BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESZWEITESVERSÄUMNISURTEILIV ZR 270/00Verkündet am: 30. Oktober 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und dieRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-handlung vom 30. Oktober 2002für Recht erkannt:Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteildes Senats vom 19. Juni 2002 wird verworfen.Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Revisi-onsverfahrens.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassungnichtigen "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrages" gezahlt hatte.Daneben hat sie Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt. DasLandgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt,die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Be-klagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflich-tung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und eine inzweiter Instanz vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhevon 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision hat der Be- - 3 -klagte eine Abweisung des gesamten Klaganspruchs erstrebt. Der Senathat durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezuggenommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nach-teil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des land-gerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegenrichtet sich der Einspruch der Klägerin.Entscheidungsgründe: Der statthafte (BGHZ 37, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. März 1991- XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1947) Einspruch ist in der gesetzlichen Formund Frist eingelegt worden. Die Tatsache, daß er nicht begründet wordenist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen (BGHZ 75, 138, 140 m.w.N.;BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 un-ter II 1; Urteil vom 10. April 1992 - XI ZR 71/91 - NJW-RR 1992, 957).Er führt dennoch nicht zum Erfolg. Da die Klägerin in dem zurmündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anbe-raumten Termin erneut nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, war der - 4 -Einspruch gemäß den §§ 557 ZPO a.F., 345 ZPO ohne weitere Sach-prüfung (BGHZ 141, 351, 353 m.w.N.) im Wege eines zweiten Versäum-nisurteils zu verwerfen.Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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