BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 270/02Verkündet am: 26. März 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2Zur Auslegung des Begriffs "Nähe" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2VHB 92.BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 270/02 - AG Tiergarten LG Berlin - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 26. März 2003für Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivil-kammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2002wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhal-tenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungs-bedingungen VHB 92 zugrunde liegen.Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nachseinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garageaufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug imWert von 9.834,85 DM entwendet worden war.Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garagenicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt "in der Nähe desVersicherungsortes" - seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in - 3 -Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) -liege.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist er-folglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner- zugelassenen - Revision.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.Die Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht- wie von der Garagenklausel vorausgesetzt - in geringer Entfernung zurWohnung des Klägers, hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Zwar kommt der Sache entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob sich der Versicherungs-schutz wegen ihrer Nähe zum Versicherungsort noch auf eine Garageerstreckt, ist - wie stets bei Abgrenzungen - anhand der Umstände desEinzelfalles zu beurteilen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssa-che hingegen nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbe-dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfallhinaus Bedeutung für die Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklungund Handhabung des Rechts hat (BGH, Entscheidungen vom 4. Juli2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 unter II 1 und - V ZB 16/02 - BGHZ151, 221 = NJW 2002, 3029 unter II 1; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR - 4 -71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2, m.w.N. auch zur höchstrichterlichenRechtsprechung über die Zulassung der Revision in §§ 546 Abs. 1Satz 2 Nr. 1, 554b Abs. 1 ZPO a.F. und in anderen Verfahrensordnun-gen).Eine solche vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage vermagdas Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. In der Sache ist sein Erkenntnisjedoch nicht zu beanstanden.2. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-rungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsichtund Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehenmuß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versiche-rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-mit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klauselaus. Danach erkennt er einerseits, daß der örtliche Umfang des Versi-cherungsschutzes unter Verzicht auf die in § 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92festgelegte Grundstücksbeschränkung für Garagen ausgedehnt wordenist und daß andererseits der Versicherer an einer engeren räumlichenBeziehung zum Versicherungsort festgehalten hat. Denn nach dem maß-geblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Nähe" eine nur ge-ringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogenwerden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithindicht bei ihm befinden. Damit wird deutlich, daß ein ausuferndes Ver-ständnis, wie es nach Auffassung der Revision beispielsweise unter Ein- - 5 -beziehung der ganzen Wohngegend oder gar eines ganzen Stadtbezirksgelten soll, ausgeschlossen ist. Zugleich wird mit der von der Garagen-klausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versi-cherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, daß ihm ein Minimuman Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beimVersicherungsort nach Nr. 2 Satz 1 der Regelung ohnehin der Fall ist.Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nicht abstraktgenerell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondernnur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten be-urteilen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 10 VHB 92Rdn. 1).Wenn die Vorinstanzen hier unter Berücksichtigung dieser Ge-sichtspunkte die in der Klausel vorausgesetzte Nähe zum Versicherungs-ort verneint haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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