BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 269/08 Verk374ndet am: 30. M344rz 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Berufsunf344higkeitsversicherung (hier: B-BUZ 247247 2, 6, 8) Zur Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nach einem zeitlich unbegrenzten Leis-tungsanerkenntnis des Versicherers bei Berufsunf344higkeit eines Auszubildenden. BGH, Urteil vom 30. M344rz 2011 - IV ZR 269/08 - OLG Bamberg LG Hof - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2011 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird unter 304nderung des Urteils des Land-gerichts Hof vom 30. Oktober 2006 verurteilt, an den Kl344ger 9.062,46 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz aus jeweils 643,38 200 ab 1. November, 1. Dezember 2005, 1. Januar, 1. Februar, 1. M344rz, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2006 sowie weitere 594,73 200 und beginnend am 1. Ja-nuar 2007, l344ngstens bis 31. Dezember 2042, monatlich im Voraus eine Berufsunf344higkeitsrente in H366he von 625 200 zu zahlen sowie den Lebensversicherungsvertrag Nr. 32-205 insgesamt beitragsfrei zu stellen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger begehrt Zahlung und Beitragsbefreiung aus einer Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. In den zugrunde liegenden Versi-cherungsbedingungen (im Folgenden auch B-BUZ) hei337t es unter ande-rem: "247 2 Was ist Berufsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingun- gen? (1) Berufsunf344higkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, K366rperverletzung oder Kr344fteverfalls, die 344rztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen au337erstande ist, ihren Beruf oder eine an-dere T344tigkeit auszu374ben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausge374bt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 205 247 6 Wann geben wir eine Erkl344rung 374ber unsere Leistungs- pflicht ab? (1) Nach Pr374fung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erkl344ren wir, ob und f374r welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. (2) Wir k366nnen ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zur374ckstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere T344tigkeit im Sinne von 247 2 Absatz 1 aus374ben kann. 247 8 Was gilt f374r die Nachpr374fung der Berufsunf344higkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leis-tungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Be-rufsunf344higkeit und ihren Grad oder die Pflegebed374rftigkeit nachzupr374fen; dies gilt auch f374r zeitlich begrenzte Aner-kenntnisse nach 247 6. Dabei k366nnen wir erneut pr374fen, ob die versicherte Person eine andere T344tigkeit im Sinne von - 4 - 247 2 Absatz 1 aus374ben kann, wobei neu erworbene berufli-che F344higkeiten zu ber374cksichtigen sind. 205" Am 14. September 2001 erlitt der Kl344ger einen Verkehrsunfall, der unter anderem zu einer L344hmung des rechten Arms als Dauerschaden f374hrte. Aufgrund seiner Verletzungen brach der Kl344ger seine Maurerlehre ab. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 25. Februar 2002 Berufs-unf344higkeit des Kl344gers ab 1. Oktober 2001 an und zahlte ihm ab diesem Datum die vereinbarte Monatsrente von 625 200. 2 Im August 2003 begann der Kl344ger auf Initiative der Berufsgenos-senschaft eine Umschulung zum Versicherungskaufmann. Hiervon setzte er die Beklagte vorab in Kenntnis, die ihm daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2003 mitteilte, dass sie grunds344tzlich die Leistung einstellen k366nne, nachdem er einen neuen Ausbildungsplatz erhalten habe. Sie sei aber entgegenkommenderweise bereit, die Leistungen f374r die Zeit der neuen Ausbildung (bis Juli 2005) weiter zu bezahlen. Es m374sse aber klargestellt sein, dass die Leistungen aus der Zusatzversicherung nach dem Ende der Ausbildung nicht weiter bezahlt w374rden. Auf die entspre-chende Bitte der Beklagten erkl344rte der Kl344ger am 1. Juli 2003 durch Un-terschrift auf einer Kopie dieses Schreibens sein Einverst344ndnis hiermit. 3 Tats344chlich zahlte die Beklagte die Rente noch bis einschlie337lich Oktober 2005, also drei Monate 374ber das Ausbildungsende hinaus, und stellte dann ihre Leistungen ein. Eine Anstellung in dem neu erlernten Beruf hat der Kl344ger bislang nicht gefunden. 4 - 5 - 5 Mit der Klage begehrt er die weitere Zahlung der Rente von 625 200 ab November 2005 nebst Beitragsfreistellung in H366he von 18,38 200 mo-natlich. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die Beklagte auf-grund der im Jahre 2003 zustande gekommenen Vereinbarung der Par-teien weitere Leistungen verweigern k366nne. Diese Vereinbarung sei wirksam und benachteilige den Kl344ger nicht, weil die Beklagte ihn zu dieser Zeit bei Durchf374hrung eines Nachpr374fungsverfahrens auch auf ei-ne Ausbildung zum Versicherungskaufmann h344tte verweisen k366nnen. Diese Verweisungsm366glichkeit habe sich erst mit der Initiative der Be-rufsgenossenschaft er366ffnet. Auf die theoretische M366glichkeit einer sol-chen Ausbildung schon im Februar 2002 k366nne nicht abgestellt werden, weil der Versicherer ansonsten in vergleichbaren Konstellationen immer gehalten w344re, s344mtliche denkbaren Ausbildungsm366glichkeiten ersch366p-fend zu pr374fen. Das Nachpr374fungsverfahren verfolge aber in Ausbil-dungsf344llen auch den Zweck, sich im Laufe der Zeit erst "herauskristalli-sierende Erkenntnisse" interessengerecht ber374cksichtigen zu k366nnen. 7 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 - 6 - 9 1. Die Beklagte hat die M366glichkeit, den Kl344ger auf eine andere Ausbildung zu verweisen, im Februar 2002 durch das einschr344nkungslo-se Anerkenntnis bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit ab dem 1. Oktober 2001 verloren. a) Mit seinem Leistungsanerkenntnis entscheidet der Versicherer nicht nur 374ber den Grad der Berufsunf344higkeit, sondern zugleich auch 374ber eine fehlende Verweisungsm366glichkeit. Deshalb muss davon aus-gegangen werden, dass eine Verweisungsm366glichkeit nicht besteht, wenn seine Entscheidung hierzu schweigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsm366glichkeiten verliert der Versiche-rer auch f374r die Zukunft (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284, 291 f.). Dies folgt daraus, dass die Regelung 374ber das Nachpr374fungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Versicherer bei unver344ndertem Fortbestand der f374r die Beurteilung ma337-geblichen, ihm bekannt gewordenen Umst344nde an sein erkl344rtes Aner-kenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunf344-higkeit des Versicherten und etwaige Verweisungsm366glichkeiten jeder-zeit ohne 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner fr374heren Anerkenntniserkl344rung zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 199/09, VersR 2010, 619 Rn. 9 und vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84, VersR 1986, 1113 unter 2). 10 b) Die Beklagte h344tte den Kl344ger bereits bei Abgabe des Leis-tungsanerkenntnisses unter den Voraussetzungen des 247 2 (1) B-BUZ auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen k366nnen, der von ihm nach seiner Ausbildung und Erfahrung ausge374bt werden kann und seiner Le-bensstellung entspricht. 11 - 7 - 12 Letzteres ist f374r die Ausbildung zum Versicherungskaufmann im Vergleich zur Ausbildung zum Maurer der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungs-gericht dagegen darin, dass es diese Verweisungsm366glichkeit im Februar 2002 noch nicht gegeben habe, weil der Versicherer in Ausbildungsf344llen nicht alle denkbaren Ausbildungsm366glichkeiten zu pr374fen habe, und erst im Nachpr374fungsverfahren sich "herauskristallisierende Erkenntnisse" 374ber die Eignung und F344higkeiten des Versicherten f374r eine bestimmte Ausbildung zu ber374cksichtigen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf374r, dass Eignung und F344higkeiten des Kl344gers f374r eine andere, gleichwertige oder h366herwertige Ausbildung nicht bereits im Februar 2002 gepr374ft wer-den konnten. 2. Die danach durch das zeitlich unbegrenzte Leistungsanerkennt-nis im Jahre 2002 geschaffene Selbstbindung der Beklagten, von der sie nur im Wege des Nachpr374fungsverfahrens abr374cken konnte, ist nicht durch die mit dem Kl344ger getroffene Vereinbarung im Jahre 2003 wieder beseitigt worden. 13 a) Individualvertragliche Vereinbarungen 374ber Leistungen aus ei-ner Berufsunf344higkeitsversicherung k366nnen daraufhin 374berpr374ft werden, ob darin enthaltene Beschr344nkungen der bedingungsgem344337en Rechte des Versicherungsnehmers auf seiner freien Entscheidung oder einer treuwidrigen Ausnutzung der 374berlegenen Verhandlungsposition des Versicherers beruhen. Wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufs-unf344higkeitsversicherung ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine 374berlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen (Senatsur- 14 - 8 - teile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06, VersR 2007, 777 Rn. 16; vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03, VersR 2007, 633 Rn. 13 und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1). Ein starkes Indiz f374r einen Versto337 gegen Treu und Glauben ist re-gelm344337ig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechts-lage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ge344ndert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend ver-schlechtert wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer sich gegen das Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine nach den Bedin-gungen ausgeschlossene Verweisungsm366glichkeit verschafft, die ihn nach Fristablauf in die Lage versetzt, k374nftige Leistungen ablehnen zu k366nnen, auf die der Versicherungsnehmer ohne die Vereinbarung wegen fehlender Verweisbarkeit Anspr374che h344tte. Vereinbarungen, die derartige oder gleichgewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende Nachteile f374r ihn zur Folge haben, sind danach nur in engen Grenzen m366glich. Sie setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage voraus und erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverst344ndliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposi-tion des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung ver344ndert oder eingeschr344nkt wird (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 aaO Rn. 16 und vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 14). 15 b) Danach kann die Beklagte sich nicht auf die mit dem Kl344ger ge-troffene Vereinbarung berufen, weil diese f374r ihn in erheblichem Umfang nachteilig war, ohne dass er dar374ber belehrt worden w344re. 16 - 9 - 17 In dem Schreiben der Beklagten vom 16. Juni 2003 fehlen nicht nur Hinweise auf eine Einschr344nkung oder Ver344nderung der Rechtsposi-tion des Kl344gers durch die angebotene Vereinbarung, es enth344lt dar374ber hinaus Unrichtigkeiten: So ist es unzutreffend, dass der Versicherer bei einer w344hrend der Ausbildung eingetretenen Berufsunf344higkeit nur f374r die verloren gegan-gene Zeit der bisherigen Ausbildung leistungspflichtig w344re. Denn versi-chert ist der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Ver-sicherungsfalls zuletzt ausge374bt worden ist. F374r diesen Beruf ist nicht zwischen Ausbildungs- und Aus374bungsphase nach bestandener Pr374fung zu unterscheiden. F374r den Versicherer, der einen Auszubildenden versi-chert, zeichnet sich der k374nftige 334bergang von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverh344ltnis bereits ab. Ihm wird schon bei Abschluss des Versiche-rungsvertrages deutlich, dass die versicherte Person nicht in der Situati-on eines Auszubildenden verharren wird, weil es regelm344337ig Ziel einer jeden Ausbildung ist, diese erfolgreich abzuschlie337en und den ange-strebten Beruf sp344ter dauerhaft auszu374ben. Er kann die versicherte Per-son daher nicht auf die Phase der Ausbildung festschreiben; sonst w374rde sein Leistungsversprechen entwertet und f374r den Versicherten unzumut-bar ausgeh366hlt (Senatsurteil vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 16 und 19 f.). 18 Die Beklagte war daher nicht berechtigt, anders als dies in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2003 zum Ausdruck kommt, dem Kl344ger gegen-374ber den Standpunkt einzunehmen, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls keine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt und deshalb allein f374r die Zeit von Oktober 2000 bis September 2001 Anspruch auf Versiche-rungsleistungen. Ebenso wenig durfte sie ihre Leistungen unabh344ngig 19 - 10 - von den Voraussetzungen des 247 8 B-BUZ einstellen, nur weil der Kl344ger einen neuen Ausbildungsplatz erhalten hatte; auch war ihre Leistungs-pflicht nicht auf die Dauer der neuen Ausbildung begrenzt. Vielmehr h344tte der Kl344ger ohne die Vereinbarung unver344ndert die Zahlung der Rente nebst Beitragsfreistellung verlangen k366nnen. Sein Einverst344ndnis mit der von der Beklagten vorgeschlagenen L366sung f374hr-te somit zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Rechtsposition. 20 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Klageanspruch ist in vollem Umfang begr374ndet. Da die Beklagte sich nicht wirksam von ihrem Leistungsanerkenntnis gel366st hat, besteht der geltend gemachte Anspruch des Kl344gers auf Weiterzahlung der Rente ebenso wie derjenige auf Beitragsfreistellung. Die Beklagte ist daher auch verpflichtet, die ab August 2005 unter Vorbehalt gezahlten Beitr344ge von monatlich 18,38 200 zu erstatten. Der Anspruch auf Ersatz der vorge- 21 - 11 - richtlich entstandenen Anwaltskosten folgt aus 247247 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Hof, Entscheidung vom 30.10.2006 - 32 O 247/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 177/06 -
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