BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 269/06 Verk374ndet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 301 Zur Frage der Zul344ssigkeit eines Teilurteils im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete und auf R344umung des Mietobjekts. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 269/06 - LG M374nchen II AG Starnberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 12. Zivil-kammer des Landgerichts M374nchen II vom 25. Juli 2006 und das Teilurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 11. Januar 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 mietete von den Kl344gern ab dem 1. August 2004 ein Hausgrundst374ck in S. , das sie zusammen mit dem Beklagten zu 2 be-wohnt. Die Kl344ger k374ndigten im Lauf des Jahres 2005 das Mietverh344ltnis mit Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten mehrmals fristlos und nehmen die Beklagten auf R344umung und Herausgabe des Mietobjekts so-wie auf Zahlung von r374ckst344ndiger Miete und Nutzungsentsch344digung in An-spruch; die Beklagten berufen sich auf ein Recht zur Minderung der Miete we- 1 - 3 - gen M344ngeln der Mietsache und auf ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen unter-bliebener Mangelbeseitigung. 2 Das Amtsgericht hat die fristlose K374ndigung wegen Zahlungsverzugs f374r gerechtfertigt gehalten und der R344umungs- und Herausgabeklage durch ein Teilurteil stattgegeben; zugleich hat das Amtsgericht sich die Anordnung von Beweiserhebungen zur Feststellung der konkreten H366he des der Beklagten zu 1 zustehenden Mietminderungsbetrages und des geltend gemachten Zu-r374ckbehaltungsrechts vorbehalten. Das Landgericht hat die Berufung der Be-klagten zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-vision der Beklagten, mit der diese ihr Begehren auf Abweisung der R344umungs- und Herausgabeklage weiterverfolgen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Amtsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 4 Die Beklagten seien zur R344umung und Herausgabe des Mietobjekts ver-pflichtet. Zwar habe bei der Beklagten zu 1 ein die fristlose K374ndigung rechtfer-tigender Zahlungsverzug entgegen der Auffassung des Amtsgerichts weder bei der K374ndigung vom 6. Juli 2006 noch bei den weiteren fristlosen K374ndigungen vorgelegen. Die Kl344ger h344tten jedoch mit ihrer K374ndigung vom 6. Juli 2006 das Mietverh344ltnis aus einem anderen wichtigen Grund gem344337 247 543 Abs. 1 BGB wirksam fristlos gek374ndigt. Die Beklagten h344tten die Vertragsgrundlage zerr374t- 5 - 4 - tet, indem sie einen Wanddurchbruch zwischen K374che und Wohn-/Esszimmer vorgenommen und das Schwimmbad trotz Abmahnung nicht ordnungsgem344337 betrieben und nicht ordnungsgem344337 stillgelegt h344tten; angesichts dieses Ver-haltens sei den Kl344gern die weitere Durchf374hrung des Vertrages unzumutbar. II. 6 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in prozessualer Hin-sicht nicht stand. Die Revision r374gt - ebenso wie schon die Berufung der Be-klagten - zu Recht, dass dem R344umungs- und Herausgabeanspruch der Kl344ger durch ein Teilurteil stattgegeben worden ist. Ein Teilurteil ist unzul344ssig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren 374ber andere Anspr374che noch einmal stellt, weil dann die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Ein Teil-urteil gem344337 247 301 ZPO darf daher nur ergehen, wenn die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs, auch unter Ber374cksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang des Streits 374ber die weiteren Anspr374che unabh344ngig ist (st.Rspr.; Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 378/04, MietPrax-AK, 247 301 ZPO Nr. 1, unter II; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 226 VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25). Diese Grunds344tze haben das Amtsgericht und das Berufungsgericht nicht beachtet. Das Berufungsgericht h344tte das unzul344ssige Teilurteil des Amtsgerichts nicht best344tigen d374rfen, sondern h344tte das Teilurteil aufheben und die Sache zur wei-teren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zur374ckverweisen m374ssen. 7 1. Das mit einem Zahlungsverzug der Beklagten zu 1 (247 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB) begr374ndete Teilurteil des Amtsgerichts 374ber die Verurteilung der Beklagten zur R344umung und Herausgabe des Mietobjekts ist unzul344ssig. Es 8 - 5 - birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen in sich, weil das Amtsgericht bei der sp344teren Entscheidung 374ber den Zahlungsanspruch an sein Teilurteil 374ber den R344umungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen zum Zahlungsverzug der Beklagten nicht gebunden ist (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO). Deshalb k366nnte das weitere Verfahren 374ber den Zahlungsan-spruch, wenn das Teilurteil inzwischen rechtskr344ftig geworden ist, zu dem Er-gebnis f374hren, dass die von der Beklagten zu 1 geltend gemachte Mietminde-rung und das Zur374ckbehaltungsrecht in solcher H366he begr374ndet sind, dass Mietr374ckst344nde, die eine fristlose K374ndigung nach 247 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ge-rechtfertigt h344tten, nicht bestanden; das widerspr344che dem auf Mietr374ckst344nde gest374tzten Teilurteil 374ber die R344umung. Ebenso k366nnte im Rechtsmittelverfahren 374ber das vom Amtsgericht er-lassene Teilurteil ein die fristlose K374ndigung rechtfertigender Zahlungsverzug der Beklagten zu 1 mit Mietr374ckst344nden entgegen der Auffassung des Amtsge-richts verneint und die R344umungsklage dementsprechend abgewiesen werden; auch daran w344re das Amtsgericht bei seiner sp344teren Entscheidung 374ber das Zahlungsbegehren der Kl344ger nicht gebunden, so dass es das Vorliegen von Mietr374ckst344nden, die eine fristlose K374ndigung gerechtfertigt h344tten, wiederum bejahen k366nnte; dies widerspr344che einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Abweisung der R344umungsklage. 9 2. An der Unzul344ssigkeit des vom Amtsgericht erlassenen und vom Beru-fungsgericht best344tigten Teilurteils 344ndert sich nichts dadurch, dass das Beru-fungsgericht das Recht der Kl344ger zur fristlosen K374ndigung des Mietverh344ltnis-ses nicht auf einen Zahlungsverzug der Beklagten zu 1 mit Mietr374ckst344nden, sondern auf einen anderen wichtigen Grund im Sinne des 247 543 Abs. 1 BGB (Zerr374ttung der Vertragsgrundlage) gest374tzt hat. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist dadurch nicht beseitigt worden. H344tte n344mlich die Begr374n- 10 - 6 - dung des Berufungsgerichts im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand, so k344me es darauf an, ob die R344umungsklage wegen Zahlungsverzugs begr374ndet ist; vom Standpunkt des Berufungsgerichts m374sste die R344umungsklage dann ab-gewiesen werden. An diese Entscheidung w344ren jedoch das Amtsgericht und auch das Berufungsgericht im nachfolgenden Zahlungsprozess - wie ausgef374hrt (unter 1) - nicht gebunden (Senatsurteil vom 22. Juni 2005, aaO). Es k366nnte also im Zahlungsprozess 374ber die Mietr374ckst344nde zu einem Urteil kommen, nach dem die (abgewiesene) R344umungsklage doch begr374ndet gewesen w344re. Das soll vermieden werden. III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann 374ber die Unzul344ssigkeit des Teilurteils selbst ent-scheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Er hebt auf die Berufung der Beklagten das Teil-urteil des Amtsgerichts auf und verweist die Sache gem344337 247 538 Abs. 2 Satz 1 11 - 7 - Nr. 7, Satz 3 ZPO an das Amtsgericht zur374ck (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 27). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 1 C 2028/05 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 25.07.2006 - 12 S 651/06 -
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