BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 270/05 Verk374ndet am: 11. Oktober 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 315 Abs. 3; AVBFernw344rmeV 247 24 Abs. 2 a) Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernw344rmeversorgungs-unternehmens gem344337 247 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Be-rechnungsfaktoren f374r eine Preis344nderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des ge344nderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel). b) Mit den Preisen im Sinne von 247 24 Abs. 2 AVBFernw344rmeV sind nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rech-nung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05 - LG Wiesbaden AG Bad Schwalbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin ge-gen das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 16. M344rz 2004 wegen der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zur374ckgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach teilweise abge344ndert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kl344gerin 1.019,54 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2002 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kl344gerin werden zur374ckge-wiesen. Die Gerichtskosten haben die Kl344gerin und der Beklagte zu 1 je zur H344lfte zu tragen. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Kl344gerin zu tragen; die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin hat der Beklagte zu 1 zur H344lfte zu tragen. Im 334brigen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt von den zusammen wohnenden Beklagten als Ge-samtschuldnern die Zahlung der Verg374tung f374r die Lieferung von Fernw344rme in der Zeit vom 12. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 unterzeichnete am 1. Juni 2001 einen "Servicevertrag f374r den W344rmebezug", der r374ckwirkend ab dem 12. Februar 2001 gilt. Als Abnehmer sind darin sowohl er selbst als auch die Beklagte zu 2 genannt, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit ihm verheiratet war. Dem Vertrag ist eine Anlage "W344rmepreis und Preisermittlung" beigef374gt, die die Formeln zur j344hrlichen Berechnung des Ar-beits-, Grund- und Messpreises enth344lt und erl344utert. Als Preisbasis f374r den Ar-beitspreis ist April 1999 mit 62,00 DM/MWh gelieferter W344rme zuz374glich Mehr-wertsteuer angegeben. Die Abrechnung der Kl344gerin vom 12. September 2002 374ber die im Jahre 2001 gelieferte W344rme ergab unter Ber374cksichtigung der monatlichen Voraus-zahlungen eine Nachforderung von 1.013,98 200 zugunsten der Kl344gerin. In der Abrechnung geht die Kl344gerin unter anderem von einem Arbeitspreis von 57,2028 200/MWh zuz374glich Mehrwertsteuer aus, dessen Berechnung in einer "Preisermittlung" unter Heranziehung der Basispreise f374r Gas und Strom im April 1999 sowie der gewichteten Durchschnittspreise f374r Gas- und Stromliefe-rungen der Abrechnungsperiode dargestellt und erl344utert wird. In die Berech-nung des neuen Arbeitspreises flie337en der Gaspreis mit dem Faktor 0,93 und der Strompreis mit dem Faktor 0,07 ein. 2 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin Zahlung des offenen Betrages aus der Abrechnung f374r das Jahr 2001 sowie R374cklastschriftgeb374hren in H366he von 5,56 200, mithin einen Betrag von insgesamt 1.019,54 200 zuz374glich Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat 3 - 4 - die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungs-antrag weiter. Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: 4 Es k366nne dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Kl344gerin auf Ausgleich ihrer Rechnung gegen einen oder beide Beklagte ver-neint habe, weil die Rechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter k366nne dahinstehen, ob die Preisgestaltung der Kl344gerin dem Ma337stab des 247 315 BGB standhalte oder ob das nicht der Fall sei. Jedenfalls leide die Rechnung der Kl344gerin an einem schwerwiegenden Mangel, weil sie n344mlich den prozentua-len Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preis344nderung nicht ausweise. Dies sei aber gem344337 247 24 Abs. 3 Satz 3 der Fernw344rmeverordnung zwingend erforderlich. Da mithin der Rechnung der Kl344-gerin ein wesentlicher Bestandteil fehle, sei insgesamt keine ordnungsgem344337e Abrechnung 374ber die geltend gemachten W344rmelieferungskosten erfolgt, so dass die Klage unbegr374ndet sei. 5 B. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374-fung nur teilweise stand. Die Revision der Kl344gerin hat hinsichtlich der geltend gemachten Anspr374che gegen den Beklagten zu 1 Erfolg (I); sie ist jedoch zu- 6 - 5 - r374ckzuweisen, soweit die Kl344gerin auch die Beklagte zu 2 in Anspruch nimmt (II). I. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch aus 247 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Verg374tung f374r die Belieferung mit Fernw344rme in der Zeit vom 12. Februar bis zum 31. Dezember 2001 in der nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibenden H366he von 1.013,98 200 gegen den Beklagten zu 1 verneint. 7 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Abrech-nung der Kl344gerin vom 12. September 2002 den Anforderungen des 247 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernw344rmeV. 8 Danach ist bei Anwendung der Preis344nderungsklauseln der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preis344nderung gesondert auszuweisen. Dadurch soll dem Kunden vor Augen gehalten werden, in welchem Umfang die Preise von dem Prim344renergieeinsatz und dessen preislicher Entwicklung beeinflusst werden, um so das Energiespa-ren beim Kunden zu f366rdern (Witzel in Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungs-bedingungen f374r Fernw344rme, 2. Aufl., S. 191). 9 Die Bestimmung des 247 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernw344rmeV findet hier Anwendung, denn die Kl344gerin hat nicht, wie die Revision meint, erstmals den Preis f374r die Fernw344rmelieferung errechnet, sondern die dem Vertrag auf der Basis des Monats April 1999 zugrunde gelegten Arbeits-, Grund- und Messprei-se nach Ma337gabe der inzwischen geltenden Preise erh366ht. 10 Bei ihrer Abrechnung hat die Kl344gerin gem344337 der Vorschrift den prozen-tualen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der Preis- 11 - 6 - 344nderung gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil ist bereits in der vertraglich vereinbarten und in der Abrechnung vom 12. September 2002 (204Preisermitt-lung223) wiedergegebenen Preis344nderungsklausel f374r den Arbeitspreis selbst ent-halten und betr344gt danach 0,93 = 93%, w344hrend der Anteil der Stromkosten die restlichen 0,07 = 7% ausmacht. b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). Vielmehr ist die Abrechnung der Kl344gerin vom 12. September 2002, die sich an den zwischen den Parteien getroffenen Ver-einbarungen und den einschl344gigen Regelungen orientiert und den allgemeinen Anforderungen des 247 259 BGB gen374gt, nach 247 27 Abs. 1 AVBFernw344rmeV f344llig (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 c). 12 aa) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verst366337t die Abrechnung der Kl344gerin nicht gegen 247 24 Abs. 2 AVBFernw344rmeV. 13 Nach dieser Vorschrift ist der f374r die neuen Preise ma337gebliche Verbrauch zeitanteilig zu berechnen, wenn sich innerhalb eines Abrechnungs-zeitraumes die Preise 344ndern. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Kl344-gerin f374r das Abrechnungsjahr 2001 jeweils einen einheitlichen Arbeits-, Grund- und Messpreis zugrunde gelegt. Die Neuberechnung der Preise erfolgte nicht innerhalb des Abrechnungszeitraums 2001, sondern einheitlich f374r die gesamte Abrechnungsperiode. 14 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Preise, die die Kl344gerin selbst f374r Gaslieferungen im Jahr 2001 gezahlt hat, im Abrech-nungszeitraum ge344ndert haben. Wie die Revision zu Recht ausf374hrt, sind mit den Preisen im Sinne der genannten Vorschrift nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt. Dies ergibt sich 15 - 7 - aus 247 24 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV und 247 24 Abs. 2 Satz 1 AVBGasV, die - bei entsprechender Regelung - ausdr374cklich nur eine 304nderung der Arbeitspreise betreffen. W374rden 247 24 Abs. 2 AVBFernw344rmeV im Unterschied dazu auch die Einkaufspreise des Unternehmens unterfallen, wof374r keine Anhaltspunkte vor-liegen, so w344re das Unternehmen gehalten, bei jeder 304nderung des Gaspreises den entsprechenden Verbrauch anteilig zu ermitteln, auch wenn sich dadurch der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Arbeitspreis nicht ver344ndern w374rde. Hierf374r besteht auch f374r den Kunden kein Bed374rfnis. bb) Mit dem Einwand, der von der Kl344gerin bei der Ermittlung des Ar-beitspreises zugrunde gelegte gewichtete Jahresdurchschnittspreis des Gases von 3,220 Cent/KWh sei zu hoch angesetzt und entspreche nicht den tats344chli-chen Gaspreisen des Jahres 2001, ist der Beklagte zu 1 nach 247 30 AVBFern-w344rmeV im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen. 16 Nach Nr. 1 dieser Vorschrift berechtigen Einw344nde gegen Rechnungen den Kunden zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umst344nden ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Rech-nung auf den ersten Blick Fehler erkennen l344sst, das hei337t bei objektiver Be-trachtung kein vern374nftiger Zweifel 374ber die Fehlerhaftigkeit m366glich ist (Se-natsurteil, aaO, unter B I 2 a m.w.Nachw.). Das trifft hier nicht zu. Die Beklagten bestreiten, dass die Kl344gerin f374r das von ihr bezogene Gas im Jahr 2001 einen nach dem Verbrauch gewichteten Durchschnittspreis von 3,220 Cent/KWh zu entrichten hatte und damit dieser Preis gegen374ber dem Gaspreis im April 1999 (3,387 Pfg./KWh = 1,7317 Cent/KWh) um 85,94% h366her liegt. Ob die Abrech-nung der Kl344gerin in diesem Punkt fehlerhaft ist, kann nicht ohne weitere Fest-stellungen beurteilt werden. Daher liegt keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vor, die den Beklagten zu 1 gegebenenfalls zur Zahlungsverweigerung berech-tigen w374rde. Dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, den von der Kl344gerin er- 17 - 8 - rechneten Arbeitspreis in einem R374ckforderungsprozess auf seine Richtigkeit hin 374berpr374fen zu lassen. 18 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine 334berpr374fung der von der Kl344gerin vorgenommenen Preisanpassung am Ma337-stab des 247 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billig-keit einer Preisbestimmung nicht schon durch 247 30 AVBFernw344rmeV ausge-schlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 = NJW 2003, 3131 unter II 2 zu 247 30 AVBWasserV). Die Kl344gerin hat jedoch bei der 304nderung der Preise f374r die gelieferte Fernw344rme kein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht im Sinne des 247 315 Abs. 1 BGB ausge374bt. Ein solches war ihr nach dem Servicevertrag f374r den W344rmebezug auch nicht einger344umt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Un-ternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inan-spruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billig-keitskontrolle nach 247 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Se-natsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I f374r Interimsverh344ltnisse bei der Stromlieferung). Dies gilt grunds344tzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernw344rmeversor-gungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abge-druckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a). Voraussetzung f374r eine 334berpr374fung der Preisgestaltung nach 247 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entspre-chenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspiel-raum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Be-rechnungsfaktoren f374r eine Preis344nderung im Einzelnen so bestimmen, dass 19 - 9 - bei der Berechnung des ge344nderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel - OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; OLG D374sseldorf, ZNER 2005, 171, 172; OLG Brandenburg, ZNER 2006, 162, 163; B374denben-der, Zul344ssigkeit der Preiskontrolle von Fernw344rmeversorgungsvertr344gen nach 247 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305, 312 m.w.Nachw.). So ist es hier. Der gewichtete Durchschnittspreis f374r Gas, der nach der Anlage zum Servicevertrag der Parteien in die Preis344nderungsklausel f374r den Arbeitspreis einflie337t und den die Kl344gerin in der Abrechnung vom 12. September 2002 mit 3,220 Cent/KWh angegeben hat, mag gem344337 der Be-hauptung der Beklagten zu hoch sein. Das 344ndert jedoch nichts daran, dass er der tats344chlichen H366he nach vorgegeben ist und die Kl344gerin daher bei der Er-rechnung der Preise auch insoweit keinen Ermessensspielraum hat. 2. Neben dem vorstehend er366rterten Zahlungsanspruch aus 247 433 Abs. 2 BGB steht der Kl344gerin gegen den Beklagten zu 1 wegen der R374cklastschrift auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1 BGB in H366he der R374cklastschriftgeb374hr von 5,56 200 zu. Der Zinsanspruch ergibt sich gem344337 Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB aus 247 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. 20 II. Dagegen hat die Kl344gerin keine Anspr374che gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung des eingeklagten Betrages. 21 Vertragliche Anspr374che bestehen nicht. Zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 2 ist ein Vertrag 374ber die Lieferung von Fernw344rme nicht zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 ist zwar im Servicevertrag f374r den W344rmebezug als Abnehmerin aufgef374hrt. Sie hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1 den Vertrag zugleich im Na- 22 - 10 - men der Beklagten zu 2 unterzeichnet hat. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 zum Ab-schluss des Vertrags bevollm344chtigt oder den Vertrag genehmigt hat. Auch ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie nach 247 2 Abs. 2 AVBFernw344rmeV kommt wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der Kl344gerin und dem Beklagten zu 1 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter II 2). Es ist im Ergebnis kein Unterschied, ob der Vertrag zwischen dem Versor-gungsunternehmen und dem Dritten von Anfang an besteht oder ob er - wie hier - r374ckwirkend geschlossen wird. In beiden F344llen ist aus der Sicht des Ver-sorgungsunternehmens w344hrend des gesamten Zeitraums nur der Dritte Ver-tragspartner. Der Einwand der Beklagten zu 2, sie sei nicht Vertragspartnerin der Kl344gerin geworden, ist nicht durch 247 30 Abs. 1 AVBFernw344rmeV ausge-schlossen (Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversor-gung, Bd. 2, 247 30 AVBFernw344rmeV Rdnr. 6). C. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abwei-sende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf den Beklagten zu 1 zur374ckgewiesen hat. Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen weiterer tats344chlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin sind demgem344337 das Berufungsurteil aufzuhe-ben, das Urteil des Amtsgerichts abzu344ndern und der Klage gegen den Beklag-ten zu 1 stattzugeben. Dagegen ist die Revision zur374ckzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin ge- 23 - 11 - gen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf die Beklag-te zu 2 zur374ckgewiesen hat. Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 16.03.2004 - 3 C 930/03 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 S 20/04 -
Full & Egal Universal Law Academy