BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 269 /1 3 Verkündet am: 19. September 2014 Le s niak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 994 Abs. 1, § 996 Hat der Unt ermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Ve r- wendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB gegen den Eigentümer aus (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716). BGB §§ 951, 946, 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB zurückgegriffen werden dürfte; auch sog. Nic htleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien. BGH, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivil senats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Stadt ist Eigentümerin eines Rennbahngeländes, das sie mit Vertrag vom 30. Juni 1979 und Nachtra gsvereinbarung vom 1. Dezember 1995 an den R . e.V. (im Folgenden: Verein) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025 vermietet e . Nach § 4 des Nachtrags war es dem Verein gestattet, die Innenfläche der Rennbahn als Golfsportanlage zu nutzen und was im Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung ist außerhalb der Innenfläche ein Clubhaus zu errichten. In § 5 Nr. 3 heißt es : Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann die Vermieterin verlangen, daß der Mieter auf seine Kosten die Ein - und Umba u- ten beseitigt und den früheren Zustand wiederherstellt bzw. das r- langt der Vermieter die Beseitigung nicht, so steht dem Mieter kein Ersatzanspruch zu. 1 - 3 - Mit Zustimmung der Bekl agten vermietete der Verein am 14. Juni 1996 der P . (UK) Ltd. (im Folgenden Ltd.) u.a. den Innenbereich der Rennbahn zum Betrieb einer Golfsportanlage für die Dauer von 15 Jahren mit Verläng e- rungsoption. In § 25 des Untermietvertrags (UV) heißt es a uszugsweise: u- lichkeiten mit Ausnahme des Clubhauses wegzunehmen. And e- usna h- me des Clubhauses zu entfernen. Der Vermieter kann die Au s- e- nen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat . Für das Clubhaus gilt folgendes 3. Die vom Mieter vorgenommenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen bleiben entschädigungslos bestehen. I n einem Nachtrag vom 21. Mai 1997 heißt es , mit Wirkung vom 1. April 1996 übernehme die P . ( Klägerin ) alle Rech te und Pflichten aus dem Untermietvertrag anstelle der Ltd . ; der Ve r- ein stimme dem zu. Von der Ltd. wurde diese dreiseitige Vereinbarung nicht unterzeichnet. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse , errichte te die Klägerin im Innenbereich der Rennb ahn eine Golfsportanlage . Nachdem der Verein und die Klägerin über Nebenkosten in Streit geraten waren, erklärte der Verein mit Schreiben vom 22. März 2007 die ordentliche Kündigung . Im Oktober 2008 wurde über das Vermögen des Vereins das Inso l- venzverfah ren eröffnet. In einem von dem Verein angestrengten und von der Insolvenzverwalterin fortgeführten Rechtstreit erwirkte der Verein im Jahr 2009 gegen die Klägerin einen rechtskräftigen Herausgabe - und Räumungstite l , dem diese am 21. Oktober 2010 Folge leis tete . 2 3 4 - 4 - Im November 2010 einigten sich die Insolvenzverwalterin und die Beklagte auf eine vorzeitige Beendigung des (Haupt - )Mietvertrages zum 8. N o- vember 2010. D ie Rückgabe des Mietobjekts sollte ebenfalls a n dem genannten F . H . H. GmbH) erfolgen, mit der die Beklagte b ereits im September 2010 einen Mietvertrag über das Rennbahngelände geschlossen hatte . Im November 2010 informierte die von dem Alleingesellschafter der F . H . GmbH gegründete W . G . GmbH die früheren dass der Golfbetrieb auf dem Areal ab Dezem ber 2010 fortgesetzt werde. Gestützt auf mehrere Positionen hat die Klägerin ihre Ansprüche mit in s- g Hiervon hat sie im verlangt. Die Beklagte ist dem u.a. mit der Erhebung der Verjährungseinrede entgegengetreten und hat hilfsweise für den Fall der Klageabweisung widerkl a- gend die Feststellung be geh rt , dass der Klägerin keine Entschädigungs - oder Ausgleichsansprüche wegen der Errichtung der Golfsportanlage sowie des von ihr aufgebauten Kundenstammes zustehen. Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat die Teilklage w egen fehlende r Au f- schlüsselung als unzulässig abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Klageantrag mit der Erkl ä- rung weiterverfolgt, es werde keine Teilklage mehr erhoben . Ü hinausgehende Entschädigungsansprüche würden nicht geltend gemacht. Das Klagebegehren werde nunmehr darauf gestützt, dass die durch den Einbau der Einrichtungen des Innenbereichs der Rennbahnanlage eingetretene Werterh ö- hung zu einem Wertzuwac Mit Blick auf die Widerklage hat sie nur noch deren Abweisung in Höhe der Klageford e- rung beantragt. 5 6 7 8 - 5 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass die Klage als unbegründet zurückgew iesen werde. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die be antragte Verurteilung der Beklagten sowie die Abweisung der Widerklage erreichen. Die Beklagte beantrag t die Zurückweisung des Rechtsmittels . Entschei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält Klage und Widerklage für zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet und die Widerklage begründet, weil der Klägerin keine Verwendungsersatz - oder Ausgleichsa nsprüche zustünden. § 994 Abs. 1, § 996 BGB seien nicht einschlägig , weil die vorgenommenen Ein - und Umbauten ke i- ne Verwendung en seien . Ansprüche aus §§ 951, 946, 812 BGB seien nicht g e- geben. Zwar habe die Klägerin einen Eigentumsverlust erlitten, weil die Ba u- lichkeiten nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestand teile des Grundstücks geworden seien. § 951 enthalte aber eine Rechtsgrundverweisung auf § 812 BGB mit der Folge, dass Ansprüche nach Abs atz 1 S atz 1 Var. 2 wegen de s Vorrangs der Leistungskondiktion ausschieden. D ie Einbauten seien im Ra h- men eines Leistun gsverhältnisses, nämlich des Mietvertrages mit dem Verein, errichtet worden, so dass Bereicherungsansprüche, die sich aus diesem Lei s- tungsverhältnis ergäben, Vorrang hätten. Etwas anderes folge auch nicht da r- aus, dass ein Mieter bei einem Vermieterwechsel von dem neuen Vermieter, der das Objekt früher als vertraglich vorgesehen zurückerhalte, einen Ausgleich verlangen könne, wenn der Vermieter wegen der von dem Mieter getätigten Investitionen eine n höheren Mietzins erzielen könne. Ob diese Grundsätze auch h ier heranzuziehen seien, sei schon deshalb fraglich, weil die Beklagte nicht Vermieterin der Klägerin geworden und es nach der Interessenlage nicht 9 - 6 - sach gerecht sei, der Beklagten das Insolvenzrisiko des Vereins zuzuweisen. Jedenfalls scheitere ein solcher Anspruch daran, dass die Klägerin eine bei der Beklagten eingetretene Ertragswertsteigerung nicht dargelegt habe. H insichtlich des Kundenstammes der Klägerin bestünden Bereicherungsansprüche schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt sei, dass die Beklagte den Golfplatz betri e- ben und den Kundenstamm der Klägerin übernommen habe. II. D as Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung mit der Maßgabe stand, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Widerklage gegenstandslos ist. 1. Z u Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage . Der um gestellte Klageantrag begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. a) Die Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Positionen g e- nügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn es sich lediglich um unselbständige Rechnungsposten, nicht aber um selbständige Ansprüche ha n- delt (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15 mwN ) . Dabei ist auch bei Vorliegen einer Sachgesamtheit ( dazu MünchKomm - BGB/Stresemann , 6. Aufl., § 90 Rn. 39 mwN ) von unselbständigen Einzelpositionen auszugehen ( BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Auf dieser Grundlage nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass die im Innenbereich der Rennbahn zur Schaffung der Golfsportanlage e r- richten Baulichkeiten unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung eine klar abgrenzbare Sachgesamtheit darstellen und die einzelnen Baulichkeiten und Anpflanzungen , die nach dem klägerischen V o r- bringen zu einer Wertsteigerung des Grundstücks bzw. zu einer Erhöhung des 10 11 12 13 - 7 - Ertragswert s bei Vermietungen geführt haben sollen, nur unselbständige Posit i- onen sind . Insoweit kommt es daher nicht darauf an, dass die Klägerin die Re i- henfolge der einzelnen P o sitionen, deren Summe das Klagebegehren von zwar ausdrücklich revidiert u nd nicht mehr aufrechterha l- ten und stattdessen erklärt hat b) Ob mit de r einschränkenden Erklärung der Klägerin das Vorliegen e i- ner (verdeckten) Teilklage bei Vorliegen selbständiger Ansprüche ausgeräumt werden könnte, braucht auch im Übrigen nicht entschieden zu werden. Zwar hat das Berufungsgericht nicht die zu bejahende Fr age erörtert , ob es sich bei den baulichen Investitionen und Anpflanzungen einerseits und der ebenfalls geltend gemachten Bereicherung der Beklagten durch den Kundenstamm der Klägerin andererseits um selbständige Ansprüche handelt. Darauf kommt es aber de s- halb nicht an, weil die Klägerin die den Kundenstamm betreffende Position fa l- len gelassen hat. Denn sie hat diesen Gesichtspunkt wenn auch unzutreffend als Bestandteil der Werterhöhung des Grundstücks angesehen und im Ber u- fungsrechtszug ihr Klagebegehr en dahin konkretisiert, die durch den Einbau der Einrichtungen des Innenbereichs der Rennbahnanlage eingetretene Werterh ö- B ei ve r- ständiger Würdigung ist dies dahin auszulegen , dass die Klage nur noch auf diese Positionen und nicht mehr auf die weiteren unter Einschluss der r- ge stützt wird. Da es sich bei der Position Kundenstamm aber um einen eigenständigen Anspruch handelt, hat das zur Folge, dass insoweit die Rechtshängigkeit der nicht mehr in Anspruch geno m- men Einzelforderung entfallen ist (vgl. nur Zöller/Greger, aaO, § 25 3 Rn. 15 mwN) . 14 - 8 - 2. Soweit auf der Grundlage des in der Berufungsinstanz eingeschrän k- ten Klageantrags noch über Positionen zu befinden ist, hat das Berufungs - gericht Ansprüche der Klägerin im Ergebnis mit Rech t verneint. a) Entgegen der Auffassung de r Revision kommt es für die Verneinung von Ansprüchen nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB weder darauf an, ob die erric h- teten Baulichkeiten und die ergriffenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen auf der Grundlage des vo n dem Senat bislang vertretenen engen Verwe n- dungsbegriff s ausnahmsweise als Verwendung anzusehen sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 1964 V ZR 105/62, BGHZ 41, 157, 159 ff.) noch darauf, ob die von der Revision aufgegriffene Kritik an d ies er Rechtsprechung (vgl. etwa Münc h- Komm - BGB/Baldus, 6. Aufl., § 994 Rn. 13 f f .; Canaris, JZ 1996, 344, 347 f.; Staudinger/Gursky , BGB [20 13 ] , vor § 994 Rn. 8 ff ; jeweils mwN) berechtigt ist. Verwendungsersatzansprüche scheitern nämlich bereits daran , dass es an der für die Anwendbarkeit der Norm erforderlichen Vindikationslage fehlt und für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorliegend kein Raum ist . aa) Im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten war die Klägerin au f- grund des nach § 566 BGB a.F., § 550 BGB n.F. auf unbestimmte Zeit g e- schlossenen Untermietvertrags aufgrund eines von de m Verein abgeleiteten Besitzrechts nach § 986 Abs. 1 S atz 1 BGB bis zur ordentlichen Kündigung im Jahr 2007 zum Besitz berechtigt (zu diesem grundsätzli ch maßgeblichen Zei t- punkt vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 159 mwN ; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1989 VIII ZR 285/88, NJW - RR 1990, 142, 143 ). Auch wenn der Nachtrag zum Untermietvertrag nicht von sämtlichen Vertragspart eien unterschrieben wurde, unterliegt es jedenfalls mit Blick auf die jahrelange Umsetzung der verabredeten Gebrauchsüberlassung keinem ve r- nünftigen Zweifel, dass der Untermietvertrag konkludent zustande gekommen 15 16 17 - 9 - ist. Tatsächliche Umstände, die dem entgege nstehen könnten , zeigt die Revis i- on nicht auf. bb) Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs für eine (entsprechende) Anwendung von § 994 Abs. 1, § 996 BGB, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und es jedenfalls bei Gelt end machung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht (so etwa Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94, NJW 1995, 2627 , 2628 mwN ; BGH, Urteil vom 24. Juni 200 2 - II ZR 266/01, NJW 2002, 2875 f. ; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Oktober 1978 - V ZR 1 47/77, NJW 1979, 716 ) . Dies setzt allerdings voraus , dass das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis Ansprüche auf Verwe n- dungsersatz nicht gesondert regelt ( vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1995 V ZR 88/95, NJW 1996, 921 mwN) . Das gilt umso mehr für den Fremdbesi t- zer. Für den unberechtigten Fremdbesitzer ist anerkannt, dass diese r im Ve r- hältnis zum Eigentümer nicht besser gestellt werden darf , als er im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts stünde; wendet man § 994 Abs. 1, § 996 BGB auch auf den - wie hier - zunächst berechtigten , später aber nicht mehr berechtigten Fremdbesit zer an, kann nichts anderes gelten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716 aE) . Dass dem nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlun g ins Feld geführte Entsche i- dung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1960 ( V III ZR 89/59 , BGHZ 34, 122, 131 f.) entgegensteht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 13. Oktober 1978 (aaO) dargelegt. An den vertraglichen Abreden scheitert vorliegend eine (entsprechende) Heranziehung der Vorschriften nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB . Mit Blick auf die im Innenbereich der Rennbahnanlage durchgeführten landschaftsgärtnerischen Maßnahmen war eine Entschädigung von vornherein ausgeschloss en und hi n- sichtlich der dort errichteten Baulichkeiten nur zur Abwendung des Wegnahm e- rechts der Klägerin vereinbart (§ 25 Nr. 2 u. 3 UV) . 18 19 - 10 - b) Ansprüche nach § § 951 , 946, 812 Abs. 1 S atz 1 Var. 2 BGB scheiden ebenfalls aus. Dabei kann offen bleiben, ob n e- im Zuge der zur Errichtung der Golfanlage errichteten Baulichkeiten zu wesentlichen Bestandte i- len des Grundstücks mit der Folge des Eigentumsverlusts nach § 946 B GB g e- worden sind. § 951 BGB enthält keine Rechtsfolgen - , sondern eine Recht s- grundverweisung auf den Tatbestand der Nichtleistungs kondiktion nach § 812 Abs. 1 S atz 1 Var. 2 BGB. Auf diese darf in Konstellationen der vorliegenden Art jedoch nicht zurückgegri ffen werden ( vgl. auch RGZ 158, 394, 401 f.). a a) Soweit das Berufungsgericht dies allerdings mit dem Vorrang der Leistungskondiktion begründet , erscheint d as nicht ohne weiteres tragfähig. Denn diese Begründung setzt voraus, dass eine das Bereicherungs objekt e r- fassende Leistung, also gerade insoweit eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens gegeben ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11 , WM 2013, 1271; Paland t/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812 Rn 14 mwN). Daran fehlt es h ier. Der Zweck der von der Kläg erin im Z u- ge der Errichtung der Golfanlage ergriffenen Maßnahmen im Innenbereich der Rennbahn bestand nicht darin, eine m anderen das Eigentum an den eing e- brachten Sachen zu verschaffen ; hierzu bestand auch weder tatsächlich n och vermeintlich eine Verpflichtung der Klägerin . Die Errichtung der Gebäude und die landschaftliche Gestaltung durch Bepflanzung waren lediglich Vorausse t- zungen für die Nutzung des gemieteten Areals als Golfanlage. Allein darin b e- stand der Zweck der ergri ffenen Maßnahmen; die ggf. mit einem Eigentumsve r- lust nach § 946 BGB korrespondierende Bereicherung war lediglich eine zwangsläufige - nichtbezweckte - Nebenfolge. b b) Keineswegs folgt jedoch aus dem Nichtvorliegen einer Leistung, dass stets auf d en Ber eicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812 Abs. 1 S atz 1 Var . 2 BGB zurückgegriffen werden dürfte. Es entspricht 20 21 22 - 11 - ständiger Rechtsprechung , dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behan d- lung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Pers onen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet . Vielmehr sind für die sachgerechte bereich e- rungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu b e- rücksichtigen (so etwa BGH, Urteil vom 3. Mai 1984 - VII ZR 166/83, NJW 1984, 2205 ; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, NJW 1990, 3194, 3195; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, NJW 2012, 2034 ; Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 19 ; jeweils mwN) , zu denen insbesondere Gesichtspunkte d es Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (BGH, Urteil vom 3. Mai 1984 - VII ZR 166/83, aaO) . Auch sog. Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuor d- nung nach wertenden Kriterien (vgl. auch Palandt/Sprau, aaO , § 812 Rn. 54; Staudinger/Lorenz , BGB [ 2007 ] , § 812 Rn. 36 mwN ; der Sache nach auch RGZ 158, 394, 401 ff. ). Gemessen daran scheidet eine bereicherungsrechtliche Inanspruchna h- me der Beklagten nach § 951, § 812 Abs. 1 S atz 1 Var. 2 BGB aus. Das Grundstück ist der Kläge rin von ihrem Vertragspartner, dem Verein, und nicht von der Beklagten zum Gebrauch überlassen worden. Mit diese m sind in § 25 UV Vereinbarungen getroffen worden, unter welchen Voraussetzungen der Kl ä- gerin ein Wegnahmerecht und Entschädigungsansprüche zust ehen sollten. D a- bei liegt es auf der Hand, dass der Klägerin, w äre der Verein zudem Eigent ü- mer des Grundstücks gewesen, wegen des Vorrangs der vertraglichen Abreden keine Ansprüche nach § 951 BGB zugestanden hätten. Zureichende Gründe, warum das Auseinande rfallen von Unter v ermieter - und Eigentümerstellung in Fällen der vorliegenden Art bereicherungsrechtlich zu einer Besserstellung de s Untermieters führen soll, sind nicht ersichtlich . Hinzu kommt, dass der unte r- stellte Eigentumsübergang nach §§ 946, 93 BGB zwar mit der Verbindung der Sachen mit dem Grundstück vollendet war , der Fortbestand der dadurch b e- wirkten Eigentumslage aber nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von 23 - 12 - de r Willensentscheidung des Vereins abhing, je nachdem, ob dieser von der Klägerin d ie Wegnahme der eingebrachten Sachen nach § 25 Nr. 2 UV verlang t oder ob der Verein bei einem Wegnahmeverlangen der Klägerin von seinem Recht Gebrauch mach t , mit Blick auf die im Innenbereich der Rennbahn erric h- teten Baulichkeiten das Wegnahmerecht der Klä gerin gegen Zahlung einer En t- schädigung ab zu wenden (vgl. auch RGZ 158, 394, 401) . Bei dieser Sachlage erscheint es nicht sachgerecht, den Grundstückseigentümer in die Pflicht zu nehmen und damit auf diesen das - hier realisierte - Risiko der Insolvenz des (Unter - )Vermieters zu verlagern. c) Schließlich scheidet ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S atz 1 Var. 2 BGB auch im Hinblick auf eine Steigerung des Ertragswerts des Grundstücks infolge der von der Klägerin getätigten baulichen und landschaftsgärtnerische n Maßnahmen aus. Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den G e- nuss des durch Inve stitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02, NJW - RR 2006, 294 Rn. 25; Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 66/07, NJW 2009, 2374 Rn. 8; Urteil vom 16. Se p- tember 2009 - XII ZR 71/07, NJW - RR 2010, 86 Rn. 11). Soweit die Revision darauf hinaus will, diese Grundsätze führten vorliegend zu einem Bereich e- rungsanspruch gegen die Beklagte, weil diese vorzeitig in den Genuss der I n- vestitionen der Klägerin gelangt und dieser Vorteil bei der Wiedervermietung hätte ertragssteigernd genutzt werden können, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten scheitert ersichtlich daran, dass durch die vorzeitige Beendigung des Untermietvertrags der Verein als U n- tervermieter des Objekts bereiche rt worden ist und nicht die Beklagte. Die e r- tragssteigernden Vorteile hat die Beklagte erst später, nämlich im Zuge der mit 24 25 - 13 - dem Verein vereinbarten Aufhebung des Hauptmietvertrages erlangt und damit nicht - wie von § 812 Abs. 1 S atz 1 Var. 2 BGB vorausgese tzt - auf Kosten der Klägerin ; bis zur Beendigung dieses Mietverhältnisses waren dem Verein die Nutzungsmöglichkeiten als (Haupt - ) Mieter zugewiesen und nicht der vermi e- tenden Eigentümerin (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1849 Rn. 24; ferner RGZ 158, 394, 404) . Das ist aber grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn die Vermögensverschiebung eine unmitte l- bare in dem Sinne ist, dass durch ein und denselben Vorgang auf der einen Seite die Bereicherung und auf der anderen Seite d er Verlust des Bereich e- rungsobjekts eintritt (vgl. nur Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 5 u. 43 mwN ). D a- ran fehlt es hier. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der widerklagend erhob e- nen negativen Feststellungsklage ist gegenstandslos. Über den nur hilfsweise gestellten Widerklageantrag war im Berufungsrechtzug nicht zu befinden . Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Hilfsantrag auch für den Fall der Abweisung der Klage als unbegründet eingreifen soll. D iese Annah me verstößt jedoch gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach eine Partei mit ihrer Prozes s- handlung im Zweifel etwas erreichen will, d as nach den Maßstäben der Recht s- ordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senat, Urteil vo m 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, MDR 2013, 83 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Bei dem Verständnis des Berufungsgerichts würde mit der Wide r- klage indessen nur die Negation des Klagebegehrens auf den Prüfstand g e- stellt ; eine eigenständige Funktion käme der Hilfswiderklage nicht zu. Anders verhält es sich dagegen, wenn man den Antrag naheliegend dahin versteht, dass er nur für den - hier nicht eingetretenen - F all der Abweisung der Klage als unzulässig zu m Tragen kommen sollte. Denn dann stellt erst der Widerklagea n- trag sicher, dass eine Sachentscheidung über das (Nicht - )Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche getroffen wird. 26 - 14 - I I I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2012 - 2 - 8 O 97/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.10.2013 - 2 U 307/12 - 27
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