BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 269/10 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. September 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl ä- gerin entschieden worden ist. Die Beklagte n we rd en verurteilt, an die Klägerin weit ere 499,16 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Nov ember 2008 zu zahlen. Die Beklagte n habe n die Kosten des Rechtsstreits und der Strei t- hilfe zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte n sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in P . . Die Klägerin macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003/2004 bis 2006/2007 geltend. 1 - 3 - Die Beklagte n ha lt en die Abrechnungen der Klägerin aus formellen Gründen für unwirksam. Sie beanstande n zum einen, dass die Klägerin die (g e- sondert ausgewiesenen) Kosten für Kaltwasser und Entwässerung zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet hat und nicht mit den übrigen (kalten) Betriebskosten. F erner seien die Verteilerschlüssel bei der Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserkosten nicht ausreichend e r- läutert und die Berechnung der Warmwasserkosten deshalb nicht nachvollzie h- bar und unwirksam. Die Klägerin hat Zahlung von 878,01 Zinsen begehrt. Das Amt s- gericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 378,85 Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien z u- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreb t die Klä gerin die vollstän dige Verurteilung der Beklagten . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da die Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäße r Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sac h- prüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht (LG Itzehoe, N ZM 2011, 360) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe die geltend gemachte Nachforderung aus den A b- rechnungen für 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 nicht zu, weil diese A b- rechnungen hinsichtlich der Ermittlung der Warmwasserkosten aus formellen Gründen unwirksam seien. Die Klägerin habe zwar den Anteil der Warmwasserkosten an den g e- samten Energiekosten zunächst entsprechend den Vorschriften der Heizko s- tenver ordnung zutreffend mit 17,57 % ermittelt; dies sei auch aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Die weiteren Berechnungsschritte zur Ermit t- lung des konkreten Betrags für Warmwasser seien jedoch nicht ausreichend erläutert und die Warmwasserabrechnung d eshalb wegen fehlender Nachvol l- ziehbarkeit unwir ksam. Die Klägerin habe nämlich nicht erläutert, dass sie bei der Ermittlung des auf den Warmwasserkostenanteil von 17,57 % entfallenden Betrages nur die einheitlich entstandenen Kosten (d.h., ohne die für di e War m- wasserzähler angefallenen Kosten) angesetzt und zu dem so ermittelten Betrag anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler addiert habe. Zwar en t- spreche das der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Heiz k ost en V, wonach Kosten, die nicht einheitlich entst anden seien, dem Anteil an den einheitlich entstand e- nen Kosten hinzuzurechnen s eien. Die insoweit erforderlichen Rechenschritte seien aber nicht im Einzelnen dargelegt. So seien zwar die Gesamtkosten mit 211.263,40 n- gegeben. Dass sich die Summe der einheitlich entstandenen W armwasser - kosten auf die Differenz dieser Beträge, nämlich auf 200.837,37 6 7 8 - 5 - aber nicht erläutert. Auch die Abrechnungen für die Jahre 2004/2005 und 2005/2006 wiesen entsprechende Fehler auf. Die Abrechnung für den Zeitraum 2006/2007 sei hing egen wirksam, weil der Verteilerschlüssel hier ausreichend erläutert sei. Die fehlerhafte Einstellung der Kosten für Kaltwasser und Entwässerung in die Heizkostenabrechnung u n- ter Missachtung der vertraglich vereinbarten Abrechnungskreise berühre deren form elle Ordnungsmäßigkeit nicht. Zwar sei im Mietvertrag vorgesehen, dass die Beklagte auf diese Kosten gemeinsam mit den anderen kalten Betriebsko s- ten monatliche Beiträge zu leisten habe. Die Klägerin sei aber entsprechend § 556a Abs. 2 BGB berechtigt gewese n, durch einseitige Erklärung diese Ko s- ten in den vertraglich vereinbarten Abrechnungskreis der Wärmekosten einz u- gliedern. Denn dadurch sei die Zahl der Ablesetermine reduziert und der Kosten anteil entsprechend gering gehalten worden. Im Übrigen liefe die Änd e- rung des Abrechnungskreise s ohnehin auf ein "Nullsummenspiel" hinaus, denn bei einer Abrechnung der Kaltwasser - und Entwässerungskosten bei den übr i- gen kalten Betriebskosten hätten sich die von de n Beklagten zu tragenden ka l- ten Betriebskosten u m den a uf diese Kosten entfallenden Betrag erhöht und die im Abrechnungskreis Heizkosten angesetzten Kosten entsprechend gesenkt. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerding s angenommen, dass d ie Abrechnung en nicht aus formellen Gründen - etwa wegen einer unzulässigen "einseitigen Abänderung einer vertraglich vereinbarten Abrechnungsstruktur" - unwirksam sind . 9 10 11 - 6 - Wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend a usg e- führt hat, läuft die Frage, ob die - einzeln ausgewiesenen - Kosten für Kaltwa s- ser und Entwässerung zusammen mit den Heizkosten oder zusammen mit den übrigen Betriebskosten abgerechnet werden, auf ein "Nullsummenspiel" heraus, weil sich die Summe der v on den Beklagten zu tragenden Betriebskosten dadurch nicht ändert. Auch auf die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dieser Kosten hat es keinen Einfluss, ob sie in dem einen oder anderen "Abrec h- nungskreis" eingestellt sind. Schon deshalb wäre die Beanstandu ng, dass die Kaltwasserkosten im "falschen Abrechnungskreis" aufgeführt sind, eine l eere und deshalb unbeachtliche Förmelei (vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, NJW 2008, 2105 Rn. 20). Ob mit der im Mietvertrag vorg e- nommenen Ausweisu ng gesonderter Vorauszahlungen für Heizkosten eine r- seits und sonstige Betriebskosten andererseits überhaupt eine verbindliche Festlegung auf "Abrechnungskreise" erfolgt ist, bedarf deshalb keiner näher en Erörterung. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgerich t jedoch die Heizkostenabrec h- nungen für die Jahre 2003/2004 bis 2005/2006 als unwirksam angesehen. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, die an die Darstellung der E r- mittlung der Warmwasserkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu ste l- len s ind. Die Abrechnungen der Klägerin enthalten sämtliche Einzeldaten, die e r- forderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dass die Ermittlung der Wärmekosten oh ne Kenntnis dieser Vorschriften kaum ve r- ständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittl i- chen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat e ine Heizkostena b- 12 13 14 - 7 - rechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung en t- spricht. Eine Pflicht , diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern , trifft ihn hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für eine fo r- mell wirks ame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann (Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005 , 3135 unter II 2 c; vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08, NJW 2010, 2053 Rn. 13 bis 15). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur für den unmittelbaren Anwe n- dungsbereich des § 9 Abs. 2 Heiz k ost en V, sondern generell für die Heiz koste n- verordnung . Deshalb ist es unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Abrechnung nicht erläutert hat, dass sie die nur auf die Warmwasserkosten entfallenden Kosten der Warmwasserzähler zunächst von den Gesamtkosten abgesetzt, den verbleibenden Gesamtbet rag nach dem ermittelten Prozentsatz auf Kosten für Heizung und für Warmwasser aufgeteilt und anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler den so ermittelten Kosten für Warmwasser wieder hinzug e- setzt hat. III. Hiernach kann das Urteil des Berufungsg erichts keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist; es ist daher insoweit au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst, da die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zwischen den Parteien nicht im Streit steht und es deshalb keiner weiteren Feststellungen bedarf. Dies führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit die Kla - 15 - 8 - ge abgewiesen worden ist , und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten auch insoweit. B all Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 24.04.2009 - 65 C 330/08 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.09.2010 - 9 S 73/09 -
Full & Egal Universal Law Academy