BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 270/01Verkündet am: 26. Februar 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 535Zur Auslegung einer Vereinbarung, nach welcher der Leasingnehmer durch eineEinmalzahlung in Höhe eines Teils der Leasingraten, die an einen Dritten zu leistenist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllen soll (sog. "Flens-Modell").BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 -OLG SchleswigLG Flensburg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswigvom 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlungrückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasing-fahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.Die Beklagte wollte im September/Oktober 1994 bei dem BMW-Vertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neues Fahr-zeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war K. L. Dieser war - 3 -gleichzeitig Geschäftsführer der B. -Leasing GmbH & Co. KG (im fol-genden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, der sei-nerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im fol-genden: H. ) war, für die nach außen ebenfalls L. wie ein Geschäftsführerhandelte. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L. sowie ein weitererVerkäufer des Autohauses, S. , der durch ihren Ehemann vertretenenBeklagten statt des Kaufes eines BMW 318 i Cabriolet ein Leasingmodell fürdas Fahrzeug an, wonach nach einer Einmalzahlung von 60 % des Neuwagen-preises, also 37.800 DM, an die H. keine weiteren Leasingraten mehr zuzahlen waren. Dem Ehemann der Beklagten, dem diese Konstruktion als Steu-erberater der B. bekannt war, erklärten L. und S. ausdrücklich, daßdie Angelegenheit für die Beklagte mit der Einmalzahlung erledigt sei. DieH. sei in der Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage sovielGeld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten.Auf die Beklagte kämen keinerlei weitere Forderungen zu.Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß die Beklagte, ver-treten durch ihren Ehemann, am 28. September 1994 einen Leasingvertrag mitder B. sowie einen Verwaltungsvertrag mit der H. ab und leistete die ver-einbarte Einmalzahlung an die H. . In dem Leasingvertrag waren ein Rech-nungsendbetrag in Höhe von 63.026 DM brutto sowie eine Leasingdauer von42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 1.427,94 DM monatlich.Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 15.756 DM (= 25 % desBruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daßdie Beklagte an die H. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 desVertrages übernahm die H. die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wir-kung für den Auftraggeber an die B. die Leasingraten zu zahlen sowie ge- - 4 -genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-res über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-steuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H. ver-pflichtet, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % desursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten. Refinanziert wurdendie Leasingverträge durch die Klägerin, die mit der B. unter dem Datum vom25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungsübereignungder Leasingobjekte vereinbart hatte.Die Leasingraten wurden durch die H. (für sechs Monate) von De-zember 1994 bis Mai 1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolg-ten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung offen. MitSchreiben vom 23. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertrag wegen des Aus-bleibens der Leasingzahlungen und verlangte von der Beklagten die Herausga-be des Fahrzeugs.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingratenin Höhe von 51.405,97 DM sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenenRestwertes von 15.756,50 DM, mithin insgesamt 67.162,47 DM nebst Zinsen;ferner verlangt sie die Herausgabe des Fahrzeugs.Die Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner derAuffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe sie ihre Verpflichtungaus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-kung auch gegenüber der B. entfaltet. Sie habe im übrigen von ihrem Er-werbsrecht gegenüber dem Konkursverwalter der H. Gebrauch gemacht,so daß sie zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet sei. Die Beklagteverlangt widerklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasing-fahrzeugs von der Klägerin. - 5 -Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dieWiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagtenbis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen.Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung in vol-lem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nichtvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nichtan, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. Mai 1998 abge-laufen sei. Da durch die H. nur sechs Monatsraten gezahlt worden seien,die Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in Besitzgehabt habe, müsse sie die rückständigen 36 Leasingraten zuzüglich verein-bartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die H. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B. entfal-tet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. L. , wonach die Lea-singnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Verpflichtungen gegen-über der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogenwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H. diePflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertragnicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung - 6 -der B. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages unddes Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Schei-tern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei der Beklagten habebleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mitder Einmalzahlung an die H. geworben und bei den Interessenten die Er-wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-tisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-den Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber den Leasingnehmern das indem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-ten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-mer übernommen habe. Auch habe die Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-vereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von60 % des Neupreises die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, sei diesnicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung derKunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durchden Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L. , daß die H. in derLage sei, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-schaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegen-den schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-gegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daßdie H. nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-einbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwasdazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-ändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,wenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H. ge-genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah- - 7 -res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinn-los gewesen.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-zession entfällt.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-balabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftigerAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbartwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedentennicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stetsweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-fertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einerSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-kenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-scheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sichvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragenläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II; - 8 -BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter1).Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-vertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihrenRechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-gen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sieihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-ge Knebelung oder eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdig-keit der B. fehlt jeder Anhaltspunkt.2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit der Beklagten ge-schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht vonder H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dannnicht zu, wenn die von der Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlungvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber derLeasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst denZahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-fungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungenzwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eineErfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zuRecht rügt, auf Rechtsfehlern.a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichtervorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-det das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-setzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-legungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze - 9 -oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhaltnicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-teil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichenAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mitder Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf denInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingver-trag" mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem dieH. aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für dieBeklagte die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an derVerpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingratennach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in derLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3Abs. 2 des Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung, wonach die H. ge-genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den unstreiti-gen Äußerungen der für die B. handelnden L. und S. , wonach mitder Einmalzahlung die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, hat das Be-rufungsgericht entnommen, daß damit nur der "Normalfall" der ordnungsgemä-ßen Vertragserfüllung durch die H. gemeint gewesen sei, jedoch keine Re-gelung für den Fall habe getroffen werden sollen, daß die H. ihren Zah-lungsverpflichtungen nicht Folge leisten würde.c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-sen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem - 10 -Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212unter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L. und S. sowie dem ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegtaber eine Vereinbarung zwischen der B. und der Beklagten vor, nach welcherdiese berechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B. an einenDritten, hier die H. , zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Beru-fungsgericht an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht aufden Inhalt des geschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehin-dert gesehen hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, einevon diesen Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch derHinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. "Flens-Modell"verbundene Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung,die Äußerungen L. und S. hätten bei den Leasingnehmern nur die"Erwartung" hervorrufen können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werdeausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehrgeht es hier gerade um die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragensollte, falls es der H. nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzah-lung der Leasingnehmer sämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwertzu erwirtschaften. Den Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wemvon ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.d) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-standet, den unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten außer acht gelas-sen, daß L. sämtlichen Leasingnehmern, also auch der Beklagten, Anfang1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B. offengelegt hatte, un-ter anderem folgendes geschrieben hat: - 11 -"Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte der Bank istdie in § 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme derZahlungsverpflichtung durch die Firma H. bzw. H. GmbHrechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kannnur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sieals Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aberdurch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. DieBank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabeverlangen."Zwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.Es hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsfüh-rer der B. selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben mußentnommen werden, daß auch L. als Geschäftsführer der B. davon aus-ging, die B. habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur nochAnsprüche gegen die H. . Daraus kann auf einen entsprechenden Willen beiVertragsabschluß geschlossen werden.Da die Auslegung der zwischen der B. und der Beklagten getroffenenVereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-reits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-stellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des LeasingvertragesVereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, obes den von der Beklagten als Zeugen benannten K. L. und ihren Ehemannzu ihrer weiteren Behauptung anhört, L. habe ihrem Ehemann beiVertragsschluß die vertragliche Gestaltung dahingehend erläutert, daß die Lea-singnehmer durch die Einmalzahlung an die H. ihre Verpflichtungen ausdem Leasingvertrag "endgültig" erfüllt hätten. - 12 -3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als esdie Beklagte ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Widerkla-ge auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.Grundsätzlich war die Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeitdas Fahrzeug zurückzugeben. Sie sollte allerdings nach § 5 des zwischen derH. und der Beklagten geschlossenen Verwaltungsvertrages das Recht er-halten, den Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben.Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe gegenüber dem Konkursverwalter derH. von diesem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wirdzu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegengehalten werden kann.4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-nahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B. und der Be-klagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart wor-den sei, so müßte es sich mit dem Einwand der Beklagten befassen, ihr hättenSchadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die sie nunmehr derKlägerin entgegenhalten könne. Die Beklagte hat geltend gemacht, L. habebewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus derAnlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum Abschlußdes Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahr-zeugs bestimmt.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-satzanspruchs der Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung der Beklagtenvon ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sieüber § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-halten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be- - 13 -rufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der StaatsanwaltschaftKiel gegen die Zeugen L. und H. nicht vorgenommen und einen Scha-densersatzanspruch der Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls umeinen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zuLasten der Beklagten, weil diese vorgetragen habe, sie habe "ebenfalls" an dasKonzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Beru-fungsgericht, die weitere Behauptung der Beklagten, bei L. und H. habeein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingver-trages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweisauf-nahme ergeben sollte, daß L. und H. der Beklagten zugesichert hatten, siemüsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen,dann bestehen allerdings ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem Leasingver-trag mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlungausscheidet. Sollte die Beklagte hingegen aus dem Leasingvertrag noch zuweiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine sie schädigende Täuschungs-handlung in der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die H. könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften. DasLandgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten "Flens-Modell" um ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat und daß H. und L. im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tatsächlich dieerforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der Leasingneh-mer aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht auf das eige-ne Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell "Vermö-gensverwaltungsvertrag" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip desSchneeballsystems beruhender Betrug herausgestellt; diesen Vortrag hat sichdie Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Schließlich geht auch die Staats-anwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und H. wegen eines Be- - 14 -truges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlagebetrug zuLasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung ins Blauehinein kann daher keine Rede sein.b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls erneutmit den aus dem Verbraucherkreditgesetz hergeleiteten Einwendungen der Be-klagten auseinanderzusetzen haben (zum Zurückbehaltungsrecht des Verbrau-chers vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdnr. 25).III.Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerBall Dr. Frellesen
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