BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 269/07 vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die statthafte (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 321a Rn. 5) und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor- 2 - 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er sowohl seine Zust344ndigkeit als auch dabei das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344-gers als 374bergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, je-doch keine Veranlassung gesehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Kl344gerin macht vorliegend - aus 374bergegangenem Recht - einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstrei-tigkeiten sind nach dem Gesch344ftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewie-sen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchs374bergang stellen sich keine schwerpunktm344337igen versicherungs- oder mietrechtliche Fragen. Aus den Ent-scheidungen des IV. Zivilsenats (vgl. Urteile vom 13.9.2006 - IV ZR 26/04 - VersR 2006, 1398; - IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530; - IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533; und IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536, jeweils m.w.N.) ergibt sich, dass sich der sog. Regressverzicht nur auf den Mieter als solchen bezieht. Ob dieser Schutz auch "nahe stehenden Personen des Mieters" zugute kommt, ist demnach keine Frage des Regressverzichts, sondern - wie auch die Nichtzu-lassungsbeschwerde im Ansatz richtig gesehen hat - eine Frage, die bereits das Gesetz in 247 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt: 247 86 Abs. 3 VVG n.F.) beantwortet. Auch die sonstigen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen - 4 - hat der erkennende Senat auf ihre Erheblichkeit und ihre versicherungsrechtli-che (oder mietrechtliche) Relevanz gepr374ft. Zweifel an seiner Zust344ndigkeit sind dabei jedoch nicht entstanden. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 322/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 24/06 -
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