BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 269/1 4 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat - Haftpflicht - versicherung (hier BBR - PHV Nr. 1.1.2); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat - Ha ftpflichtversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a); InsO § 178 Abs. 1, § 201 Abs. 2 1. Nehmen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Pr i vaten Haftpflichtversicherung die Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefäh r lichen Tuns" neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) und einer veran t- wor t lichen Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versich e rungsschutz aus, so setzt dies ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer a n gelegt ist und so einen von den normalen Gefahren de s täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer G e- fahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Der Versicherer ist nicht schon dann lei s tungsfrei, wenn lediglich die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlic h ist (Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.). - 2 - 2. Die Voraussetzungen der nachfolgenden Klausel aus den Besonderen Bedingu n- gen und Risikobeschreibungen zur Forderungsausfallversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a) "Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen recht s kräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unt erwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unte r sind auch erfüllt, wenn der Schädiger insolvent und die Schadensersatzford e rung des Versicherungsnehmers zur Insolvenztabelle festgestellt ist. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat d urch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch , Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Koblenz vom 20. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der B e- klagten im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Ford e- rungsaus fallversicherung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Recht s- anwaltskosten . Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versich e- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ( im Folgenden: AHB), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Priv at - Haft - pflichtversicherung (PHV Standard - Plus , im Folgenden: BBR PHV ) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalld e- ckung in der Privat - Haftpflichtversicherung (Basis - Plus - Deckung , im Fo l- genden: BB R AusfV ) zugrunde. Letztere lauten auszugsweise: 1 - 4 - " Teil I 1. Was ist versichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer für den Fall, daß ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der wä h- rend der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommen er Dritter se i- ner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nac h- kommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung g e- gen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem D e- ckungsumfang der Privat - Haftpflicht versicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, daß das Bestehen einer Privat - Haft - pflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht des weiteren auch, wenn a) der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. 4. Unter welchen weiteren Voraussetzungen wird gelei s- tet? Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: a) Der Versicherungsnehmer muß gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenn t- nis mit Unterwerfungsklau sel, aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstr e- ckung in sein gesamtes Vermö " - 5 - In Nr. 7 der vereinbarten AHB heißt es auszugsweise: " 7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachtr ägen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, 7.1.1 die den Schaden vor sätzlich herbeigeführt haben. " In den BBR PHV ist unter anderem geregelt : " 1. Ver sichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und R i- sikobeschreibungen die ge setzliche Haft pflicht des Vers i- cherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen L ebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. 1.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ve r- sicherungsnehmers aus 1.1.1 den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehre n- amtes), einer verantwortlichen Be tätigung in Vereinigu n- gen aller Art 1.1.2 oder eines ungewöhn lichen und gefährlichen Tuns. " Im Übrigen enthalten auch die BBR PHV unter Nr. 10 Bestim - m ungen zur Forderungsausfallversicherung, die den oben zitierten Kla u- seln der BBR AusfV entspreche n. 2 3 4 - 6 - Am 22. September 2010 wurde der Kläger auf dem Weg zur Arbeit von einer Person, der ihm hinter einer Hausecke aufgelauert hatte (im Folgenden: Schädiger) , angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger leidet seither unter psychischen Folgen dieser Tat. Nachdem über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Insolvenzverwalter am 16. Februar 2011 die Schmerzensgel d- z- tabelle fest. Der Kläger e rhielt bisher keine Zahlung aus de r Insolven z- masse. Er meint, die Beklagte müsse ihm der Forderungsausfallversicherung ersetzen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, da der Angriff des Schädigers ein nach Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht versichertes " ungewöhnliches und gefährliches Tun " gewesen sei. Zudem liege kein vollstreckbarer Titel gegen den Schädiger im Sinne von Nr. 10.1.4 BBR PHV bzw. Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober landes gericht hat ihr auf Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsger ichts steht dem Kläger die begehrte Leistung aus der Forderungsausfallversicherung zu. Infolge des 5 6 7 8 9 - 7 - vorsätzlichen Angriffs des Schädigers habe er Anspruch auf Schme r- zensgeld, so dass ein Haftpflichtschaden während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung entstand en sei. Für den Deckungsumfang sei die im Ve r- sicherungsvertrag vereinbarte Haftpflichtdeckung entscheidend, da nach Nr. 10.1.1 BBR PHV fingiert werde, zugunsten des Schädigers bestehe eine Privat - Haftpflichtversicherung im gleichen Umfang. N r . 1.1.2 BBR PH V, wonach die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem u n- gewöhnlichen und gefährlichen Tun nicht versichert ist, führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer bei einer der Tat des Schädigers ve r- gleichbaren Handlung nicht versichert wäre, denn das s chadensstiftende Geschehen selbst stelle kein solches ungewöhnliches und gefährliches Tun dar. Der Ausschluss setze vielmehr ein auf längere Dauer angele g- tes Verhalten voraus, welches einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereic h besonderer Gefahrenlagen schaffe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Wo r- tes " Tun " . V o m Versicherungsschutz seien nur solche Bereiche ausg e- nom men , denen sich der Versicherungsnehmer über eine gewisse Dauer widme. Soweit der Schädig er vorsätzlich gehandelt ha be, gehe die Klausel in Nr. 10. 1.1 Satz 4 BBR PHV (entspricht Teil I Nr. 1 Satz 4 Buchst. a BBR AusfV) dem Leistungsausschluss in Nr. 7.1.1 AHB vor. Die Eintragung einer Schadensersatzforderung in die Insolvenzt a- belle wirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus der ma ß- geblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei kein Grund ersichtlich, weshalb die s für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht ebenso ausreichen solle, wie die in Nr. 10.1.4 BBR PHV (entspricht 10 11 - 8 - Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV) exemplarisch im Klammerzusatz aufgezäh l- ten anderen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid und g e- richtliche r Vergleich). II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsausfallversicherung zu. 1. Gemäß Teil I Nr. 1 Satz 1 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 1 BB R PHV) besteht Versicherungssch utz für den Fall, dass ein v om Versicherungsnehmer wegen eines Haftpflichtschadens, der wä h- rend der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadene r- satz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Ford e- rung gegen ihn gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unstreitig wurde der Kl ä- ger in versicherter Zeit von dem Schädiger verletzt, weshalb ihm ein Schmerzens geldanspruch zusteht, den er infolge der Insolvenz des Schädigers bisher nicht durchsetzen konnte. 2. Bei dem vom Kläger erlittenen Schaden handelt es sich um e i- nen versicherten Haftpflichtschaden. a) Teil I Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBR Aus fV (e ntspricht Nr. 10.1.1 Abs. 2 und 3 BBR PHV) bestimmt, der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richte sich in der Weise nach dem Deckung s- 12 13 14 15 16 17 - 9 - umfang der Privat - Haftpflichtversicherung des Versicherungsvertrages, dass das Bestehen einer Privat - Haftpflic htversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherung s- nehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eintrittspflichtig ist, weil sieht man von der vo r- sätzlichen Sch adenszufügung ab auch der Kläger Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen könnte, wenn er selbst eine schadenstiftende Handlung verübt hätte, wie sie ihm widerfahren ist. b) In Nr. 1.1 AHB verspricht die Beklagte Deckungsschutz im Ra hmen des versicherten Risikos unter anderem für den Fall, dass (wie hier der Schädiger) der Versicherungsnehmer wegen eines in versiche r- ter Zeit eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personenschaden zur Folge hatte, von einem Dritten auf Schadensersa tz in Anspruch g e- nommen wird. Das versicherte Risiko wird dabei in Nr. 1 BBR PHV näher b e- schrieben. Danach ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsne h- mers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eine s Betriebes oder Berufes versichert . Nr. 1.1 BBR PHV nimmt zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer ve r- antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1 BBR PHV) oder eines ungewöhn lichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) vom Versicherungsschutz aus. Entgegen der Auffassung der Revision führen diese Risikoei n- schränkungen nicht dazu, dass der Kläger, hätte er die Schädigung b e- gangen, keinen Versicherun gsschutz beanspruchen könnte. 18 19 20 - 10 - aa) Die Revision meint, vorsätzliche Angriffe auf Dritte zählten schon nicht zu den versicherten Gefahren, die täglich auf den Versich e- rungsnehmer zukommen könnten. Der Versicherungsnehmer werde die " Zumutung " , er laufe t äglich Gefahr, schwere Straftaten zu begehen, en t- rüstet zurückweisen und den in Nr. 1 BBR PHV beschriebenen Bereich der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mithin nicht dahin verstehen, dass auch solche Straftaten darunter fielen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der Senat in ständ i- ger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung " als Priva t- person aus den Gefahren des täglichen Lebens " für sich genommen ke i- ne Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (S e- natsurteile vom 25. Juni 199 7 IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. N o- vember 2011 IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13). Daran hält der Senat fest, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Ve r- ständnis der Klausel es a nkommt, hat abgesehen von den aus den neg a- tiven Risikobeschreibungen ersichtlichen Begrenzungen des Versich e- rungsschutzes keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens eine Begrenzung des Versicherung s- schutzes enthal ten soll, zumal ihm keine Maßstäbe dafür an die Hand gegeben werden, Gefahren des täglichen Lebens von anderen, nicht al l- täglichen Gefahren zu unterscheiden. Er wird das Leistungsversprechen mithin als Allgefahrenversicherung verstehen, von der nur die in den B e- 21 22 - 11 - sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen eigens genannten G e- fahrbereiche ausgenommen sein sollen. bb) Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte, hätte der Kläger den schadenstiftenden Angriff verübt, infolge der Nichtversicherung der Gefahren eines ungewöhnlichen und gefährl i- chen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) leistungsfrei wäre. Das ergibt die Auslegung von Nr. 1.1.2 BBR PHV. (1) Der Senat hat m it U rteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 1 2 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversich e- rungsvertrages " e- rungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines B e- triebes, Berufes , Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, " ( A. I. BBR 08/01) entschieden und näher begründet, ihre Voraussetzungen für eine Lei s- tungsfreih eit des Versicherers seien nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die schädigende Handlung selbst als ungewöhnlich und ge fährlich da r- stelle. Erforderlich sei , dass die se Handlung im Rahmen einer allgeme i- nen Betätigung des Versicherten geschehe , die ihrersei ts " ungewöhnlich und gefährlich " sei . Aus dem Vergleich des Begriffs der " ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung " mit den übrig en im selben Satzeinschub ( in A. I. BBR ) enthaltenen Ausnahmen fol ge , dass mit der " Beschäft i- gung " nicht lediglich eine ei nzelne Handlung, sondern ein Gefahrenb e- reich gemeint sei , mithin eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen 23 24 25 - 12 - wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkr e- te schadenstiftende Handlu ng vorausgesetzt werde . M it einer ungewöh n- lichen und g efährlichen " Beschäftigung " sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes über eine nicht nur kurze Zeit fortdauere , sondern auf eine längere Dauer angelegt sei und so einen von den normalen Gefahren des tägliche n Lebens a b- grenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilde . " Beschäftigung " ziele im Übrigen auch dem Wort sinne nach auf etwas , wofür der Vers i- cherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits - oder Freizeit auf wende. (2) Anders als die Revision meint, lässt sich das im Ergebnis auf die hier in Rede stehende Formulierung eines ungewöhnlichen und g e- fährlichen " Tuns " übertragen mit der Folge, dass auch der in Nr. 1.1.2 BBR PHV geregelte Ausschluss nicht schon dann eingreift, wenn sich l e- di glich die schadenstiftende Handlung als ungewöhnlich und gefährlich erweist. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die im vorgenannten Senatsurteil vom 9. November 2011 auf den Klauselwortlaut ( " Beschäft i- gung " ) gestützte, ergänzende Erwägung bei der hier verwendeten Fo r- m u lierung ( " Tun " ) nicht greift, denn der neutrale Begriff des " Tuns " bringt das Erfordernis der Dauerhaftigkeit für sich genommen nicht ausreichend zum Ausdruck, sondern ließe sich auch auf eine einmalige Handlung b e- ziehen. Entsche idend bleibt aber der dem Versicherungsnehmer e r- kennbare systematische Zusammenhang, in den der Risikoausschluss in Nr. 1 BBR PHV gestellt ist. Aus der Gegenüberstellung des zunächst weit gefassten Risikos der Gefahren des täglichen Lebens mit den ei n- s chränkenden negativen Risikobeschreibungen , mag sie hier auch nicht 2 6 2 7 - 13 - in einem Satzeinschub, sondern in Untergliederungspunkten der Nr. 1 BBR PHV erfolgen, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer doch, dass mit dem ungewöhnlichen und gefährlichen T un im Sinne von Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht eine einzelne Handlung, son dern ebenso wie bei den übrigen negativen Risikobeschreibungen der voranstehenden Nr. 1.1.1 BBR PHV - ein auf längere Dauer angelegte r , von den norm a- len Gefahren des täglichen Lebens abgr enzba rer Bereich besonderer Gefahrenlagen angesprochen ist. B ei einem anderen Klauselverständnis wäre der versprochene Versicherungsschutz we itgehend entwertet ; k äme es lediglich darauf an, ob die schadenstiftende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefäh r- lich einzustufen wäre, so ließe sich ihre Gefährlichkeit im Versicherung s- fall regelmäßig dadurch be legen , dass sie zu einem Schaden geführt hat. Der Versicherungsschutz entfiele mithin schon dann, wenn die schäd i- gende Handlung als ungewöhnlich einzu stufen wäre. Der juristisch nicht vorgebildete durchschni ttliche Versicherungsnehmer, dem die Bedingu n- gen keine Anhaltspunkte dafür geben, was ein ungewöhnliches Tun ausmacht, müsste befürchten, den Versicherungsschutz in einer Vielzahl von Fällen zu verli eren. Er wird angesichts der im Grundsatz verspr o- chenen Allgefahrendeckung nicht annehmen, dass er eine so weitgehe n- de Einschränkung des Leistungsversprechens erfährt. c) Der für die Haftpflichtversicherung in Nr . 7.1.1 AHB geregelte Deckungsausschlus s für vorsätzlich e Herbeiführung des Schadens findet in der Forderun g sausf allversicherung keine Anwendung, wie sich aus Teil I Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a BBR AusfV (entsp richt Nr. 10.1.1 Abs. 4 Buchst. a BBR PHV) ergibt. 2 8 2 9 - 14 - 3. Anders als die Revision meint, scheitert die Forderungsausfal l- deckung nicht daran, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers l e- diglich mittels Feststellung zur Insolvenztabelle (§ 178 InsO) tituliert ist. a) Allerdings setzt Nr. 4 Buch st. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.4 Buchst . a BBR PHV) voraus, dass der Versicherungsnehmer gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Ti tel erwirkt haben muss, der in einem Klammerzusatz " (Urteil, Vollstr e- ckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) " näher erläutert ist. Den aufg e- zählten Vollstreckungstiteln ausdrücklich g leichgestellt ist lediglich ein notarielles Schuldanerkenntnis mit qualifizierter Unterwerfungsklausel . b) Die Auslegung der Klausel ergibt jedoch, dass auch die wide r- spruchslose Feststellung einer Ford erung zur Insolvenztabelle den vo r- genannten Anforderungen genügt. aa ) Das folgt allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Klausel, denn ihm kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen au s- reichend deutlichen Hinweis darauf entnehmen, dass di e im Klammerz u- satz zur Erläuterung des Begriffs " vollstreckbarer Titel " aufgezählten Vollstreckungstitel lediglich Regelbeispiele sein sollen. Vielmehr erweckt der Klauselwortlaut für sich genommen den Anschein einer abschließe n- den Aufzählung, weil er kein e Zusätze, wie etwa " z.B. " oder " u.a. " en t- hält. bb) Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck dahin verstehen, dass auch die Feststellung seines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 1 InsO dem Erfordernis der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. 3 0 3 1 3 2 3 3 3 4 - 15 - der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV, einen vollstreckbaren Titel erwirkt zu haben, genügt. (1) Der Versicherungsnehmer wird den Regelungen in Nr. 4 BBR AusfV und in Nr. 10.1.4 BBR PHV entneh men, dass der Versicherer die Ausfalldeckung erst dann leisten will, wenn der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Möglichkeiten, den begehrten Schadensersatz direkt vom Schädiger zu erhalten, ausgeschöpft hat. Deshalb fordern Nr. 4 Buchst. b BBR AusfV un d Nr. 10.1.4 Buchst. b BBR PHV gleichlautend, der Versicherungsnehmer müsse den Fehlschlag oder die Aussichtsl o- sigkeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger nachweisen. D a- raus wird der Versicherungsnehmer folgern, es komme für die Ausfalld e- c kung en tscheidend darauf an , dass er zunächst erfolglos versucht, se i- nen Schadensersatz im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, falls diese nicht von vorn herein aussichtslos erscheint. Das Erfordernis, einen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger zu er wirken, wird der Versicherungsnehmer als Voraussetzung dieser Zwangsvollstreckung verstehen. Ihm erschließt sich aber nicht, dass mit der Aufzählung im Klammerzusatz der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV die Ausfalldeckung ger ade im Fall der Insolvenz des Schädigers, bei der der Ausfall der Schadensersatzforderung besonders wahrscheinlich ist, ausgeschlossen werden soll. (2) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schäd i- ger s eröffnet, kann der Geschädigte gegen ihn weder einen Haftpflich t- prozess noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (weiter)betreiben (vgl. §§ 86, 89 InsO, 240 ZPO). Auch einen Vergleich kann er nicht mit dem Schuldner abschließen, weil die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen, auf d en Insolve nzverwalter übergeht (§ 80 3 5 3 6 - 16 - Abs. 1 InsO). Stattdessen ist er darauf verwiesen, seine Schadense r- sat z forderung gem äß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, wobei der Eintrag für eine festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rec htskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wirkt (§ 178 Abs. 3 InsO). Nach Abschluss des I n- solvenzverfahrens kann ein Gläubiger, dessen Forderung festgestellt ist, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollst reckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), wenn die Forderung im Prüfungstermin vom Schuldner nicht bestritten worden ist . (3) Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers mit der Eintragung seiner Forderung in die Insolvenztabelle die von Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV geforderten Bemühungen, seinen A n- spr uch auf rechtlichem Wege durchzusetzen , erfüllt und insbesondere einen voll streckbaren Titel erwirkt hat. Bei einem anderen Verständnis der Klausel käme der Aufzählung dreier Vollstreckungstitel im Klammerzusatz anstelle einer vermeintlich verbraucher freundlichen Erläuterung des Begriffes " vollstreckbarer Titel " in Wahrheit die Funktion eines Ausschlusses der Ausfallversicherung s- leistung in Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen des Schuldners zu. D as Versicherteninteresse bei R isikoau s- schlussklauseln geht in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lüc ken im Versicherungsschutz zu 3 7 3 8 - 17 - rechnen , o hne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. (S e- natsurteile vom 8. Mai 2013 IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 4 1 ; vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). Dem könnte die hier in Rede stehende Aufzählung, die keinerlei Hinweis darauf gibt, dass mit ihr eine weit reichende Einschränkung des Leistungsverspr e- chens verbunden sein soll bei einem abweichenden Verständnis , nicht gen ügen. (4) Der Versicherungsnehmer kann anhand des Bedingungstextes auch kein schütz enswertes Interesse des Versicherers erkennen, der Eintragung in die Insolvenztabelle die Anerkennung als Vollstreckungst i- tel zu versagen. Auch die Revision zeigt ein s olches Interesse des Vers i- cherers nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Anerkennung der Insolvenztabelleneintragung als Vollstreckungstitel für die Forderung s- ausfallversicherung ein erhöhtes Risiko falscher Titulierung von Anspr ü- chen einherg eht . Zwar handelt es sich bei der Eintragung in die Inso l- venztabelle um keine gerichtliche Entscheidung über den Schadense r- satzanspruch des Versicherungsnehmers, dies ist aber auch bei einem 3 9 - 18 - gerichtlichen Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis des Schädigers nicht der Fall, die nach der Bedingungslage genügen sollen. Ma yen Fe lsch Le hmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2 O 206/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2014 - 10 U 927/13 -
Full & Egal Universal Law Academy