BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 269/11 vom 10 . April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 10 . April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten vom 27. März 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anh örungsrüge (§ 321a ZPO) vom 27. März 2013 ist nicht begrü n- det. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen B e- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenstä n dige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2013 IV ZR 24/12 Rn. 2, juris; Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08 Rn. 1, juri s; BVerfG, NJW 2008, 2635 ). Derartige Verstöße des Se nats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor . Der Senat hat das Vorbingen des weiteren Beteili g- ten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 25. Mai 2011 zur Kenntnis genommen und in voll em Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe gep rüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend e r- achtet. Von einer weiteren Begründung wird abge sehen; die Gerichte sind nicht 1 2 - 3 - verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent sche i- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt au ch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011 , 1497 Rn. 24). Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.04.2009 - 82 O 165/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.01. 2011 - 11 U 91/09 -
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