BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 269/06 Verk374ndet am: 13. November 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG 247247 22, 23 Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlas-sungsklage 374ber die konkrete Verletzungsform hinaus eine 344hnliche oder "kernglei-che" Bildberichterstattung f374r die Zukunft verboten werden. Vielmehr erfordert die Pr374fung der Zul344ssigkeit einer Bildver366ffentlichung ohne Ein-willigung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abw344gung zwischen dem Infor-mationsinteresse der 326ffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsph344re, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine we-sentliche Rolle spielen kann. BGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. November 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2005 abge344ndert. Die Klage wird in vol-lem Umfang abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine bekannte fr374here Leistungsportlerin, hat die Ver366ffent-lichung von Fotos in zwei von der Beklagten verlegten Zeitschriften beanstan-det. Die Fotos wurden w344hrend eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sar-dinien heimlich aufgenommen und zeigen die Kl344gerin und ihren Partner am 1 - 3 - Strand vor ihrem Hotel im Wasser, beim Betreten einer Miet-Yacht und beim Bummel durch den Ferienort. Die mit den Fotos bebilderten Artikel tragen die 334berschriften "Diese Liebe gibt ihr die Freude am Leben zur374ck" und "Bricht ihr dieser Mann das Herz?". 2 Die Beklagte hat auf das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin vorgericht-lich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl344rung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die bereits ver366ffentlichten Fotos er-neut zu verbreiten. Die Kl344gerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Ord-nungsstrafe zu unterlassen, Bildnisse aus ihrem privaten Alltag zu ver366ffentli-chen und/oder zu verbreiten und/oder ver366ffentlichen oder verbreiten zu lassen, wie in den entsprechenden Ausgaben der von der Beklagten verlegten Zeit-schriften geschehen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte nach einem in der letzten m374ndli-chen Verhandlung gestellten Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, Bildnisse der Kl344gerin zu ver366ffentlichen und/oder zu verbreiten205, wie in den bezeichne-ten Ausgaben der Zeitschriften geschehen. Im 334brigen hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollst344ndige Klageabweisung weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Hauptantrag sei nicht hin-reichend bestimmt. Der Antrag, die Ver366ffentlichung von Bildnissen "aus dem privaten Alltag" zu untersagen, gehe deutlich 374ber die konkrete Verletzungs-handlung hinaus. Der Begriff des "privaten Alltags" sei auch nicht geeignet, das zu unterlassende Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen. Der Kl344gerin stehe ein derartiger Unterlassungsanspruch auch nicht zu. Es k366nne nicht ge-nerell ausgeschlossen werden, dass Fotos aus ihrem Privatleben ver366ffentlicht werden d374rften. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Umst344nde des Ein-zelfalles. Ein umfassendes Verbot komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kl344gerin der 326ffentlichkeit in nicht unerheblichem Umfang Einblick in ihr Pri-vatleben gew344hrt habe und noch weiterhin gew344hre. F374r ein umfassendes Ver-bot, das alle Bildnisse der Kl344gerin umfassen solle, die diese in vergleichbaren privaten Situationen zeigten, sei deshalb kein Raum. Die Klage sei dagegen in Gestalt des Hilfsantrages zul344ssig und begr374ndet. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, denn er beschr344nke sich durch den Zusatz "wie in bestimmten Aus-gaben geschehen" auf eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der konkreten Fotos sowie solcher Fotografien, die im Kern gleichartig seien und kn374pfe deshalb an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestan-des an. Insoweit m374sse das Interesse der Beklagten an der Ver366ffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Fotografien hinter dem allgemeinen Per-s366nlichkeitsrecht der Kl344gerin und deren Interesse an der Achtung ihrer Privat-sph344re zur374ckstehen. Die ver366ffentlichten Fotos seien w344hrend eines Ferien-aufenthaltes auf Sardinien heimlich und unter Zuhilfenahme von Teleobjektiven aus gro337er Entfernung angefertigt worden. Die Kl344gerin habe berechtigter Wei-se davon ausgehen d374rfen, an diesem Ort nicht den Blicken eines breiten Pub- - 5 - likums ausgesetzt zu sein und habe auch nicht mit der Anwesenheit von Pres-sefotografen rechnen m374ssen. Die bestehende Wiederholungsgefahr werde durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl344rung nicht ausge-r344umt, denn diese beschr344nke sich auf die Verbreitung der bereits ver366ffentlich-ten konkreten Bildnisse, ohne auch im Kern wesensgleiche Fotografien mit ein-zubeziehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 5 1. Der Senat ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgr374nden nicht daran gehindert, die Zul344ssigkeit des Hilfsantrages zu 374berpr374fen, denn es ist nichts daf374r ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Revision nur zu Gunsten der Kl344gerin hinsichtlich einer etwaigen Weiterverfol-gung des abgewiesenen Hauptantrages zulassen wollte. Im Berufungsverfah-ren ging es n344mlich gerade um die Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit des Hilfsan-trages, mit dem verhindert werden soll, dass die Beklagte in Zukunft weitere "kerngleiche" Bilder der Kl344gerin ver366ffentlicht. 6 2. Der Hilfsantrag ist auch zul344ssig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 7 a) Der erkennende Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungsantrages als Prozesserkl344rung in vollem Umfang selbst 374berpr374-fen, wobei auch das Vorbringen herangezogen werden kann, auf das sich die Klage st374tzt (vgl. BGH, Urteile vom 19. M344rz 1998 - I ZR 264/95 - WRP 1998, 739 - Brennwertkessel; vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98 - WRP 2000, 1394 8 - 6 - - ad-hoc-Meldung; vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00 - ZIP 2001, 124, 125 und vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - NJW 2001, 3710, 3711 - Jubil344umsschn344ppchen, jeweils m.w.N.). - 7 - b) Danach hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlas-sungsklagen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - Jubi-l344umsschn344ppchen - aaO m.w.N.) zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklag-ten 374ber die konkret ver366ffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll, zwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Kl344gerin zu ver366ffent-lichen. Nach diesem Verst344ndnis ist der Hilfsantrag hinreichend bestimmt. 9 3. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegr374ndet, weil der Kl344gerin ein so weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwen-dung der 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht. 10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Grund-s344tze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Ver-botsausspruchs entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - Jubil344umsschn344ppchen - aaO m.w.N.), auf das Recht der Bildberichterstattung nicht 374bertragen. 11 a) Der erkennende Senat hat zu der Frage, ob mit einer Art "vorbeugen-der Unterlassungsklage" 374ber die konkrete Verletzungsform hinaus eine 344hnli-che oder "kerngleiche" Bildberichterstattung f374r die Zukunft verboten werden kann, bislang noch nicht Stellung genommen. Er hat jedoch in seinem Urteil vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03 - NJW 2004, 1795, 1796 bereits entschieden, dass selbst die erneute Ver366ffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Ver366ffentlichung sich in einem anderen Kontext als zul344ssig erweisen k366nnte. 12 - 8 - b) An dieser grunds344tzlichen Betrachtungsweise hat sich durch die neue-re Rechtsprechung des Senats zur Zul344ssigkeit von Bildver366ffentlichungen (vgl. Senatsurteile vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 und vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283) nichts ge344ndert. Mit ihnen hat der Senat vielmehr den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) ge344u337erten Bedenken Rechnung getragen und zugleich klargestellt, dass es f374r die Zul344ssigkeit einer Bildver366ffentlichung in jedem Einzelfall einer Abw344gung zwischen dem Informationsinteresse der 326f-fentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privat-sph344re bedarf, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann. 13 c) Eine solche Interessenabw344gung kann jedoch nicht in Bezug auf Bil-der vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen ins-besondere offen bleibt, in welchem Kontext sie ver366ffentlicht werden (vgl. Se-natsurteil vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03 - aaO). Die entsprechenden M366g-lichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer "vorbeugenden" Unterlas-sungsklage selbst dann nicht erfasst werden k366nnen, wenn man diese auf "kerngleiche" Verletzungshandlungen beschr344nken wollte. Eine vorweggenom-mene Abw344gung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen st374tzen k366nnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nach-geholt werden m374sste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte. 14 4. Da im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsver-pflichtungserkl344rung der Beklagten eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Bildver366ffentlichungen nicht mehr im Streit ist, war die Klage auf die Revision der Beklagten insgesamt abzuweisen. 15 - 9 - III. 16 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 91 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 O 812/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2006 - 10 U 282/05 -
Full & Egal Universal Law Academy