BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 269/12 vom 25. Juni 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 20 1 3 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter P auge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 5. Juni 2013 gegen das Senatsurteil vom 14. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 143 2 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Kläger das Vorbringen der Beklagten in vollem U m fang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Rel e vanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Beklagt en g e ben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Senat den Standpunkt der Beklagten 1 - 3 - nicht geteilt bzw. abweichend gewürdigt hat, keine Verletzung rechtlichen G e- hörs. Galke Wellner Diederich sen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 28 O 116/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2012 - 15 U 199/11 -
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