ECLI:DE:BGH:2017:300317UVIIZR269.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 269/15 Verkündet am: 30. März 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 13 a. F ., § 14 Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 269/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 30 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , den Richter Dr. Kartzke und d ie Richterinnen Graßnack , Sacher und Borris für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 4 - 7 wird das Urteil des 19. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 4 - 7 nach Ziffer 5 . des Archit ektenvertrags vom 29. November/ 2. Dezember 2002 abgeleh nt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerde - und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, ein e Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der freiberuflich t ätigen Ju tta A . und der J . GmbH, einer Vermögensverwaltungsg e- sellschaft, fordert - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - von den Beklagten zu 4 - 7 Schadensersatz sowie d ie Feststellung ihrer Schaden s- ersatzpflicht für weitere Schäden wegen Mängeln einer von der Beklagten zu 4 geplanten Glas - Blech - Fassade für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in K . Frau A . und ihr Ehemann beabsichtigten im Jahr 2002 , ein repräsenta t i- ve s Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in K . zu errichten , das sie mit ihrer Familie bewohnen und von wo aus sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausüben wol l- ten. Sie kontaktierten hierzu das aus den Beklagten zu 5 - 7 als Gesellschaftern bestehende Archi tektenbüro der B eklagten zu 4. Am 29. November/ 2. Dezember 2002 wurde zwischen der für die Baumaßnahme gegründeten Klägerin und der Beklagten zu 4 ein Architektenvertrag geschlossen, mit dem der Beklagte n zu 4 die Leistungen entsprechend den Leistungsphas en 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. sowie die künstlerische Leitung bei der Ausführung des Bauvorhabens übertragen wurden . Die Verantwortung für die Ausführung des Bauwerks nach der Planung und den Regeln der Technik sowie die eigentliche Objektüberwachung lag en beim Streithelfer der Klägerin. Der Vertragstext war von der Beklagten zu 4 gestellt worden. Im Vertrag war unter Ziffer 5 . folgende Klausel enthalten: " Die Gewährleistung des AN [= Beklagte zu 4 ] richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese minde s- tens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden 1 . 533 . 876,00 , Sachschäden 511 . 292,00 . " 1 2 - 4 - Mit der Ausführung der Fassadenarbeiten wurde die Beklagte zu 1 b e- au f trag t. Bereits während der Errichtungsphase riss eine der von der Beklagten zu 1 in die Fassade eingefügten gebogenen Glass cheiben. I n den Jahren 2004 bis 2006 traten an drei weiteren Scheiben Risse auf. Zuletzt brach während des vorliegenden Rechtsstreits Anf ang des Jahres 2015 noch eine weitere Scheibe. Die Klägerin leitete gegen die Beklagte zu 1 ein selbständiges Bewei s- verfahren vor dem Landgericht K . mit dem Ziel ein, die Ursache für die Rissbi l- dungen in den Scheiben feststellen zu lassen. Der Sachverstä ndige Dipl. - Ing. A . kam in seinem Gutachten vom 1. Juni 2005 zu dem Ergebnis, dass Ursache der Rissbildungen in den Glasscheiben die Krafteinwirkung durch das Eigengewicht des Glases in Verbindung mit bei der Herstellung nicht vermei d- baren Mikroeinläufen an der Glaskante sei. Daneben leitete die Klägerin ein weiteres selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zu 1 vor dem Landgericht K . mit dem Ziel ein, eine Vielzahl von Mängeln an der Glas - Blech - Fassade festzustellen , die nach dem Vortrag der Kläge rin hinsichtlich der dort eingelassenen Türen teilweise funktionsunfähig und insgesamt undicht sei . In diesem Verfahren ( 8 OH ) trat die Beklagte zu 4 der Kläge rin als Streithelf e- rin bei. Mit der zunächst gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsf ührer, die Beklagten zu 2 und 3, gerichteten Klage hat die Klägerin innerhalb der ihr im selbständigen Beweisverfahren 8 OH gesetzten Klagefrist die Zahlung e i- nes Vorschusses zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der in den Jahren 2004 bis 2006 gerisse b e- gehrt , dass die Beklagte zu 1 ihr zum Schadensersatz bezüglich der weiterg e- henden Schäden und Mängel aus der fehlerhaften Errichtung der Fassade und die Beklagten zu 2 und 3 wegen unterlassener Auf klärung über die technischen Risiken der von der Beklagten zu 1 teilweise geplanten und ausgeführten Glas - 3 4 5 - 5 - Blech - Fassade verpflichtet seien. Am 19. März 2007 wurde die Auflösung der Beklagten zu 1 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen, nachdem ihr E igenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war. Mit am 7. November 2007 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage auf die Beklagten zu 4 - 7 erweitert. Sie hat von ihnen als Gesamtschul d- nern die Zahlung eine gefordert , die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht als Gesamtschuldner bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel au fgrund der mangelhaften Errichtung der Glas - Blech - Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 4 - 7 als Gesamtschuldner, denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterlassenen Aufklärung über die technischen R i- siken der von der Beklagten zu 1 (teilweise) und de n Beklagten zu 4 - 7 gepla n- ten so wie ausgeführten Glas - Blech - Fassade des streitgegenständlichen Ba u- vorhabens entstanden ist beziehungsweise noch entstehen wird. Das Landgericht hat mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29. Dezember 2009 die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage a b- gewiesen. Mit Schlussurteil vom 26. Februar 2013 hat das L andgericht der Kl a- ge gegen die Beklagten zu 4 - 7 nur hinsichtlich des Feststellungsantrags stat t- gegeben, wonach diese der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, d er aus der fehlerhaften Planung betreffend die Lei s- tungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. des streitgegenständlichen Bauvo r- habens entstanden ist und noch entsteht. Im Übrigen hat es die gegen die B e- klagten zu 4 - 7 und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtet e Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl die Beklagten zu 4 - 7 als auch die Klägerin und ihr Streithelfer Berufung eingelegt. Nach teilweise r 6 7 8 - 6 - Zurücknahme der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin hat das Ber ufungsgericht durch Teilversäumnisurteil vom 8. Mai 2014 die B e- nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass sie mit dem Zahlung s- antrag einen Schadensersatzanspruch geltend mache, hat das Berufungsg e- richt m it Schlussurteil vom 30 . Oktober 2015 die Beklagten zu 4 - 7 gesam t- schuldnerisch mit der Beklagten zu 1 in Höhe zur Zahlung veru r- teilt sowie festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner der Klägerin zum Sch a- densersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Sch äden und Mä n- gel au fgrund der mangelhaften Errichtung der Glas - Blech - Fassade des strei t- gegenständlichen Bauvorhabens, soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. beruhen. Die weitergehenden Berufungen hat das Berufungs gericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 teilweise zugela s- senen Revision möchten diese die Aufhebung des angefochtenen Urteils erre i- chen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Beschrän kung ihrer Haftung nach Ziffer 5 . des Archit ektenvertrags vom 29. November/ 2. Dezember 2002 abgelehnt hat. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 4 - 7 führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurüc kverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 10 - 7 - Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 32 Abs . 1 EGBGB. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung , soweit für die Revision s- instanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet : Die Beklagten zu 4 - 7 könnten sich nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 5 . des Archit ektenvertrags vom 29. November/ 2. Dezember 2002 vorgesehene Beschränkung der Haftung der Höhe nach berufen. Es handele sich nicht um eine Individualvereinbarung. Dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wo r- den sei, auf die von der Beklagten zu 4 vorgesehenen Vertragsbedingu ngen Einfluss zu nehmen, hätten die Beklagten zu 4 - 7 nicht substantiiert dargelegt und dies sei auch ansonsten nicht ersichtlich. Es könne dahinstehen, ob die Vertragsbedingungen als Allgemeine G e- schäftsbedingungen der Beklagten zu 4 für eine Vielzahl von Verträgen vorfo r- muliert gewesen seien oder ob es sich um auf den vorliegenden Fall zug e- schnittene Regelung en handele. Denn gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB fänden die Klauselverbote und ihre Folgen gemäß § 306 BGB auch auf solche Einma l- bedingungen Anwendu ng, wenn diese vorformuliert seien und der Verbraucher aufgrund dessen auf ihren Inhalt keinen Einfluss habe nehmen können. Dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 4 - 7 zufolge stamme der Ver tragstext von ihnen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vertragsbed ingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestanden hätten. 11 12 13 14 - 8 - Es handele sich bei dem Architektenvertrag der Parteien zudem um einen Verbrauchervertrag. Die Klägerin sei als Verbraucherin anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei ihr um e ine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele, denn auch solche Gesellschaften sei en Verbraucher, vorau s- gesetzt sie würde n zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig. Der Einordnung der Klägerin als Verbraucherin stehe nicht e n t- gegen, dass neben einer natürlichen Person die J. GmbH als juristische Person Mitgesellschafterin sei. Im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr z u- sammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen sei die Gesellschaft bürgerlich en Rechts dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigsten s ein Verbraucher angehöre und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit diene. Die Kläge rin sei au s- schließlich als Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegründet worden. Dieses bestehe in der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einli e- gerwohnung, das zur Eigennutzung der Mitgesellschafterin A. und ihrer Familie gedacht gewesen sei. Hiervon sei aufgrund des im ersten Rechtszug unbestri t- ten gebliebenen Vortrags der Klägerin auszugehen. Die haftungsbeschränkende Regelung in Ziff er 5 . des Architektenve r- trags verstoße jedenfalls gegen § 309 Nr. 7 b ) BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfü l- lungsgehilfen des Verwenders b eruhten, unwirksam sei. Zu den unzulässigen Haftungsbeschränkungen gehöre auch eine summenmäßige Haftungsgrenze. 15 16 - 9 - II. Dies hält der rechtliche n Nach prüfung nicht stand. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ha f- tungsbeschränku ng zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 gemäß Ziffer 5 . des zw i- schen der Klägerin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Architektenvertrags nicht abgelehnt werde n. a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des B e- rufungsgerichts ist die Vertragsbestimmung in Ziffer 5 . des zwischen der Kläg e- rin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Architektenvertrags von der Bekla g- ten zu 4 als Verwenderin gestellt und nicht ernsthaft zur Disposition gestellt worden und daher nicht gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB als Individualverei n- barung anzusehen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Ve r- tragsbestimmung in Ziffer 5. jedoch nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 b) BGB unterzogen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Vertr ä- gen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abs chluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden bei Verträgen zwischen e i- nem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) die Vorschri f- ten der §§ 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zu r einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. 17 18 19 20 21 - 10 - aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der Ve r- tragsklausel in Ziffer 5. des Architektenv ertrags um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel oder um eine auf den vorliegenden Fall zug e- schnittene Regelung handelt. Zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 ist im Revis i- onsverfahren daher davon auszugehen, dass die Vertragsbestimmung nu r zur einmaligen Verwendung bestimmt war. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB anzusehen. (1) Im Streitfall stellt sich die Frage nicht , ob eine als Außengesellschaft rechtsfähi ge Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Verbraucher gleichzuste l- len ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind ( vgl. bej a- hend BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80 zum Verbraucherkreditgesetz; zum Meinu ngsstan d: Saenger in Erman, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 6). Denn im vorliegenden Fall besteht die klagende Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts nicht ausschließlich aus natürlichen Personen. N e- ben der Gesellschafterin A. als natürlicher Person ist mit der J. GmbH eine j u- ri s tische Person Gesellschafterin der Klägerin. (2) Jedenfalls eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine jurist i- sche Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglic h zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB (vgl. BeckOK BGB/Bamberger, Stand: 1. November 2016 , § 13 Rn. 6 ; Münc hKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 20; PWW/Prütting , BGB, 10. Aufl., § 13 Rn. 8; Mülbert, WM 2004, 905, 912; Krebs, DB 2002, 517, 518; Dauner - Lieb/Dötsch, DB 2003, 1666; Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247, 252; Fehrenbacher/Herr, BB 2002, 1006, 1010; Mohrhauser, 22 23 24 25 - 11 - Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, S. 38 f.). Gehören zu den Gesellschaftern neben natürlichen Personen auch juristische Personen, kann das Handeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr als gemei n- schaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden (vgl. BeckOK BGB/Bamberger, aaO). Auf die von der Revision gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen, die Klägerin handele im vorli e- genden Fall nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, kommt es danach nicht an. (a) B ereits der Wortlaut des § 13 BGB spricht gegen die Annahme, dass auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen sind, als Verbraucher anzuse hen ist. Verbra ucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet we r- den kann. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürli che Personen beschränkt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bildet sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesel l- schaft (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341). Mit § 13 BGB werden die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. D e- zember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - im Folgenden: Haustürgeschäft e- richtlinie - (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit - im Folgenden: Verbrauche r- kreditrichtlinie - (ABl. EG 1987 Nr. L 42 S. 48), die Richtlinie 93/13/E WG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchervertr ä- 26 2 7 - 12 - gen - im Folgenden: Klausel - Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerb er im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit nutzungsrechten an Immobilien - im Folgenden: Te ilzeitnutzungsrechte - Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 280 S. 83), die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) in n a- tionales Recht umgesetzt (vgl. den amtlichen Hinweis zu § 13 BGB). Die Definition des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB entspricht der Defin i- tion des Verbraucherbegriffs in Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürg e- schäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 2 b) der Klausel - Richtlinie, Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie und Art. 1 A bs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "Verbraucher", wie er in Art. 2 b) der Klausel - Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natü r- lic he Personen bezieht (EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17 - Cape und Idealservice MN RE ; Mülbert, WM 2004, 905, 907 ff.; Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247, 249). Entsprechendes hat für die gleich lautenden Definitionen in den übrigen genannten Richtlinien zu gelten . Für diese Auslegung sprechen auch die engl i- schen und französischen Fassungen dieser Ric htlinien, in denen der Begriff "consumer" beziehungsweise " consommate ur" definitionsgemäß "a natural person" (Art. 2 erster Gedankenstrich der H austürgeschäfterichtlin ie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie) oder "any natural person" (Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterk aufrichtlinie) b e- 28 - 13 - ziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Aus den vorstehend g e- nannten R ichtlinienbestimmungen folgt danach keinesfalls ein Gebot, § 13 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als Verbraucher ei n- zustufen. Der von der Teilze itnutzungsrechte - Richtlinie verwendete Begriff des E r- werbers wird in Art. 2 vierter Gedankenstrich demgegenüber geringfügig abwe i- chend von der Definition des Verbraucherbegriffs in den vorgenannten Richtl i- nien dahin definiert, dass Erwerber jede natürliche Person ist, die bei den unter die Richtlinie fallenden Vertragsabschlüssen für einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet werden kann. In der engl i- schen beziehungsweise französischen Fassung von Art. 2 vierter Gedanke n- s trich der Teilzeitnutzungsrechte - R ichtlinie wird der Begriff des "purchaser" b e- zie hungsweise "acquéreur" ebenfalls als "any natural person" beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Auch aus dieser Richtlinienbestimmung folgt kein Gebot, § 13 B GB dahingehend auszulegen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesel l- schafter ist, als Verbraucher einzustufen. (b) Aus der Systematik der §§ 13, 14 BGB ergeben sich keine Anhalt s- punkte dafür, da ss der Begriff des Verbrauchers auch eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassen soll (vgl. MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 20; Mülbert, WM 2004, 905, 910; Krebs, DB 2002, 517, 518; Fehrenbacher/Herr, BB 2002, 1006, 1008; Mohr hauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, S. 38 f.). Nach § 14 Abs. 1 BGB gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen b e- r uflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Pers o- 29 30 - 14 - nengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäft s nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, als Ve r- braucher anzusehen ist, fehlt dagegen. (c) Die Entstehungsgeschichte des § 310 Abs. 3 BGB spricht eher dafür, dass grundsätzlich nur natürliche Personen als Verbraucher angesehen werden können. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des AGB - Gesetzes und der Insolvenzordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013), mit dessen Art. 1 Nr. 2 § 24a AGBG in das AGB - Gesetz eingefügt worden ist (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB) , sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchl iche Klauseln in Ve r- braucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29) in deutsches Recht umgesetzt we r- den. Dabei sollte das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen ( AGB - Gesetz) nur insoweit geändert werden, als dies die Richtlinie erfo r derlich machte (vgl. BT - Drucks. 13/2713, S. 6). Da nach der Klausel - Richtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17) die Schutzvo r- schriften für Verbraucher nur für natürliche Per sonen Anwendung finden, ist jedenfalls eine Ausdehnung der den Verbraucher bet reffenden Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf rechtsfähige Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können und deren Gesellschafter neben natürlichen auch juris tische Personen sind, aufgrund der aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Zielsetzung des Gesetzgebers nicht geboten . (d) Der Zweck des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfordert es darüber hinaus nicht, die zugunsten eines Verbrauchers angeordnete Inhaltskontrolle Allgeme i- ner Ges chäftsbedingungen auf als Außengesellschaften rechtsfähige Gesel l- 31 32 - 15 - schaften bürgerlichen Rechts zu übertragen, an denen neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person beteiligt ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (rechtsfähigen) Wo h- nungseigentümergemeinschaft, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher a n- gehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblic hen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung insb esondere damit begründet, dass der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck es erfordere, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohn ungs eigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Ei n- tritt in den Verband der Wohnungseigentümer, welcher typischerweis e im Ra h- men der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens erfolge, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Da sich der einzelne Wohnungseigentümer der Mitgliedschaft in der Wohnungseige n- tümergemeinschaft und der dadurch begründeten anteiligen Haftung für von dieser im Interesse der Gemeinschaft getätigter Rechtsgeschäfte nicht entzi e- hen könne, erscheine es geboten, den Verbraucherschutz auf die Wohnungse i- gentümergemeinschaft zu erstrecken, wenn ihr jedenfalls ein e natürliche Person als Verbraucher angehöre (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, aaO Rn. 36 ff.). Diese Erwägungen gelten nicht in gleichem Maße für natürliche Pers o- nen, die gemäß § 13 BGB als Verbraucher anzusehen, aber zusammen mit juristischen Personen Gesellschafter einer nicht zu gewerblichen oder sel b- 33 34 - 16 - ständigen beruflichen Zwecken tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Der Zusammenschluss zu einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB erfordert d en Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. A n- ders als bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der Verbraucher die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund seiner auf den Abschluss des Gesellschaf tsvertrags gericht e- ten Willenserklärung. Der Verbraucher, der es danach selbst in der Hand hat, ob und mit welchen anderen Gesellschaftern er sich zu einer Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts zusammenschließen will oder nicht, ist daher nicht in gleichem Maße wie ein Wohnungseigentümer schutzbedürftig, der nach § 13 BGB Ve r- braucher ist und durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied im rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft wird (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 2. Ju ni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar . Ohne Erfolg bleibt der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die in Ziffer 5. des Arch itektenvertrags vereinbarte Haftungsb e- schränkung sei - unabhängig von ihrer Kontrollfähigkeit nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - auch als Individualverei nbarung wegen Verstoßes gegen § 276 Abs. 3 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Vertragsklausel in Ziffer 5. des Vertrags als Individualverei n- barung auszulegen wäre. Der Senat kann diese Auslegung mangels hinre i- chender Feststellungen nicht selbst vo rnehmen. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Hinblick auf die von den Beklagten zu 4 - 7 vorgelegte Versicherungsbestätigung vom 35 36 37 - 17 - 19. September 2002 die Voraussetzungen für die vereinbarte Haftungsb e- schränkung nicht vorlägen. In der Revisionsinstanz ist mangels anders laute n- der Feststellungen des Berufungsgerichts z ugunsten der Beklagten zu 4 - 7 vielmehr davon auszugehen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Ei n- greifen der Haftungsbeschränkung gegeben sind . 3. Die Ent scheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtss treit noch nicht zur Enden t- scheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2013 - 27 O 197/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2015 - 19 U 53/13 - 38
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