BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 269/09 vom 7. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Rich-terin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 5. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 160.000 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausf374hrungen der Kl344gerin zur Notwendigkeit der Durchf374hrung einer perioperativen Antibiotikaprophylaxe nicht in der gebotenen Weise ber374cksichtigt hat. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen Kernpunkt ihres Vortrags, den sie unter Beweisantritt durch Sachverst344ndigengutachten auf die Stellungnahme des Privatgutachters 1 - 3 - Dr. S. gest374tzt hat, bei der es sich der Sache nach um einen qualifizierten Parteivortrag handelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, VersR 2001, 525, 526 mwN). Nach dessen Stellungnahme ist es bei Operationen mit dem Einbau von Osteosynthesematerialien nach den Leitlinien zur Verhinderung von postoperativen Wundinfektionen vorgeschrie-ben, eine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchzuf374hren. Das Berufungsgericht h344tte wegen dieses qualifizierten Parteivortrags den gerichtlichen Sachverst344ndigen dazu erg344nzend anh366ren m374ssen, ob sol-che Leitlinien zum Zeitpunkt der Behandlung der Kl344gerin vorlagen und ent-sprechend dem Vorbringen der Kl344gerin dem 344rztlichen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung entsprachen. Sofern dies der Fall gewesen w344re, h344tte mit Hil-fe des Sachverst344ndigen gekl344rt werden m374ssen, ob in der Nichtbeachtung der Leitlinien im Streitfall ein grober Behandlungsfehler lag, der zu einer Umkehr der Beweislast f374hren k366nnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte der Vortrag der Kl344gerin hierf374r aus, zumal sich der Privatgutachter auf eine Ver366ffentlichung der AWMF bezogen hat, und dies - jedenfalls f374r einen Sachverst344ndigen - ohne Weiteres als Quellenangabe ausreicht. Es handelt sich dabei um die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, welche die Leitlinien ihrer Fachgesellschaften allgemein zug344nglich in "AWMF online" ver366ffentlicht. Den Leitlinien "Perioperative Antibi-otikaprophylaxe" (Erstellungsdatum 1/1999, letzte 334berarbeitung 6/2009, AWMF online) ist zu entnehmen, dass eine perioperative Antibiotikaprophylaxe als angezeigt angesehen wird, wenn das Risiko einer Infektion zwar gering ist, bei ihrer Manifestation aber eine erhebliche Morbidit344t oder sogar Letalit344t droht, etwa bei Implantationen von Osteosynthesematerialien. Auch wenn den Leitlinien keine konstitutive Bedeutung zukommt, h344tte das Berufungsgericht das Vorbringen der Kl344gerin ohne Befragung des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen nicht 374bergehen d374rfen, zumal der Sachverst344ndige Privatdozent Dr. R. nur 2 - 4 - zur Erforderlichkeit einer postoperativen Antibiose nach Auftreten der Entz374n-dungssymptome Stellung genommen hatte. 3 Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die unterlassene Anh366rung des Sachverst344ndigen zum Vorbringen der Kl344gerin nachzuholen. Der Senat weist erg344nzend darauf hin, dass die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des nicht festgestell-ten Versto337es gegen Hygiene-Standards revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den sind. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 12.03.2008 - 25 O 39/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 U 69/08 -
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