der werben und den Kaufpreis in monatlichen Raten u- me mit Inventar aus und eröffnete am 29. Februar/1. März 2012 in den Mieträume n der Beklagten ein Restaurant. Mit Schreiben vom 5. J uli 2012 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis wegen unregelmäßiger und unvollständiger Mietzahlungen fristlos, machte z u- gleich ihr Vermieterpfandrecht geltend und verlangte mit weiterem Schreiben vom 24. September 2012 die Räumung und Herausgabe des Mi etobjekts bis zum 2. Oktober 2012. Als die Mieterin das Inventar abtransportieren wollte, ließ die Beklagte die Mieträume am 1. Oktober 2012 durch die Polizei unter Ve r- schluss nehmen und setzte sich am 9. November 2012 auf Grund eines notar i- ellen Zwangsvol lstreckungstitels gegen die Mieterin wieder in den Besitz der Mieträume. Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte eine einstweilige Verf ü- gung auf Herausgabe der Einrichtungsgegenstände an einen Gerichtsvollzi e- her, vollzog diese aber nicht. Danach ließ die Beklagte einen Teil der Einric h- tungsgegenstände versteigern. Mit der Klage verlangt die Klägerin Herausgabe des nicht versteigerten Inventars und Schadensersatz wegen der Versteigerung der ü brigen Einrichtungsgegenstände. Das Landgericht hat die Beklag te zur Herausgabe der Gegenstände und unter Zurückweisung der insoweit weitergehenden Klage zur Zahlung von der Beklagten hat das Kammergericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der nicht versteige rten Gegenstände und gemäß §§ 990, 989 BGB im zuerkannten Umfang zur Zahlung von Schadensersatz wegen des versteigerten Inventars verpflichtet. Die Beklagte sei zum Besitz der verblieb e- nen Inventarstücke nicht berechtigt und habe die übrigen auch nicht ver werten dürfen. Das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB, dessen sie sich berühme, habe nur an den Sachen der Mieterin begründet werden können. Eigentum der Mieterin an dem Inventar habe die Beklagte aber nicht bewiesen. Die Verm u- tung des § 1006 BGB komme de r Beklagten nicht zugute. Sie setze nämlich Eigenbesitz der Mieterin voraus, den die Beklagte weder dargelegt noch bewi e- sen habe. Außerdem gelte sie nur zugunsten desjenigen, der selbst Besitzer sei oder es zumindest gewesen sei. Dem Vermieter, der sich ge genüber Dritten auf die zugunsten des Mieters streitende Vermutung nach § 1006 BGB berufen wo l le, komme sie nicht zugute. Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung überzeuge nicht und lasse sich auch nicht auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesge richtshofs stützen. Die Vermutung sei jedenfalls entkräftet. Die Kläg e- rin habe bewiesen, dass sie das Eigentum an dem Inventar erworben habe. Dessen Fortbestand müsse sie nicht darlegen, weil er zu ihren Gunsten verm u- tet werde. Es obliege deshalb der Bekla gten, einen Verlust dieses Eigentums, etwa durch Übertragung an die Mieterin darzulegen und zu be weisen; dies sei ihr nicht gelungen. 4 - 5 - II. Über die Revision de r Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entsche i- den. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch n icht auf der Säumnis der Klägerin , so n- dern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). D er angefochtene Beschluss hält rechtlicher Nachprüfung in den en t- scheidenden Punkten nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die hier zu beurteilenden dinglichen Ansprüche und Rechte der Parteien b e- stimmen sich gemäß Art. 43 EGBGB nach dem deutschen Recht als der ma ß- geblichen lex rei sitae. Die Klägerin könnte von der Bekl agten gemäß § 985 BGB die Herausgabe der nicht versteigerten Einrichtungsgegenstände und g e- mäß §§ 990, 989 BGB die Leistung von Schadensersatz für die versteigerten Einrichtungsgegenstände verlangen, wenn diese ihr Eigentum wären. Dann nämlich stünde der B eklagten nach § 562 BGB ein Vermieterpfandrecht daran nicht zu, weil ein solches Pfandrecht nicht an Gegenständen im Eigentum Dri t- ter entsteht, die der Mieter in die vermieteten Räume einbringt ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 XII ZR 163/12, BGHZ 20 2, 354 Rn. 19). 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber das Eigentum der Klägerin an dem Inventar nicht bejahen und das Eige n- tum der Mieterin daran nicht verneinen. Der Beklagten kommt nämlich die z u- gunsten ihrer Mieter in streitende Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB zug u- te, die die Klägerin nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen nicht widerlegt hat. 5 6 7 8 - 6 - a) aa) Umstritten ist allerdings, ob sich der Vermieter zur Verteidigung seines Vermieterpfandre chts auf die zugunsten des Mieters streitende Eige n- tumsvermutung nach § 1006 BGB berufen kann. Nach einer auf das Reichsg e- richt (RGZ 146, 334, 339 f.) zurückgehenden Meinung ist die Frage zu verne i- nen (AK - BGB/Kohl, § 1006 Rn. 9; MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl., § 1006 Rn. 27; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 562 Rn. 31). Das Reichsgericht hatte das mit dem fehlenden Besitz des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters und damit begründet, dass bei den Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Einfü hrung einer gesetzlichen Vermutung zugunsten des Vermieters vorgeschlagen, letztlich aber abgelehnt worden war (RGZ 146, 334, 339). Nach der Gegenmeinung kommt die zugunsten des Mieters streitende Eigentumsvermutung auch dem Vermieter zugute, der sein Verm ieterpfan d- recht gegen Dritte verteidigen will (OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 474, 478; LG Hamburg, NJW - RR 1986, 971; NK - BGB/Schanbacher, 4. Aufl., § 1006 Rn. 19; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1006 Rn. 1; PWW/Riecke, BGB, 10. Aufl., § 562 Rn. 38; Soergel/M ünch, BGB, 13. Aufl., § 1006 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 35). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang o f- fengelassen (Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 179/74, WM 1976, 153, 154). bb) Der Senat entscheidet sie im Sinne der zweiten Meinung. Dem Ve r- mieter kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auf di e Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht nur der durch die Verm u- tung begünstigte Besitzer selbst, sondern - im Verhältnis zu Dritten - jeder ber u- 9 10 11 - 7 - fen, der sein Recht von dem Besitzer ableitet (BGH, Urteile vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 207/68, BGHZ 54, 319 , 324 f., vom 4. Februar 2002 II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 315 und vom 11. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 109; so auch schon RG, HRR 1932 Nr. 234). Diese Rechtsprechung setzt gedankl ich bei dem Umstand an, dass die Eigentumsvermutung bei mittelbarem Besitz, wie sich aus § 1006 Abs. 3 BGB ergibt, nur für den mittelbaren, nicht jedoch für den unmittelbaren Besitzer gilt. Nach Sinn und Zweck der Norm muss sich der unmittelbare Besitzer a ber g e- genüber Dritten auf die zugunsten seines Oberbesitzers streitende Eigentum s- vermutung stützen können. Sonst könnte er seinen unmittelbaren Besitz nicht effizient verteidigen. Die Möglichkeit, sich auf die für den Oberbesitzer streite n- de Eigentumsvermu tung gegenüber Dritten zu berufen, kann nach dem Sinn und Zweck der Vermutung nicht auf den Fall des mittelbaren Besitzes b e- schränkt werden. Sie muss vielmehr jedem zugutekommen, der sein Recht von dem durch die Vermutung begünstigten Besitzer ableitet und es gegen Dritte verteidigen will (Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 35). Diese Rechtsprechung hat allgemein Zustimmung gefunden (BeckOK BGB/Fritzsche, [Stand: 01. 11 .2016], § 1006 Rn. 3; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl., § 562 Rn. 27; NK - BGB/Schanbache r, 4. Aufl., § 1006 Rn. 19; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1006 Rn. 1; Schmidt - Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Aufl., § 562 BGB Rn. 21; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1006 Rn. 8; Staudi n- ger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 35 mwN; Werner, JA 1983, 617, 622). Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Besitzers stre i- tende Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB etwa auf einen Pfändungsglä u- biger (Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 315) und auf 12 13 - 8 - den Gläubiger eines la ndwirtschaftlichen Inventarpfandrechts (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 207/68, BGHZ 54, 319, 324 f.) angewandt, die ihre Pfandrechte gegenüber Dritten verteidigen wollten. (2) Für das Vermieterpfandrecht gilt entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nichts anderes. (a) Der Vermieter hat zwar keinen eigenen Besitz an den eingebrachten Sachen des Mieters, weil sein Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB kraft G e- setzes entsteht, den Besitz an den Sachen des Mieters nicht voraussetzt und ihm den Besitz daran auch nicht vermittelt. Das ist bei dem landwirtschaftlichen Inventarpfandrecht aber nicht anders. Es entsteht zwar auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, ist aber ebenfalls besitzlos (vgl. § 1 Pachtkreditgesetz; siehe auch Grädler, AUR 20 13, 1 ff.). Vor allem kann es schon vom gedanklichen Ansatz her auf den eigenen Besitz des Vermieters nicht ankommen. Dem Vermieter soll nämlich im Verhältnis zu Dritten nicht eine Eigentumsvermutung aufgrund eigenen Besitzes zugutekommen. Er soll vielmehr die Möglichkeit haben, sich auf die zugunsten seines Mieters streitende Eigentumsvermutung zu berufen, weil er sein Vermieterpfandrecht von diesem ableitet. Deswegen ist auch der von dem Reichsgericht angeführte Umstand, dass bei den Beratungen des Bürger lichen Gesetzbuchs die Einführung einer zugunsten des Vermieters selbst streitenden Eigentumsvermutung abgelehnt worden ist (Mugdan, Gesa m- te Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Bd. II S. 854, 859 [Vorschlag 10]), kein überzeugendes Argument. Der Gese tzgeber ist bei der Ablehnung des Vorschlags seinerzeit zudem davon ausgegangen, dass der Vermieter auch ohne eine eigene gesetzliche Eigentumsvermutung zu seinen Gunsten n gemieteten Räumen befindlichen Sachen im Wege d er Selbsth ü lfe zurückbehalten dürfe, ebenso wie das Pfändungsrecht 14 15 - 9 - des Gerichtsvollziehers sich auf alle im Gewahrsame des Schuldners befindl i- (b) Die Anwendung der zugunsten des Mieters streitenden Ei gentum s- vermutung auf den Vermieter, der sein Vermieterpfandrecht gegenüber Dritten verteidigen will, ist aus den gleichen Gründen sachgerecht wie die Anwendung dieser Vermutung auf den Gläubiger eines Inventarpfandrechts. Beide Pfan d- rechte entstehen nur an Sachen, die dem Mieter oder Pächter gehören. Ob das der Fall ist, kann der Vermieter ebenso wenig beurteilen wie der Inventarpfan d- gläubiger, weil beide Pfandrechte besitzlos sind. In Ansehung ihrer Pfandrechte befinden sich deshalb sowohl der Vermieter al s auch der Inventarpfandgläub i- ger in einer ähnlichen Lage wie der Hypothekengläubiger hinsichtlich des mi t- haftenden Grundstückszubehörs (zu dieser Parallele: BGH, Urteil vom 7. Okt o- ber 1970 - VIII ZR 207/68, BGHZ 54, 319, 325). Auch das Zubehör haftet für die Hypothek nur, wenn es dem Grundstückseigentümer gehört. Die maßgebliche Vorschrift des § 1120 BGB ist aber so gefasst, dass nicht der Hypothekenglä u- biger das Eigentum des Grundstückseigentümers beweisen muss, sondern, dass umgekehrt, wer die Freiheit d es Zubehörs vom Grundpfandrecht in A n- spruch nimmt, beweisen muss, dass es nicht dem Verpfänder gehört (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 207/68, BGHZ 54, 319, 325). Dem en t- spricht funktionell ebenso wie beim Inventarpfand auch beim Vermieterpfan d- re cht die Anwendung der für den Mieter streitenden Eigentumsvermutung des § 1006 BGB auf den Vermieter, der sein Pfandrecht gegenüber Dritten verteid i- gen möchte. (c) Unerheblich für die Anwendbarkeit des § 1006 BGB ist der Umstand, dass das Inventarpfan drecht eine rechtsgeschäftliche Bestellung voraussetzt, während das Vermieterpfandrecht kraft Gesetzes entsteht. Entscheidend ist, 16 17 - 10 - dass die Pfandrechtsinhaber in beiden Fällen ihre Rechtsposition von dem B e- sitzer - dem Pächter bzw. Mieter - ableiten. Hier kommt hinzu, dass sich die erworbenen Rechte in ihren Wirkungen nicht unterscheiden. b) Unzutreffend ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die A n- wendung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB setze den Nachweis von Eigenbesitz voraus. Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird nämlich nach § 1006 Abs. 1 BGB auch vermutet, dass er mit der Erla n- gung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (BGH, Urteile vom 23. April 1975 - VIII ZR 58/74, WM 1975, 519, 520, vom 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW - RR 1989, 651, vom 19. Januar 1994 - IV ZR 207/92, ZIP 1994, 371, 372 f., vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101 und vom 20. September 2004 - II ZR 318/02, NJW - RR 2005, 280, 281). c) Nicht richtig gesehen hat das Beruf ungsgericht schließlich die Anfo r- derungen an die Widerlegung der für die Beklagte streitenden gesetzlichen E i- gentumsvermutung nach § 1006 BGB. aa) Die Vermutung des § 1006 BGB ist eine gesetzliche Vermutung. Es genügt nach § 292 Satz 1 ZPO nicht, sie zu entkräften. Sie muss vielmehr durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden (BGH, Urteile vom 4. Februar 2002 II ZR 37/00, NJW 2002, 2101 und vom 10. November 2004 VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 109). Hiervon geht zwar auch das Berufung s- gericht aus. bb) Das Berufungsgericht hat aber den Umfang dessen, was die Klägerin beweisen muss, um die gegen sie streitende gesetzliche Vermutung zu wide r- legen, v erkannt. 18 19 20 21 - 11 - (1) Es meint, die Klägerin könne die für das Eigentum ihrer Mieterin stre i- tende Vermutu ng aus § 1006 Abs. 1 BGB schon durch den Nachweis des eig e- nen Eigentumserwerbs widerlegen. Sie müsse nicht den Fortbestand ihres E i- gentums beweisen ; dieser werde vielmehr zu ihren Gunsten vermutet. Diese Annahme beruht auf einem Missverständnis. (2) E s trifft zwar zu, dass der Fortbestand des Eigentums eines früheren Besitzers nach de n Vorschrift en des § 1006 Abs. 2 und 3 BGB gesetzlich ve r- mutet wird (Senat, Urteil vom 3 0. Januar 2015 - V ZR 63/ 1 3, WM 2015, 1434 Rn. 34; BGH, Urteile vom 26. November 19 75 - VIII ZR 112/74, WM 1975, 1307 und vom 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, MDR 1992, 90 4 f.; KG, OLGE 12, 129). Richtig ist auch, dass diese Vermutung entgegen dem missverständlichen nd i- gung des Besitzes hinaus so lange fortdauert, bis sie widerlegt ist (BGH, Urteile vom 23. Mai 1956 - IV ZR 310/55, LM Nr. 4 zu § 1006 BGB Bl. 883 Rs. und vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 108 f.). Übersehen hat das Berufungsgericht a ber, dass die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB zurücktritt, wenn sich ein späterer Besitzer auf die Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB berufen kann und beruft (Senat, Urteil vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, WM 2015, 1434 Rn. 34; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 19; Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast, Bd. Sachenrecht, 3. Aufl., § 1006 Rn. 39). Das gilt auch für diejenigen, die ihr Recht von einem solchen Besitzer ableiten. Die Klägerin kann sich deshalb gegenüber der B e- klagten nicht auf die Vermutung des Fortbestandes ihres Eigentums berufen. (3) Als Folge dessen kann sie die für das Eigentum der Mieterin streite n- de Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB nicht schon durch den Nachweis wide r- legen, dass sie selbst zu einem früheren Zeit punkt als dem Besitzübergang E i- 22 23 24 - 12 - gentümer in war. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass der Besitzer - hier die Mieterin - trotz des Besitzerwerbs nie Eigentümer geworden ist (BGH, Urteile vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 318 und vom 20. September 2004 - II ZR 318/02, NJW - RR 2005, 280, 281). 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Gru n- de als zutreffend (§ 561 ZPO). a) Allerdings war das Landgericht im Gegensatz zu dem Berufungsg e- richt davon ausgegang en, dass sich die Beklagte auf die zugunsten ihrer Miet e- rin streitende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen könne. Auf dieser Grundlage hatte es nicht nur den Beweis des ursprünglichen Eigentumserwerbs durch die Klägerin als geführt, sondern auch als erwiesen angesehen, dass die Mieterin das Eigentum an den Einrichtungsgegenständen nicht erworben hat und die Klägerin deren Eigentümerin geblieben ist. b) In diesem Punkt hat sich das Berufungsgericht dem Landgericht aber gerade nicht angeschlossen. Es geht nämlich - wie aufgezeigt: zu Unrecht - davon aus, dass nicht die Klägerin beweisen muss, dass die Mieterin nie Eige n- tümerin geworden ist, sondern umgekehrt die Beklagte einen späteren Eige n- tumserwerb der Mieterin zu beweisen hat. Von seinem Ausgang spunkt kons e- quent begnügt es sich mit der Feststellung, dass die Beklagte einen späteren Eigentumserwerb der Mieterin nicht bewiesen habe, und führt aus, mit der Vo r- i- fänglichen Fremdbesitz der Mieterin gelegt. Dass es sich stat t- dessen umgekehrt verhalte, stehe nicht fest. Die Vermutung des § 1006 BGB wäre jedoch nur dann widerlegt, wenn das Berufungsgericht positiv festgestellt 25 26 27 - 13 - hätte, dass die Mieterin bei Besitzerwerb weder Eigenbesitz begründet noch Eigentum erworben hat. Daran fehlt es. III. D er Zurückweisungsbeschluss kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb unter Aufheb ung des Beschlusses zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die Verhan d- lung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 1. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, es h a- be der Beklagt en oblegen, der Behauptung der Klägerin entgegenzutreten, sie (die Beklagte) habe Besitz an den herausverlangten Einrichtungsgegenständen im Zeitpunkt von deren Unterverschlussnahme durch die Polizei gehabt . Die Klägerin hat dazu unter Vorlage einer im Ein zelnen spezifizierten Liste vorg e- tragen. Die Beklagte war in der Lage und zur Vermeidung der Konsequenzen nach § 138 Abs. 2 ZPO auch gehalten darzulegen, welche Gegenstände in den Mieträumen nicht (mehr) vorhanden waren. 2. Die Beklagte hat die verspä tete Vorlage der Inventarlisten nach den bisherigen Feststellungen nicht genügend entschuldigt. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie diese Listen aus prozesstaktischen Gründen und wegen möglicher Manipulationen zurückgehalten. Solche Überlegungen begründe n im Allgemeinen eine Nachlässigkeit der Partei ( vgl. Senat, Urteil vom 15. April 2016 V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 28). Das Vorbringen ist auch nicht deshalb berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin es zugestanden hätte. 28 29 30 - 14 - Ein solches Zugeständnis kann nicht allein dem Umstand entnommen werden, dass sich die Klägerin auf den Vortrag beschränkt hat, das Vorbringen sei als verspätet zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs kann die s äumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von e i- nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zu m Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. - 15 - In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkenn enden Senats die Frist für die Begründung verlä n- gern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG B erlin, Entscheidung vom 20.02.2014 - 12 O 120/13 - KG , Entscheidung vom 03.12.2015 - 21 U 34/14 -
Full & Egal Universal Law Academy