ECLI:DE:BGH:2019:160719BIVZR268.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268/18 vom 16 . Juli 2019 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehm ann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht be- gründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG ve rpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent- scheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f . ). De r Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulas- sungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungs- grund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend er- achtet. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.05.2018 - 34 O 239/16 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2018 - 1 U 112/18 - 1 2
Full & Egal Universal Law Academy