BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/06 Verk374ndet am: 7. Dezember 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger und die Anschlussrevision des Streit-helfers der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung 226 auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens 226 an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger waren aufgrund einer mit dem Rat der Stadt F. (Oder) geschlossenen Nutzungsvereinbarung seit 1979 Nutzer der Teilfl344che eines Grundst374cks. Eigent374mer sind die Beklagten, die das Grundst374ck am 20. Sep-tember 1996 an Dritte (im Folgenden K344ufer) verkauften. Eine Ausfertigung des von dem Streithelfer der Beklagten beurkundeten Vertrags wurde den Kl344gern erst unter dem 10. Juni 1997 374bersandt. Die Kl344ger verlangen Schadensersatz und machen hierzu geltend, sie seien 374ber das Grundst374cksgesch344ft mit den K344ufern erst so sp344t informiert worden, dass sie ihr Vorkaufsrecht aus 247 57 1 - 3 - SchuldRAnpG nicht mehr rechtzeitig h344tten aus374ben k366nnen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblie-ben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Antr344ge im abgewiesenen Umfang weiter. Der Streithelfer der Beklagten hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er eine vollst344ndige Klageabweisung errei-chen m366chte. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten h344tten ihre "Ver-pflichtung zur Gew344hrung des Vorkaufsrechts" aus 247 57 SchuldRAnpG verletzt und seien daher nach 247 325 Abs. 1 BGB a.F. zur Erstattung der f374r einen der beiden Umz374ge der Kl344ger aufgewandten Umzugskosten verpflichtet. Im 334bri-gen sei die Klage unbegr374ndet. Es k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass den Kl344gern ein Verm366genszuwachs entgangen sei. Dass der Wert des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundst374cks h366her als der vereinbarte Kaufpreis gewesen sei, h344tten die Kl344ger nicht ausreichend dargelegt. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz unter dem Blickwinkel der Mehraufwendun-gen f374r ein Deckungsgesch344ft scheide aus, weil die Kl344ger das Vorkaufsrecht nicht binnen der Zweimonatsfrist des 247 510 Abs. 2 BGB a.F. ausge374bt h344tten. 2 II. 1. Die eingelegten Rechtsmittel f374hren zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 - 4 - Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil 226 was von Amts wegen zu pr374fen ist 226 keine ausreichende Grundlage f374r eine revisi-onsrechtliche 334berpr374fung bietet. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die revisionsrechtliche Kontrolle zum einen voraus, dass das Berufungsurteil hinreichend deutlich erkennen l344sst, 374ber welche An-tr344ge im Berufungsrechtszug entschieden worden ist. Zum anderen muss sich entweder aus dem Berufungsurteil selbst oder aber 226 sofern auf die tats344chli-chen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil nach 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird 226 in Verbindung mit diesen zuverl344ssig ergeben, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (std. Rspr., vgl. nur BGHZ 163, 376, 378 ff.; Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 269/06, ZfIR 2007, 758; jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass die Darstellungen zum tats344chlichen Vorbringen nicht derart widerspr374chlich, unklar oder l374cken-haft sein d374rfen, dass sich die tats344chlichen Grundlagen der Entscheidung nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Beschl. v. 13. August 2003, XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352 m.w.N. ). Diesen Anforderungen wird das angefochte-ne Urteil nicht gerecht. 4 a) Berufungsantr344ge gibt das Berufungsurteil nicht wieder. Die vage Um-schreibung, die Kl344ger wendeten sich dagegen, dass ihnen das Amtsgericht einen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen nach fehlender Mit-teilung 374ber die M366glichkeit der Aus374bung eines Vorkaufsrechts versagt habe, l344sst jedenfalls deshalb keinen zweifelsfreien Schluss auf die Berufungsantr344ge zu, weil das Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils einen Schadensersatz-anspruch verneint, den die Kl344ger offenbar auf die Behauptung gest374tzt haben, der Wert des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundst374cks habe die Kauf-preissumme 374berstiegen. Mit Mehraufwendungen hat das aber nichts zu tun. Daher kommt es nicht mehr auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Grundsatz, wonach das Gericht einen einmal gestellten Antrag auch 5 - 5 - dann seiner Entscheidung zugrunde legen darf, wenn er in einer sp344teren Ver-handlung nicht erneut gestellt worden ist (Senat, Urt. v. 12. M344rz 2004, V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2021 m.w.N.), auch dann gilt, wenn die Besetzung des Gerichts 226 hier durch die 334bertragung des Rechtsstreit vom Einzelrichter auf die Kammer 226 nach Stellung des Antrags gewechselt hat (die Frage verneinend BAG NJW 1971, 1332; a.A. Z366ller/Greger, ZPO, 26. Auflage, 247 137, Rdn. 2 m.w.N.). b) Davon abgesehen bringt das Berufungsurteil nicht zum Ausdruck, wel-chen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist schon nicht erkennbar, auf welcher tats344chlichen Grundlage das Berufungsgericht von (subjektiver) Unm366glichkeit im Sinne von 247 325 BGB a.F. ausgeht. Ob die K344u-fer in Vollzug des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrages bereits als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen worden sind, wird nicht mitgeteilt. Mit Blick auf die von den Kl344gern geltend gemachten, aber nur teilweise zuer-kannten Umzugskosten ist ebenfalls nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Sachverhalt das Berufungsgericht abstellt. Nichts anderes gilt, soweit das Beru-fungsgericht das Vorbringen der Kl344ger zu dem entgangenen Verm366genszu-wachs als unsubstantiiert qualifiziert hat. Zwar nimmt das Berufungsurteil zul344s-sigerweise auf die tats344chlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug (247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Indessen hat das Amtsgericht die Klage auf der Grundlage einer anderen rechtlichen Beurteilung insgesamt abgewiesen und folgerichtig zu den hier in Rede stehenden Punkten keine tats344chlichen Feststellungen getroffen. 6 2. F374r die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin: 7 - 6 - a) Wird das gesetzliche Vorkaufsrecht aus 247 57 SchuldRAnpG vor des-sen Aus374bung schuldhaft vereitelt, ist nicht 247 325 BGB a.F. einschl344gig, son-dern 247 280 BGB a.F., weil vor der Aus374bung noch keine im Gegenseitigkeits-verh344ltnis stehenden Anspr374che entstanden sein k366nnen. Von einer solchen Konstellation scheint das Berufungsgericht der Sache nach 226 wie seine Ausf374h-rungen zu den Umzugskosten nahe legen 226 auszugehen. Dann aber kann ein Anspruch der Kl344ger auf weiteren Schadensersatz nicht daran scheitern, dass die Kl344ger ihr Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig ausge374bt haben. 8 b) Die Argumentation der Anschlussrevision gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass es nach 247 282 BGB a.F. Sache der Schuldner ist, ein Verschul-den auszur344umen, dass an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Ma337st344be anzulegen sind und eine Exkulpation grunds344tzlich voraus-setzt, dass der Schuldner die Rechtslage sorgf344ltig gepr374ft und zumindest bei Fehlen eigener Sachkunde fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006, VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, 429 f. m.w.N.). 9 c) Die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens 374ber den Wert eines Grundst374cks h344ngt nicht davon ab, dass die darlegungspflichtige Partei die be-weiserhebliche Behauptung mit Einzeltatsachen unterlegt. Vorbringen zur Be-gr374ndung eines Klageanspruchs ist schon dann schl374ssig und damit als Pro-zessstoff erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Kl344gers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n344he-rer Einzelheiten ist nicht erforderlich, wenn sie f374r die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senat, Urt. v. 20. September 2002, V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, 70; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176). 10 - 7 - 3. Die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht auf 247 21 GKG. 11 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.06.2005 - 2.6 C 1209/04 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.11.2006 - 15 S 116/05 -
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