ECLI:DE:BGH:2015:181215UVZR269.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 269/14 Verkündet am: 18. Dezember 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1061 S. 1, 10 55, 1065, 985, 1004; ZPO §§ 767, 768 a) Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nie ß- brauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers. b) Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der g e- gen einen Dr itten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störung s- beseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung de s Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer b e- stehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig g e- worden oder tituliert worden sind. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 269/14 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - D er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richteri n Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Brem en vom 19. November 2014 (Az. 1 U 15/14; 1 U 16/14) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger zurückg e- wiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: W . W . (fortan: Nießbraucher) übertrug im Jahr 1995 sein Grundstück auf die Beklagten zu 2 und 3, seine beiden Söhne. Im Gegenzug räumten diese ihm h ieran einen Nießbrauch ein. Gegenüber der Beklagten zu 1 - 3 - 1, ihrer Mutter und Ehefrau des Nießbrauchers, bewilligten sie einen durch den Tod des Nießbrauchers aufschiebend bedingten Nießbrauch. In der Folgezeit erstritt der Nießbraucher die - rechtskräftig en - Urteil e des Landgerichts Bre men vom 18. März 2003 und vom 17. April 2007, welche die Kläger zur Herausgabe einer mit einem Überbau bebauten Teilfläche des Nießbrauchsgrundstücks sowie zur Beseitigung des Überbaus ver pflicht en (vgl. Senat, Urteil vom 1 6. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, und Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122) . Im Jahr 2012 verstarb der Nießbraucher . Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seine Erben . Ihnen wurde eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene vollstre ckbare Ausfertigung d er Titel erteilt. Mit der Vollstreckungsabwehrklage und Klauselgegenklage wollen die Kläger erreichen, dass die von den Beklagten zu 1 bis 3 betriebene Zwang s- vollstreckung aus den beiden Urteilen für unzulässig erklärt wird. Das Lan dg e- richt hat den Klage n gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben, sie hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hingegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung en der Kläger und der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Mit ihren Rev i- sion en gegen beide Entsche idungen des Oberlandesgerichts verfolgen die Kl ä- ger gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ihr e Klageziel e weiter. Diese beantr a- gen die Zurückweisung der Revision en . Der Senat hat mit Be schluss vom 23. Oktober 2015 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entsche i- dung verbunden. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klage n , soweit sie sich g e- gen die Beklagten zu 2 und 3 richten , unbegründet. Zwar erlösche der Nie ß- brauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauc hers und sei damit unvererblich. Das schließe aber den Fortbestand des Nießbrauchs g e- genüber den Beklagten zu 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten Grundstücks nicht aus. Der Nießbrauch erlösche insoweit nicht, sondern falle an den Eigentümer zurück. Aufgrund des Heimfalls sei der Grundstückseigentümer Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 889 BGB . Im Übrigen wäre es ein ungerechtfertigter Formalismus, den Grund stückseigent ü- mer bei Versterben des nießbrauchsberechtigten Titelgläubigers darauf zu ve r- weisen, die ihm als Eigentümer unter denselben Prämissen zu stehenden A n- sprüche aus § § 985, 1004 BGB erneut gerichtlich geltend zu machen. Der Heimfall des Nießbrauchs an die Beklagten zu 2 und 3 sei auch nicht auf den Tod der Beklagten zu 1 hinausgeschoben. Diese habe ihr jetziges Nießbrauch s- recht nicht durch Erbschaft erworben, sondern von den Beklagten zu 2 und 3. II. Die Revision ist begründet. Sie führ t zur Aufh ebung der angefochtenen Entscheidung en und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nicht frei von Rechtsfehlern sieht das Berufungsgericht die Klauselg e- genklage n (§ 768 ZPO) als unbegründet an. 4 5 6 - 5 - a) Entgegen der Auffassung des Berufu ngsgerichts sind d ie Beklagten zu 2 und 3 nicht i n ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten Grundstücks Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers geworden . aa) Der Nießbrauch ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf die Bekl (1) Bereits der Wortlaut von § 1061 Satz 1 BGB schließt einen Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer bei Versterben des Nießbrauchers aus, indem er bestimmt, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers e r- lischt. Ein Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer scheitert somit d a- ran, dass der Nießbrauch nicht mehr besteht (vgl. NK - BGB/Lemke, 3. Aufl., § 1030 Rn. 5). (2) bei Tod des Nießbrauchers entspricht auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - dem Rechtsgedanken des § 889 BGB. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Recht an einem fremden Grundstück nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Be rechtigte das Eigentum an dem Grun d- stück erwirbt. Die Vorschrift macht zwar deutlich, dass dem Gesetz ein Au s- schluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist. Daher kann ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch auch für sich selb st bestellen (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 271/10, BGHZ 190, 267 - vorgelagerte - Frage, ob nach dem Tod des Nießbrauchers noch ein Recht besteht, das auf den Eigentümer übergehen kann, wird von § 889 BGB aber nicht beantwortet. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass der Eigentümer das dingliche Recht, hier den Nie ß- 7 8 9 10 - 6 - r- den. Einen Rechtsgedanken, nach dem bei Erlöschen des dinglichen Rechts an einem Grundstück stets eine Vereinigung mit dem Eigentum erfolgt, enthält § 889 BGB nicht. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebieten Sinn und Zweck der Regelung des § 1061 BGB nicht eine einschränkende Auslegung de r Vorschrift dahingehend, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers nur im Verhältnis zu dem Erben erlischt, im Verhältnis zu dem Eigentümer d a- gegen bestehen bleibt und an diesen zurückfällt. Eine solche (teleologische) Reduktion einer Vorschrift n ach ihrem Zweck ist geboten, wenn der Gesetzg e- ber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfe h- len würde (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 291/13, Rd L 2014, 335 Rn. 14). Von einer Verfehlung der gesetzgeberischen Intention kann hier nicht ausgegangen werden. Wie § 1059 BGB trägt auch die Vorschrift des § 1061 BGB der Tatsache Rechnung, dass der Nießbrauch eine Vertrauensstellung des Nießbrauchers begrü ndet und der Eigentümer deshalb nicht gezwungen sein soll, Dritte als Nießbraucher zu akz eptieren (MüKo - BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1061 Rn. 1). Dieses Ziel wird durch die Anordnung des Erlöschens des Nießbrauchs bei Tod des Nießbrauchers erreicht. Es wäre z war auch dann nicht gefährdet, wenn man - wie das Berufungsgericht - ö- schen des Nießbrauches im Verhältnis zu den Erben, nicht aber gegenüber dem Eigentümer annähme. Dies allein vermag jedoch nicht die Annahme einer Verfehlung des ge setzgeberischen Ziels zu begründen. Die Rückübertragung der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers auf den Eigentümer ist nicht erforderlich, da die Einräumung des Nießbrauchs die dingliche Rechtsposition des Eigentümers unberührt lässt und das im Nie ßbrauch verdinglichte Sachnu t- 11 - 7 - zungsrecht mit Ende des Nießbrauchs dem Eigentümer ohne weiteres wieder als Inhaltsbestandteil des Vollrechts Eigentum zusteht. bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind hinsichtlich der titulierten Herausgabe - und Beseiti gungsan sprüche aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auch nicht aus sonstigen Gründen in ihrer Eigenschaft als Ei g entümer de s Nießbrauch s- grundstücks Rechtsnachfolger nach dem Nießbraucher geworden. (1) Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Eig entümer der belasteten Sache sei Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers (Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 72 7 Rn. 25; Zöller/Stöber, ZPO, 31 . Aufl., § 727 Rn. 10; MüKo - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 27; M u- sielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 239 Rn. 6; BeckOK - ZPO/Jaspersen, § 239 [Stand: 1.6.2015] Rn. 32; Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1061 Rn. 17; Soe r- gel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1061 Rn. 4). Zur Begründung wird aber lediglich auf eine Ent scheidung des Oberlandesgerichts Celle (Rpfleger 19 53, 82 f.) ve r- wiesen, das den Grundstückseigentümer in Bezug auf einen von dem versto r- benen Nießbraucher mit einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag als Recht s- nachfolger des Nießbrauchers bezeichnet hat. Hierbei hat das Oberlandesg e- richt Celle allerdings verkannt, dass der Eigentümer von Gesetzes wegen (§ 1056 BGB) in einen solchen V ertrag eintritt, ohne dass dies eine Recht s- nachfolge nach dem Nießbraucher bedeutet (Senat, Urteil vom 20. Oktober 1989 - V ZR 341/87, BGHZ 109, 111, 114; BGH, Urteil vom 29. J anuar 1970 - VII ZR 34/68, BGHZ 53, 174 , 179 ). (2) Richtigerweise wird der Eigentümer mit dem Erlöschen des Nie ß- brauchs nicht Rechtsnachfolger de s Nießbraucher s hinsichtlich der diesem g e- genüber Dritten gemäß § 1065 BGB zustehenden Herausgabe - oder Bes eit i- 12 13 14 - 8 - gungsansprüche aus §§ 985, 1004 BGB (zur Rechtsnachfolge des Nießbra u- chers in die Rechtsstellung des Eigentümers vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2014 - V ZB 140/13, NJW 2014, 1740). Der Eigentü mer leitet die A nspr ü- che aus § § 985, 1004 BGB nicht von dem Nießbraucher ab. Nicht erst das E r- löschen des Nießbrauchs versetzt ihn in die Lage, solche Rechte geltend zu machen; vielmehr hat der Eigentümer auch während des Bestehens des Nie ß- brauch s gegen Dritte eigene, aus seiner Eigentümerstellung folgende Ansp r ü- che, die - wenn auch mit gewissen Modifikationen (vgl. MüKo - BGB/Pohlmann, 6. Aufl. , § 1065 Rn. 7) - grundsätzlich neben denen d es Nießbrauchers aus § 1065 BGB bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 244/09, NJW 2010, 2341 Rn. 8). Diese Anspr üche können, weil Nießbraucher und Eigent ü- mer nach allgemeiner Auffassung keine notwendigen Streitgenossen sind (Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1065 Rn. 9; MüKo - BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1065 Rn. 7; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 1065 Rn. 1 ; vgl. allerdin gs auch Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1042 Rn. 8 ), ein unt e rschiedliches rechtliches Schicksal nehmen. Das Erlöschen des Nießbrauchs hat auch nicht zur Folge, dass der Eigentümer die dem Nießbraucher gegen einen Dritten zustehenden Rechte aus § 1065 i.V. m. § § 985, 1004 BGB zusätzlich zu den Eigentümerrec h- Es bleibt vielmehr bei dem Nebeneinander der Ansprüche von Eigentümer und Nießbraucher; soweit die Ansprüche des Nießbrauchers nicht auf dessen Erben übergehen (dazu unter 1 b bb ), erl öschen sie. (3) Überlegungen zur Schutzbedürftigkeit des Eigentümers rechtfertigen kein anderes Ergebnis . Dem Eigentümer steht es jederzeit offen, die neben den Ansprüchen des Nießbrauchers bestehenden eigenen Ansprüche aus § § 985, 1004 BGB selbständig geltend zu ma chen . Zu berücksichtigen ist außer dem, dass der Eigentümer, sähe man ihn als Rechtsnachfolger nach dem Nießbra u- 15 - 9 - cher an , auch an ein Urteil zu Lasten des Nießbrauchers gebunden wäre; dass dies nicht seinen Interessen entspricht, liegt auf der Hand. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich eine Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2 und 3 in die titulierten Ansprüche aber aus deren Stellung als Erben des Nießbrauchers ergeben. aa) Zwar ist der Nießbrauch - wovon das Berufu ngsgericht zutreffend ausgeht - als solcher nicht vererblich, da er gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Die Beendigung des Nießbrauchs, gleichviel ob sie aufgrund Todes des Nießbrauchers, durch Ablauf einer zeitlichen Befri s- tung oder aufgrund einer einverständlichen Aufhebung (§ 1062 BGB) eintritt, führt grundsätzlich zu einem Erlöschen auch der Ansprüche des Nießbrauchers auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder auf Störungsb eseitigung, da diese Ansprüche das weitere Bestehen de r Stellung als Nießbraucher voraussetzen (zum öffentlich - rechtlichen Abwehranspruch vgl. OVG Münster, NJW 1994, 3244) . Ebenso wie die Ansprüche des Eigentümers aus §§ 985, 1004 BGB u n- trennbar mit dem Eigentum verbunden sind (Senat, Urteil vom 23. Februar 1 973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240; Urteil vom 18. Oktober 2007 - V ZR 12/07, Grundeigentum 2007, 1551), kann auch der Herausgabe - und Beseitigungsa n- spruch des Nießbrauchers nicht von dem Nießbrauch getrennt werden. Der Herausgabe - und Beseitigungsanspru ch gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB dient dem Schutz der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers bei einer vollständigen oder partiellen Verletzung seines Rechts (vgl. Mugdan III S. 297; BeckOK - BGB/Wegmann, Edition 36, § 1065 Rn. 1). Erlischt die d ingl i- che Rechtsposition des Nießbraucher s, hat er , da er zur Nutzung der Nie ß- brauchssache nicht mehr berechtigt ist, grundsätzlich kein rechtlich schützen s- 16 17 - 10 - wertes Interesse daran, einer durch Entziehung oder sonstige Beeinträchtigung hervorgerufenen Verletz ung des Nießbr auchsrechts weiter zu begegnen. bb) Ausnahmsweise kann ein gegen einen Dritten gerichteter Herausg a- be - oder Beseitigungsanspruch des Nießbrauchers aber auch nach Beendigung des Nießbrauchs bestehen bleiben , wenn der ehemalige Nießbraucher durch Einwirkungen des Dritten auf die Nießbrauchssache an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigent ü- mer bestehenden Pflich ten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dri tten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind. (1) Mit der Nießbrauchsbestellung entsteht zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis ( Staudi n- ger/ Frank, BG B [2009] , Vorbem . zu §§ 1030 ff. Rn. 6). Dieses erlischt nicht mit der Beendigung des Nießbrauchs. Vielmehr wandelt es sich in ein gesetzliches Rückabwicklungsschuldverhält nis um ( Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1055 Rn. 1 ) . Ist die Beendigung des Nießbrau chs aufgrund Todes des Nießbrauchers eingetreten, gehen die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers aus dem g e- setzlichen Schuldverhältnis auf dessen Erben über (MüKo - BGB/ Pohlmann, 6. Aufl., § 1061 Rn. 12). Als Bestandteil des gesetzlichen Rückabwicklung s- sch uldverhältnisses normiert § 1055 BGB eine Rückgabepflicht des Nießbra u- chers gegenüber dem Eigentümer. Der Nießbraucher - bzw. sein Erbe , auf den der Besitz an dem Nießbrauchsgrundstück gemäß § 857 BGB übergeht - hat die Nießbrauchssache grundsätzlich in de m Zustand zurückzugeben, der or d- nungsmäß ig er Bewirtschaftung unter Aufrechterhaltung der bisherigen wir t- schaftlichen Bestimmung entspricht (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1055 Rn. 2) . 18 19 - 11 - (2) Wird der Nießbraucher an der Erfüllung seiner Rückgabep flicht en aus § 1055 Abs. 1 BGB durch Einwirkungen Dritter auf die Nießbrauchssache g e- hindert, sei es durch deren vollständige Entziehung, sei es durch deren partielle Beeinträchtigung , können ihm gegen den Dritten ausnahmsweise weiter hin die Rechte aus § 1065 i. V.m. §§ 985, 1004 BGB zu stehen . Das durch § 1065 BGB geschützte Interesse des Nießbrauchers, Beeinträchtigungen des Nießbrauch s- rechts ab zu wehren, gründet sich auf das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstandene gesetzliche Schuld verhältnis zwischen Ei gentümer und Nießbra u- cher und verändert durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis lediglich seine Zielrichtung . Während der Nie ß- braucher für die Dauer des Nießbrauchsrechts ein rechtlich schutzwürdiges I n- teresse daran h at, die Nießbrauchssache frei von Störungen durch Dritte zu nutzen, und er daher Verletzungen des Nießbrauchsrechts unterbinden kann, kann er (bzw. - im Fa ll des § 1061 Satz 1 BGB - sein Erbe ) nach Beendigung des Nießbrauchs ein in gleicher Weise schutzwür diges Interesse daran haben , an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis folgenden Pflichten gegenüber dem Eigentümer nicht durch Einwirkungen Dri t- ter auf die Nießbrauchssache gehindert zu werden. Bes tünden in einem so l- chen Fall niemals Herausgabe - oder Beseitigungsansprüche des Nießbra u- chers gegen den Dritten , könnte er seine Rückgabeverpflichtung nicht erfüllen, müsste dem Eigentümer deshalb Schadensersatz leisten und wäre gehalten, den Dritten seinerseits auf Schadensersa tz in Anspruch zu nehmen. Ein sachl i- cher Grund, ihn auf diesen Weg zu beschränken statt die (weitere) Durchse t- zung der sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte zuzulassen, besteht jedenfalls in den Fällen nicht , in denen die Ansprüche gegen den Dritten - wie hier - noch während des Bestehen des Nießbrauchs rechtshängig geworden oder tituliert worden sind . 20 - 12 - Schutzwürdige Interessen des Dritten sin d nicht berührt. Für ihn stellt es sich als reinen Zufall dar, dass der Nießbraucher stirbt oder das Nießbra uch s- recht infolge Zeitablaufs erlischt; er kann , wenn der Nießbraucher bereits g e- richtliche Schritte in die Wege geleitet hatte, nicht erwarten, dass sich ein wä h- rend des Bestehens des Nießbrauchsrechts begonnener Rechtsstreit aus di e- sem Grund erledigt und er deshalb seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks oder zur Störungsbeseitigung nicht mehr oder nur nach (erneuter) Geltendmachung durch den Eigen tümer nachkommen muss. cc) E ntscheidend ist daher , ob die Beklagten zu 2 und 3 als Erben des Nießbraucher s , dessen Herausgabe - und Beseitigungsansprüche gegen die Kläger bereits vor Beendigung des Nießbrauchs tituliert waren , an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gehi n- dert werden . Nur dann können die aus dem dinglichen Recht folgenden A n- sprüche trotz Erlöschens des Rechts ausnahmsweise fortbestehen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ansprüche. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall zur ordnungsmäßige n Wirtschaft i.S.d. § 1036 Abs. 2 BGB auch die Beseitigung eines Überbaus ge hört und daher die Verpflichtung aus § 1055 Abs. 1 BGB die Rückgabe eines nicht überbauten Nießbrauchsgrun d- stücks umfas st . Ob die Durchsetzung der gegen die Kläger titulierten Herausgabe - und Beseitigungsan sprüche des Nießbrauchers zur Erfüllung der Rückgabepflicht aus § 1055 Abs. 1 BGB erforderlich ist, die Ansprüche deshalb trotz Beend i- gung des Nießbrauchs ausnahmsweise weiter bestehen und damit auf die B e- klagten zu 2 und 3 als seine Erben übergegangen sin d, hat das Berufungsg e- richt nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich mit den neuen Gesichtspunkt en auseinanderzusetzen und dazu ergänzend vorzutragen. 21 22 23 - 13 - 2. Auch mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist die Revision beg ründet. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Ber u- fungsgericht allerdings davon aus, dass die Kläger mit dem Einwand der U n- möglichkeit und Unzumutbarkeit der Beseitigung des Überbaus ausgeschlossen sind. Ob dagegen der von de n Klägern erhobene Ein wand des Erlöschens der titulierten Forderungen begründet oder unbegründet ist, hängt - wie dargelegt - davon ab, ob es sich im konkreten Fall um einen jener Ausnahmefälle handelt, bei der die Ansprüche des Nießbrauchers aus § 1065 BG B i.V.m. §§ 985, 1004 BGB trotz Beendigung des Nießbrauchs weiterbestehen. 24 25 - 14 - III. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Ma n- gels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 21.03.2014 - 8 O 1795/13 - OLG Bremen, Entscheidung vo m 19.11.2014 - 1 U 15/14 ; 1 U 16/14 - 26
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