BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 270/03 vom11. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ro-stock vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auchnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 812Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere daran, daß der Kläger der unbe-rechtigten Nutzung nach § 1004 BGB habe widersprechen kön-nen, ist falsch und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ver-tretbar. Dieser Fehler gebietet aber schon deswegen nicht dieZulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2ZPO, weil er sich auf das Ergebnis nicht auswirkt. Ansprüchenach §§ 812 ff. BGB kommen nämlich schon wegen des Vorrangsder Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht zurAnwendung.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO). - 3 -Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt48.000,00 Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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