BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL IV ZR 270/00 Verkündet am: 19. Juni 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 139, 133 A, 157 A; FamGB/DDR §§ 13, 39 Der Anteil an einer nicht ausein andergesetzten fortgesetzten ehelichen Verm ö - gensgemeinschaft nach FamGB/DDR ist nicht übertragbar. Dagegen kann der Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguth a ben abgetreten werden. BGH, Versäumnis-Urteil vom 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mndliche Ve r - handlung vom 19. J u ni 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Z i - vilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 17. August 1999 teilweise gendert. Die Klage wird - unter Aufhebung des landgerichtlichen Versumnis-Teilurteils vom 15. Januar 1999 auch ins o - weit - insg e samt abgewiesen. Die Klgerin trgt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin verlangt von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 400.000 DM, den sie in Erfllung eines "Anteilsbertragungs- und Er b - teilskaufvertrags" an ihn gezahlt hat. Die an die Klgerin bertragenen Rechte stammten ursprnglich von B. K. Diese hatte mit H. K. in ehelicher Vermögensgemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR ( FamGB) gelebt, die im wesen t - lichen ein Grundstck in B.-W. umfaßte. H. K. verstarb am 18. Februar 1989. Er wurde von seiner Ehefrau und seiner Tochter, C. Ho., zu gle i - chen Teilen beerbt. B. K. verußerte gemß notariellen Urkunden vom 27. Februar 1992 ihren hlftigen Erbteil und ihren "Miteigentumsanteil" an dem Grundstck an den Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 2. Dezember 1993 trat sie ihren Erbteilsanspruch und ihren "Anspruch aus der Vermögensgemeinschaft [mit] meinem verstorbenen Ehemann" an den Beklagten ab. Die Abtretung nahm der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 2. Mrz 1995 an. An dem Beurkundungstermin nahm auch B. K. teil, die sich auf ihr vorangegangenes Angebot bezog. Beide Pa r - teien erklrten nachfo l gend: "Wir sind uns darin einig, daß der hlftige Anteil der E r - schienenen zu 1) an der Vermögensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann und der 1/2-Erbanteil an seinem Nachlaß mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Erschi e - nenen zu 2) bergeht." Mit notariellen Urkunden vom 17. Januar 1995, 4. Mai 1995 und 13. Juni 1995 bertrug C. Ho. gegen Zahlung von 100.000 DM der Kl - gerin ihren hlftigen Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit dem ve r - - 4 - storbenen H. K. und ihren 1/2 Erbanteil an seinem Nachlaû. Am 10. Mai 1995 lieûen die Klgerin und der Beklagte den streitbefangenen "A n - teilsbertragungs- und Erbteilskaufvertrag" beurkunden unter Bezu g - nahme auf den notariellen Vertrag vom 2. De zember 1993/2. Mrz 1995 zw i schen dem Beklagten und B. K. B. K. versta rb im Dezember 1996 und wurde von ihrer Stieftochter C. Ho. testamentarisch beerbt. Am 28. Juli 1998 schlossen C. Ho. und die Klgerin eine notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung, in der es heiût: "Frau C. Ho. und Frau G. L. sind sich ber die Auflsung der unter den Erben der Eheleute H. und B. K. fortgeset z - ten ehelichen Vermgensgemeinschaft einig, setzen sich hiermit auseinander und beenden die Vermgensgemei n - schaft." Die Klgerin verpflichtete sich zur Zahlung von 141.000 DM an C. Ho. zur Abgeltung ihrer Anteile an der fortgesetzten Vermgensgemei n - schaft und dem Nachlaû, sowie dazu, sie von "Ansprchen Dritter im Z u - sammenhang mit der Erbschaft und der beendeten Vermgensgemei n - schaft" freizustellen. Den Freistellungsanspruch trat C. Ho. spter an den Beklagten ab. Die Klgerin wurde am 23. August 1999 als Alleineigent - merin in das Grundbuch eingetragen. Sie hlt den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag fr nichtig. Sie hat neben der Herausgabe des erlangten Kaufpreises Schadense r - satz in Hhe von 20.000 DM begehrt, da sie das Grundstck weiterve r - uûert habe und ihrerseits Ansprchen des Erwerbers ausgesetzt sei. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 400.000 DM veru r - - 5 - teilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Ve r - pflichtung zur Rckzahlung in Hhe von 266.666,67 DM bejaht und die in zweiter Instanz hilfsweise erklrte Aufrechnung mit den von C. Ho. an den Beklagten abgetretenen Ansprchen in Hhe von 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte eine A b - weisung des gesamten Klaganspruchs. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es fhrt unter teilweiser Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zur vollstndigen Klagabweisung. Hie r - ber war durch Versumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Pa r - teien am 10. Mai 1995 geschlossene Vertrag gemû § 306 BGB n ichtig, soweit er den Anteil an der ehelichen Vermgensgemeinschaft betrifft. Die objektive Unmglichkeit beruhe darauf, daû ein solcher Anteil nicht abgetreten werden knne, solange eine Auseinandersetzung der G e - meinschaft nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe bereits von B. K. aus di e - sem Grunde keine Rechte erwerben knnen, so daû er nicht in der Lage gewesen sei, diese an die Klgerin weiterzugeben. Die Nichtigkeit erfa s - se indes nicht den Vertrag in seiner Gesamtheit. Es sei im Rahmen des § 139 BGB davon auszugehen, daû der Vertrag bezglich des Nachla û - anteils, der habe bertragen werden knnen, auch ohne den Anteil an der Vermgensgemeinschaft geschlossen worden wre. Der Klgerin sei - 6 - daran gelegen gewesen, neben dem Eigentumsanteil von C. Ho. auch den weiteren Miteigentumsanteil zu erwerben, um das gesamte Grun d - stck an Dritte weiterveruûern zu knnen. Ihr sei es darum gegangen, die Rechte dort zu erwerben, wo sie sich tatschlich befunden htten. Der auf den unwirksamen Teil des Vertrages entfallene Kaufpreis betr a - ge 2/3 von 400.000 DM. Die sich daraus ergebene Bereicherungsford e - rung in Hhe von 266.666,67 DM sei in Hhe von 96.666,97 DM durch die hilfsweise erklrte Aufrechnung erloschen. Der Beklagte habe gegen C. Ho. als Erbin der B. K. einen Anspruch auf teilweise Rckzahlung des an diese geleisteten Kaufpreises. C. Ho. habe insoweit einen Freiste l - lungsanspruch gegen die Klgerin gehabt, diesen aber an den Beklagten abgetreten, so daû sich in dessen Person der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Klgerin gewandelt habe. II. Diese Ausfhrungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Im Ausgangspunkt richtig ist, daû eine Verfgung ber den A n - teil an einer beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten ehelichen Vermgensgemeinschaft unwirksam ist. a) Die Eheleute H. und B. K. lebten in der frheren DDR im g e - setzlichen Gterstand gemû §§ 13, 39 FamGB. Da H. K. vor dem Wir k - samwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 verstorben ist, bleibt fr die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermgens der Ehegatten das vormalige Recht maûgebend (vgl. MnchKomm/ Gernhuber, Art. 234 §§ 4, 4a EGBGB Rdn. 32 a.E. BGH, - 7 - Urteil vom 18. Mrz 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 unter 1 fr die Beendigung durch Scheidung). Auf dieser Grundlage ist die eheliche Vermgensgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft einzuordnen (BGHZ 141, 307, 310). Ihre Auseinandersetzung ist nach dem Tode des H. K. zunchst unterblieben. Sie wurde statt dessen zwischen seinen E r - ben, B. K. und C. Ho., zur einen Hlfte und dem berlebenden Ehega t - ten, B. K., zur anderen Hlfte fortgesetzt. b) Vor erfolgter Auseinandersetzung ist der Anteil an einer G e - samthandsgemeinschaft nicht bertragbar (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 - V ZR 174/63 - LM BG B § 1487 Nr. 1 unter 1; Erman/Heckelmann, BGB 10. Aufl. § 1419 Rdn. 2; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. [2000] § 1419 Rdn. 11, 14; MnchKomm/ Kanzleiter, BGB 3. Aufl. § 1419 Rdn. 2, 3). Davon ist kraft gesetzlicher Anordnung (§ 2033 BGB) nur die Verfgung des Mitglieds einer Erbengemeinschaft ber seinen Anteil am Nachlaû ausgenommen. Selbst eine auf den Nachlaûgegenstand - wie hier auf den in den Nachlaû fallenden Anteil an der ehelichen Verm - gensgemeinschaft - bezogene Verfgungsbeschrnkung steht dem nic ht entgegen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO; Staudinger/Werner, 13. Bearb. [1995] § 2033 BGB Rdn. 9). B. K. hatte daher bei Abschluû des notariellen Vertrages mit dem Beklagten am 2. Mrz 1995 ein Verf - gungsrecht ber ihren Erbteil, nicht hingegen ber ihren auûerhalb der Erbengemeinschaft stehenden Anteil an der ehelichen Vermgensg e - meinschaft. 2. Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daû die Verei n - barung zwischen B. K. und dem Beklagten nicht den mit einer Verf - gungsbeschrnkung belegten Anteil an der ehelichen Vermgensg e - - 8 - meinschaft zum Gegenstand hatte, sondern lediglich ihren aus der Au s - einandersetzung der Gemeinschaft folgenden Anspruch. Das ergibt eine Auslegung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. Mrz 1995. Da das Berufungsgericht eine Interpretation der beiden notariellen Urkunden unterlassen hat, konnte der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter I 2 c). Der Anspruch eines an einer Gesamthandsgemeinschaft Beteili g - ten auf das, was sich fr ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird, kann abgetreten werden. Gegen die Zulssigkeit einer solchen Verf - gung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da sie eine knftige Ford e - rung zum Gegenstand hat, welche den Abschluû der Auseinanderse t - zung voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 2.; Staudi n - ger/Thiele, aaO Rdn. 12; MnchKomm/ Kanzleiter, aaO). Bereits nach dem Wortlaut der Urkunde vom 2. Dezember 1993 hat B. K. darin nicht ber ihren Anteil an der ehelichen Vermgensgemeinschaft verfgen wollen, sondern ausdrcklich nur ber ihren Anspruch aus der - schon beendeten, aber noch auseinanderzusetzenden - Vermgensgemei n - schaft. Auf dieses, eingangs der Urkunde vom 2. Mrz 1995 in Bezug genommene Angebot zielt die Annahme des Beklagten. Die daran a n - schlieûende Erklrung der Parteien, sie seien darber einig, daû der hlftige Anteil an der Vermgensgemeinschaft mit sofortiger dinglicher Wirkung bergehe, hat demgegenber keine eigenstndige Bedeutung. Denn der dingliche, auf das sptere Auseinandersetzungsguthaben b e - zogene Erwerbstatbestand war bereits durch die vorangegangene A n - nahme des Beklagten abg e schlossen. - 9 - 3. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den zwischen den Pa r - teien am 10. Mai 1995 geschlossenen Vertrag. a) Zwar ist im Verhltnis zwischen dem Beklagten und der Klgerin neben der Übertragung des Erbteils auch die des Anteils an der Verm - gensgemeinschaft beurkundet. Die Urkunde bezieht sich jedoch auf die vorangegangene notarielle Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. Mrz 1995. Da sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, kann auch die Urkunde vom 10. Mai 1995 vom Senat eigenstndig au s - gelegt werden. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist dahingehend aufzufassen, daû der Beklagte der Klgerin mit deren Ei n - verstndnis das an Rechten bertragen wollte, was er zuvor von B. K. erhalten hatte. Fr dieses Verstndnis spricht die Feststellung des B e - rufungsgerichts, die Klgerin habe die Rechte dort erwerben wollen, wo sie sich tatschlich befunden htten, also im Zweifel das, was beim B e - klagten an Rechten vorhanden war, ebenso wie der Beklagte im Zweifel nur das veruûern wollte, was ihm seinerseits an Rechten zuvor von B. K. bertragen worden war. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag daher nicht teilweise unwirksam. Er ist, auch soweit es um den Anspruch aus der fortgesetzten ehelichen Vermgensgemeinschaft geht, auf die Übertragung der Rechte gerichtet, die der Beklagte am 10. Mai 1995 i n - nehatte. Das verpflichtende Geschft wre nur dann nichtig gewesen, wenn es eine Verfgung ber den Anteil an der ehelichen Vermgen s - gemeinschaft beinhaltet htte. Das aber war, wie die Auslegung der Ve r - einbarung vom 10. Mai 1995 ergibt, gerade nicht der Fall. Ob eine Nic h - tigkeit, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf § 306 BGB (Sta u - - 10 - dinger/Thiele, aaO Rdn. 14; MnchKomm/ Kanzleiter, aaO) oder auf § 134 BGB (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 1; Erman/Heckel- mann, aaO) beruht htte, kann demgemû dahingestellt bleiben. c) Ein e Verpflichtung des Beklagten, gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Kaufpreisanteil von 266.666,67 DM an die Klgerin zurckz u - zahlen, besteht somit nicht. Auf die vom Berufungsgericht errterte Hilfsau f rechnung kommt es nicht mehr an. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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