BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 269/12 Verkündet am: 14 . Mai 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet - Suchmaschine mit Suc h- wortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeit s- rechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in A n- spruch, se tzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prü f- pflichten voraus. b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. c) Weist ein Betroffener den Betr eiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urte il des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein "Ne t- work - Marketing - System" Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse " " eine Internet - Suchmaschine betreibt, Unterlassungs - und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Treffe r- liste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete" - Funktion in ihre Suchmaschine int e- 1 - 3 - griert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchb e- griffe variierend mit der Reih enfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Ra h- men dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge wer den auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nu t- zern eingegebenen Suchanfragen einbezieht. Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines N a- mens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete" - Funkti on öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scie n- tology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behau ptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden . I n k einem einzigen Suche r- gebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "B e- trug" ersicht lich . Die Kläger haben zunächst im Beschlusswege eine einstweilige Verf ü- gung vom 12. Mai 2010 erwirkt, durch die de r Beklagten untersagt wurde, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Kl ägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete" - Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Nach der Z u- stellung der Beschlussverfügung an die damalige administrative Ansprechpar t- nerin der Beklagten in Deu tschland am 27. Mai 2010 erschienen die beansta n- deten Er gänzungsvorschläge nicht mehr . Die Beklagte hat eine Abschlusserkl ä- rung verweigert. Im vorliegenden Haupt sache verfahren verlangen die Kläger über das bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes g eltend gemachte 2 3 - 4 - Unterlassungsbegehren hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungsko s- ten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das O berlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ( Urteil veröffentlicht u.a. in GRUR - RR 2012, 486 und ZUM 2012, 9 87 m. Anm. Se itz) hat sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Es hat jedoch die Klage nicht als begründet erachtet, weil den automatisierten Suchergänzungsvo r- schlägen in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2 kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Die angezeigten Suchergänzungsbegriffe "R.S. Scientology" und "R.S. Betrug" enthielten keine (eigene) Aussage der Beklagten mit dem Inhalt, dass R.S. Mitglied bei Scient o- logy sei oder dies er Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Es begegne bereits Zweifel n , ob den Begriff s- kombinationen überhaupt eine solche Konnotation bzw. ein insofern aus sich heraus verständlicher Sinngehalt beigemessen wer den könne. Letztlich könne dies indessen offenbleiben, da es nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine der Beklagten fernliege, die streitgegenständlichen Ergänzung s- suchbegriffe als Äußerungen zu verstehen , mit denen inhaltliche Bezüge zw i- sch en dem eingegebenen Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzung s- vorschlägen durch die Beklagte hergestellt würden. Eine hiervon abweichende Würdigung ergebe sich weder aus den von den Klägern vorgebrachten Manip u- 4 - 5 - lationsversuchen noch aus Presseberichter stattungen über ähnliche Vorgänge noch aus den Ergebnissen der von den Klägern zur Akte gereichten Verkehr s- befragung. Ein Anlass für die von den Klägern beantragte Einholung eines d e- moskopischen Sachverständigengutachtens bestehe nicht, da die Mitglieder d es erkennenden Senats zu dem angesprochenen Adressatenkreis, nämlich dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe, gehörten. Aus Sicht eines so l- chen Durchschnittsrezipienten lasse sich d er Anzeige der Ergänzungssuchb e- griffe lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entne h- men, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben hätten oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verli nkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden ließen. Diese Aussage sei wahr und daher von den Klägern hinzunehmen. II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht di e Klage für zulässig erachtet. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutsc hen Gerichte in entsprechender Anwendung des § 32 ZPO bejaht. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur B e- gründung d er internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO nicht, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Interessen im I n- land hat; erforderlich ist vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandeten 5 6 7 - 6 - Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts andererseits - n ach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Me l- dung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (vgl. Senatsurte i- le vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/ 09, BGHZ 184, 313). Diese Voraussetzungen sind nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben, da eine Kenntni s nahme der beanstandeten Suchergänzungsvorschläge im Inland erheblich n ä her liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Meldung der Fall wäre und die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Persönlichkeit s rechts durch Kenntnisnahme der Suchergänzungsvorschläge auch im Inland eintreten würde. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit entsprechend § 39 ZPO auc h aufgrund rügeloser Einlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, BGHZ 101, 296 , 301 ) . b) Das Berufungsgericht hat den - auch die alternative Verwendung der streitgegenständlichen Ergänzungsbegriffe umfassenden - Unterlassungsantrag für hinreichend bestimmt angesehen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. 2. Die Begründetheit der Klage kann jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - a ufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler deutsches Recht ang e- wandt. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus une r- 8 9 10 - 7 - laubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Sta ates, in dem der Ersat z- pflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Recht s das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Streitfall Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutsc h- land. Hier wird die Achtung des i n Deutschland wohnhaften Kläger s zu 2 bzw. der Klägerin zu 1 mit Sitz in Deutschland gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsu r- teil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31 - auch zur Nich t- anwendbarkeit der Rom II - Verordnung (Rn. 22) und zu § 3 TM G als sachlich - rechtliches Beschränkungsverbot (Rn. 30)) . b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlas sungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art t . 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet - Suchmaschine rechtsfe hlerhaft verneint. a a ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beinhalten die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor - und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet - Suchmaschine der Bekla g- ten eine Beeinträchtigu ng des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein verletzender Aussagegehalt innewohnt. (1) Der mit dem Begriff "Scientology" in Verbindung mit dem Namen e i- ner real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lässt sich - wie schon das B erufungsgericht in Betracht gezogen hat - hinreichen d dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existi e- ren, und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung besteht. Diese 11 12 13 - 8 - Verbindung ist geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung he r- vorzurufen. (2) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es dem B e- griff des Betrugs eine inhaltliche Aussagekraft mit der Begründun g abspre chen will, dass mit diesem Begriff ein vielfältiges, unspezifisches Bedeutungsspek t- rum verbunden sei. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermit t- lung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verstä n- digen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Zwar mag es zutreffen, dass von einem durchschnittlichen Internetnutzer unter "Betrug" nicht die Verwirk lich ung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes verstan den werden muss. Jedoch verbindet der Durchschnittslese r mit der Verwendung dieses Begriffes zumin dest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen und verleiht ihm damit einen hinreichend konkreten Aussagegehalt (vgl. BVerfG , NJW 2012, 1643 Rn. 42) . (3) Das Berufungsgericht hat den von der Suchmas chine der Beklagten angezeigten Ergänzungss u chvorschlägen lediglich die Aussage entnommen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur R e- cherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in ve r- linkten Drittinhalten auffinden lassen (vgl. auch Härting K & R 2012, 633; Heckmann AnwZert ITR 18/2012 Anm. 1; Brosch AnwZert ITR 20/2012 Anm. 2; a. A . Weltig MMR 2011 Nr. 12 V f . ; Seitz ZUM 2012, 994, 995 f . ; s. auch Meyer K & R 2013, 221, 225 f . mwN auch zur Rechtsprechung a usländischer Geric h- te). Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen fo r- schende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchb e- griffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durcha us einen inhaltlichen 14 15 16 - 9 - Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem "Ozean von Daten" werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x - beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, di e nur zufällig "Treffer" liefern. Die Suchmaschine ist, um für Inte r- netnutzer möglichst a ttraktiv zu sein - und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen - auf inhaltlich weiterfü h- rende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suc h- programm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombination en , die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das g eschieht in der - in der Praxis oft bestätigten - Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen - je häufiger desto eher - dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff e r- gänzend angezei gten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln. Diese Erwartung hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Aussag e- gehalts der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzung s- suchvorschläge nicht berücksichtigt. Sie führt im Streitfal l dazu, dass den bei Eingabe von Vor - und Zuname des Klägers zu 2 "automatisch" angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen "r. s. s c ientology" und "r. s. betrug" die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger zu 2 und d en - negativ konnotie r ten - Begriffen " S c ientology" und/oder "Betrug" bestehe ein sachlicher Zusamme n- hang. b b) Die se Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar z uzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine der Beklagten und nicht von einem 17 - 10 - Dritten hergestellt. Sie werden von der Beklagten im Netz zum Abruf ber eitg e- halten und stammen deshalb unmittelbar von ihr. c) Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persö n- lichkeits rechts beeinträchtigung d urch Suchvorschläge haftet . aa) Zwar ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Telemedienges etz (künftig: TMG) von der Verantwortlichk eit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit h ält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen - mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB - verantwortlich ist (vgl. Senatsu r- teil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 13 f. s. auch Hec k- mann, aaO; a.A. Brosch, aaO ). Die Kl äger nehmen die Beklagte nicht w e gen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informati o- nen, sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autocomplete - Hilfsprogramms dem Nutzer ihrer Inte r net - Suchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge. Es geht mithin um einen von der Suchmaschine der Beklagten angebotenen " eigenen " Inhalt und nicht um das Zugänglichmachen und/oder Präsentieren von Fremdinhalten, für die der Diensteanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt verantwor t- lich ist. bb) Es bedarf aber wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als e i- nes Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich g e- schützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Ei nzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Me n- schenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. S e- 18 19 20 21 - 11 - natsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3 357 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite üb erwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - V I ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO). cc) Danach sind das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlic h- keitsrechte einerseits und die durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs - und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Suchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse in der beschriebenen Weise betreibt, um Nutz er wegen der Effektivität der Suche an sich zu binden. Doch ziehen die Nutzer ihrerseits daraus den Vorteil einer b e- griffsorientierten Suche nach Daten und Informationen. Auch die Kläger wenden sich nicht dagegen, dass mittels der Suchmaschine persönliche Daten, wie der Name des Klägers zu 2 und sein Bezug zur Klägerin zu 1, aufgefunden werden können. Auf Seiten der Kläger ist für die Abwägung entscheidend, dass die ve r- knüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben, weil der Kläger zu 2 - wovon nach d em Vortrag der Kläger revisionsrechtlich auszugehen ist - w e der in Verbindung mit einem B etrug gebracht werden kann noch Scientology ang e- hört oder auch nur nahe steht. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssen 22 - 12 - nicht hingenommen werden (vgl. Senatsurteile vo m 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). d ) Ist mithin nach den vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, da ss die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeit s- recht der Kläger verletzen , kann eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden. aa) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ih n ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Ve r- wirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe an zusehen wäre (vgl. Senat, Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 , NJW 197 6 , 799, 80 0 ; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 , VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 , V ersR 2004, 522, 524). Als ( Mit - ) S tö rer kann auch jeder haften, der in ir gendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch G e- nommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegeh ren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil e vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 13 , vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 , aaO mwN ; BGH, Urteil 23 24 - 13 - vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.; Diederichsen, FS Müller, 2009 S. 507, 523) . bb ) Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte deshalb uneing e- schränk t und unabhängig von Zumutbarkeitsgesichtspunkten haftet. Denn nach den besonderen Umständen des Streitfalles liegt der Schwerpunkt der Vorwer f- barkeit in einem Unterlassen. (1) Das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschläge erarbe i- tenden Soft ware ist der Beklagten nicht vorzuwerfen; hierbei handelt es sich vielmehr um eine durch Art t . 2, 14 GG geschüt zte wirtschaftliche Tätigkeit. D as Suchmaschinenangebot der Beklagten zielt auch nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung durch eine gegen eine bestimmte Person gerichtete unwahre Tatsachenbehauptung ab. Nur durch das Hinzutreten eines bestimmten Nu t- zerverhaltens können ehrverletzende Begriffsverbindungen entstehen. Die T ä- tigkeit der Be klagten ist andererseits aber nicht nur rein technischer, automat i- scher und passiver Art (anders liegen die Fälle: Google France/Louis Vuitton EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C - 236/08 bis C - 238/08 , NJW 2010, 2029 Rn. 114 und BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder - je weils zum Hostprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Rich t linie 2000/31/EG ). Sie ist nicht ausschließlich beschränkt auf die Berei t- ste l lung von Informationen für den Zugriff durch Dritte. Die Beklagte ver arbeitet vielmehr die Abfragedaten der Nutzer in einem eig enen Programm, das B e- griffsverbindungen bildet. Für deren Angebot in Form eigener Suchvorschläge ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. D er Beklagten kann deshalb grundsätzlich nur vorgeworfen we r- den, kei ne hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. 25 26 - 14 - (2) Bei Beeinträchtigungen, die eine pflichtwidrige Unterlassung als ( Mit - ) U rsache haben, ist zur Vermei dung einer zu weitgehenden Haftung eine fal l- weise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Unterla s- senden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolg s- verhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit d er Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist (Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 120). Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 108 f.). Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion ist daher ebenso wie bei der Haftung eines Hos t- providers wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick dar auf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am g e- schäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur St ö- rerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständ en eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil e vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 38; vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, NJW 1997 , 2180, 2181 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, 27 28 29 - 15 - BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff., jeweils mwN). Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht ver - pf lichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge gen e- rell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den B e- trieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer di e- nenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persö n- lichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet - Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betre i- ber einer Internet - Suchma schine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Pe r- sönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. Mä rz 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19). 3 . Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtl i- che Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungs pflic h- t en ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in e n- gen Grenzen zu gewährenden (vgl. Senatsu rteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, VersR 2012, 630 Rn. 15 mwN) - Anspruch s auf Geldentschädigung und 30 31 - 16 - des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorin stanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 28 O 116/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2012 - 15 U 199/11 -
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