BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 269/12 vom 21. November 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 27. September 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des B eschwerdeverfahrens beträgt 21. Gründe: I. Die beiden Beklagten und ihr Sohn bilden eine Wohnungseigentüme r- gemeinschaft. Die Wohnungen unterliegen eine m im Grundbuch eingetragenen Vo r behalt , nach der für eine Veräußerung die Zustimmu ng der übrigen Wo h- nungseigentümer erforderlich ist. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des Sohnes der Beklagten aus einer Buchgrun d- schuld über 150.000 DM. Am 4. September 2008 ordnete das Vollstreckung s- gericht die Zwangsv ersteigerung an. Im Versteigerungstermin vom 26. November 2009 gaben die Streithelfer der Klägerin als Meistbietende ein Barge noch nicht, da die Beklagten ihre Zustimmung zu dessen Erteilung verweigern. 1 - 3 - Die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Klage auf Zusti m- mung zur Erteilung des Zuschlags und a uf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsko s- ten ist vor dem Amtsgericht erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Ber u- fung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die B eschwerde der Beklagten. II. Nach Ansicht des Berufungsger ichts ist die Klägerin als Gläubigerin des Zwangsversteigerungsverfahrens zur Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 12 WEG auf Erteilung der Zustimmung berechtigt, ohne dass es einer vorh e- rigen Pfändung und Überweisung des Zustimmungsanspruchs bedarf. Die I n - te r es senlage sei die gleiche wie bei einem die Zwangsversteigerung eines Er b- baurechts betreibenden Gläubigers; für diesen sei höchstrichterlich entschi e- den, dass er berechtigt sei, den Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu m achen. Die Klage sei auch begründet, da ein wichtiger Grund, der die Verweigerung der Zustimmung gemäß § 12 WEG rechtfertigen könnte, nicht vorliege. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht stat t- haft, da es sich um eine Wohnun gseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG handelt. Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnung s- eigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt e i- 2 3 4 5 - 4 - ne Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer un tereinander vor (Jennißen, WEG, 3 . Aufl., § 12 Rn. 31; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 152; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 12 Rn. 12). Der A n- nahme einer gemeinschaftsbezogenen Str eitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG steht nicht entgegen, dass die Klage hier nicht von dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Wohnungseigentümer, sondern von der Vol l- streckungsgläubigerin erhoben wurde. Denn es kommt auf den Gegenstand der Streitig keit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 21. Juni 2012 V ZB 56/12, NJW - RR 2012, 1359 Rn. 6 ). Demgemäß handelt es sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Recht s- nachfolger geltend gemacht wird (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 46). Gleiches gilt bei einem selbständigen Antragsrecht, wie es der Gläub i- gerin hier zusteht. Ebenso wie der die Zwangsversteigerung eines Erbba u- rechts b etreibende Gläubiger berechtigt ist, einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbBauRG auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 111 f.), ist angesichts der Vergleich barkeit der Lage der die Zwangsve r- steigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger befugt, den dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch aus § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 WEG auf Zustimmung selbständig auszuüben (Klein in Bärmann, WEG, 12. A ufl., § 12 Rn. 41; Palandt/Bassenge, BGB, 7 3 . Aufl., § 12 WEG, Rn. 13; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 76; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 11; BeckOK - WEG/Hogenschurz, Ed. 17, § 12 Rn. 37; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Eng els/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., Vor § 15 Rn. 74, 91). D er Gegenstand der Streitigkeit - der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 Abs. 2 WEG - ändert sich dadurch nicht . 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lem ke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 25 .01.2011 - 12 C 49/10 - LG München I, Entscheidung vom 27.09.2012 - 36 S 2777/11 - 7
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