BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 270/06 Verk374ndet am: 27. Februar 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 43 Nr. 1; BGB 247247 164 Abs. 1, 242 Cd Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwi-schen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer einger344umten Vollmacht bei Entge-gennahme eines Versicherungsantrags. BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. Februar 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Sep-tember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 1. Juni 2001 genommenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. 1 Im Januar 2001 beantragte der Kl344ger bei der Beklagten den Ab-schluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunf344hig-keits-Zusatzversicherung, die einen anderweitig bestehenden vertragli-chen Berufsunf344higkeitsschutz ersetzen sollte. In dem vom Versiche-rungsagenten der Beklagten, dem Zeugen F. , ausgef374llten Versi-cherungsantrag vom 24. Januar 2001 sind die Fragen nach Krankheiten, 2 - 3 - gesundheitlichen St366rungen oder Beschwerden verneint; die Frage nach 344rztlichen Behandlungen in den zur374ckliegenden f374nf Jahren ist unter Hinweis auf einen grippalen Infekt im November 2000 bejaht. Im August 2003 begehrte der Kl344ger Versicherungsleistungen mit der Begr374ndung, er k366nne seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker wegen eines Band-scheibenvorfalls nicht mehr aus374ben. Die Beklagte erkl344rte daraufhin den R374cktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen wegen arglisti-ger T344uschung an, weil der Kl344ger bei der Antragstellung mehrere Er-krankungen verschwiegen habe. Demgegen374ber macht der Kl344ger gel-tend, er habe die Gesundheitsfragen ordnungsgem344337 beantwortet; der Versicherungsagent der Beklagten habe die geschilderten Beschwerden jedoch als unerheblich f374r den Abschluss des Vertrages bezeichnet und deshalb nicht in das Antragsformular aufgenommen. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer monatlichen Be-rufsunf344higkeitsrente sowie auf r374ckst344ndige Rentenleistungen im We-sentlichen stattgegeben, den Fortbestand des Versicherungsverh344ltnis-ses festgestellt und die Beklagte zur Beitragsfreistellung sowie zur Er-stattung bereits geleisteter Beitr344ge verurteilt. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Re-vision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - 5 I. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis der landge-richtlichen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kl344ger den Versi-cherungsagenten der Beklagten bei Antragstellung auf seine Vorerkran-kungen, insbesondere auf eine fr374here R374ckenerkrankung hingewiesen und ihn auch von den zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenw344rtigen Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt hat. Der Versicherungsagent habe, so das Berufungsgericht weiter, daraufhin erkl344rt, die R374cken- und die Kniebeschwerden seien f374r den Abschluss des Versicherungsvertrages unerheblich; er habe dann lediglich einen grippalen Infekt in das An-tragsformular aufgenommen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in ei-nem solchen Fall komme eine arglistige T344uschung des Versicherers dann in Betracht, wenn Versicherungsnehmer und Versicherungsagent zu Lasten des Versicherers zusammengewirkt haben oder wenn der Agent von seiner Vertretungsmacht dergestalt in verd344chtigter Weise Gebrauch macht, dass bei dem Versicherungsnehmer begr374ndete Zwei-fel im Hinblick auf einen Treueversto337 des Agenten entstehen mussten. Dass der Kl344ger das im vorliegenden Fall auf der Hand liegende treuwid-rige Handeln des Versicherungsagenten erkannt und gebilligt habe, er-gebe sich daraus, dass nicht nur eine fr374here, zum Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits abgeklungene R374ckenerkrankung nicht in den Antrag aufgenommen worden sei, sondern auch der vom Kl344ger selbst als krankheitswertig empfundene Zustand des linken Knies. Auch angesichts der gegenteiligen Bekundungen des Agenten k366nne der Kl344ger nicht ge-glaubt haben, dass diese Vorerkrankungen f374r den Abschluss einer Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung unerheblich gewesen seien. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine Berufsunf344higkeits-Zusatz-versicherung bestand und diese durch die bei der Beklagten beantragte - 5 - Versicherung habe ersetzt werden sollen, verm366ge ausreichende Zweifel an der Arglist des Kl344gers nicht zu begr374nden. II. Diese Erw344gungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht f374r die Frage der Kenntniszurechnung bei Antragsaufnahme durch einen Versi-cherungsagenten von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BGHZ 102, 194; 116, 387 und st344ndig) ausgegangen, die nunmehr auch Eingang in das reformierte, am 1. Januar 2008 in Kraft ge-tretene Versicherungsvertragsgesetz gefunden hat (vgl. 247 70 VVG n.F.). Danach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agen-ten ausgef374llten Antragsformulars nicht den Beweis f374hren, der Versiche-rungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten m374ndlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzei-geobliegenheit erf374llt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem sol-chen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Aussa-ge seines Agenten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch m374ndlich unzutreffend unterrichtet hat (BGHZ 107, 322, 325). Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (247247 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389). 7 Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegrif-fen - festgestellt, dass der Kl344ger dem Versicherungsagenten der Be- 8 - 6 - klagten, dem Zeugen F. , seine Vorerkrankungen nicht verschwie-gen, sondern vielmehr seine zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhandenen R374ckenbeschwerden ebenso genannt hat wie die gegen-w344rtigen Beschwerden im linken Knie und die in der Vergangenheit er-forderlich gewordene Kniespiegelung. Damit war der Kl344ger seiner An-zeigeobliegenheit nachgekommen. Zu weiteren Angaben musste sich der Kl344ger nicht veranlasst sehen, zumal der Zeuge F. , wie vom Beru-fungsgericht ebenfalls festgestellt, die ihm geschilderten Beschwerden als f374r den Vertragsschluss unerheblich bezeichnet und sie - im Unter-schied zu einem grippalen Infekt - nicht in das Antragsformular aufge-nommen hat. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Er-w344gung im angefochtenen Urteil, die vollst344ndige m374ndliche Unterrich-tung 374ber die Vorerkrankungen habe ausnahmsweise nicht zu einer Wis-senszurechnung gef374hrt, weil der Versicherungsagent F. treuwidrig gehandelt und der Kl344ger dies erkannt und wenigstens billigend in Kauf genommen, also arglistig mit dem Agenten zu Lasten der Beklagten zu-sammengewirkt habe. Das Berufungsgericht hat die f374r einen solchen Ausnahmefall in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten An-forderungen nicht ausreichend in den Blick genommen und dabei, wie die Revision zu Recht r374gt, die Voraussetzungen fehlender Kenntniszu-rechnung wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs von denen einer arg-listigen T344uschung des Versicherers wegen kollusiven Zusammenwir-kens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent nicht aus-reichend unterschieden. 9 a) Die Wissenszurechnung auf dem Gebiet des Versicherungsver-tragsrechts dient, wie der in 247 166 Abs. 1 BGB f374r das Zivilrecht allge- 10 - 7 - mein geltende Grundsatz der Kenntniszurechnung zum Ausdruck bringt, dem Schutz des redlichen Vertragspartners, hier des k374nftigen Versiche-rungsnehmers, dem der Versicherer f374r den beabsichtigten Vertrags-schluss einen zu seiner passiven Stellvertretung Bevollm344chtigten und damit zur Entgegennahme antragsbezogener Erkl344rungen ausschlie337lich zust344ndigen Versicherungsagenten gegen374berstellt (BGHZ 102, 194, 198). Danach ist eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der k374nftige Versicherungsnehmer nicht schutzw374rdig ist (Senats-urteil vom 7. M344rz 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb). Das ist der Fall, wenn er mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirkt. Eine solche Kollusion - als besonders schwerer Fall des Vollmachtsmissbrauchs (so zutreffend Fri-cke VersR 2007, 1614, 1615) - setzt dabei voraus, dass der Versiche-rungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkran-kung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten 374ber seinen Gesundheitszustand get344uscht und dadurch in der Entscheidung 374ber den Abschluss des Versiche-rungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten - will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerw344hnt bleibt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 3 m.w.N.; Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 43 Rdn. 54). Gemessen daran rechtfertigen die im angefochtenen Urteil getrof-fenen Feststellungen die Annahme kollusiven Zusammenwirkens zwi-schen dem Kl344ger und dem Zeugen F. zum Nachteil der Beklagten nicht. Fraglich ist schon, ob die vom Berufungsgericht f374r die Begr374n-dung arglistigen Verhaltens des Kl344gers in den Mittelpunkt gestellte Er- 11 - 8 - w344gung tragf344hig ist, wonach dieser nicht geglaubt haben k366nne, ein ge-genw344rtiger, also zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandener krank-hafter Zustand seines Kniegelenks sei - trotz gegenteiliger Bekundung des ihn beratenden Agenten - f374r den Abschluss des Vertrages bedeu-tungslos, vielmehr sei f374r den Kl344ger das Gegenteil evident gewesen. Diese Ausf374hrungen lassen besorgen, dass das Berufungsgericht den ihm unterbreiteten Tatsachenstoff nicht vollst344ndig ausgesch366pft hat. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass die in den Urteilsgr374nden f374r diese Erw344gung herangezogenen und auszugsweise w366rtlich zitierten Bekundungen der Ehefrau des Kl344gers aus der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem entscheidenden Punkt unvollst344ndig wie-dergegeben werden. Ausweislich des Protokolls 374ber die m374ndliche Ver-handlung hat diese ausgesagt, sie und ihr Ehemann h344tten (dem Versi-cherungsagenten) auch erkl344rt, dass schon eine Kniespiegelung ge-macht wurde und dass "zu dem Zeitpunkt" das Knie auch nicht in Ord-nung gewesen sei. Die Wendung "zu dem Zeitpunkt", die sich dem Sinn-zusammenhang nach ersichtlich auf den Zeitpunkt der Kniespiegelung und nicht auf den der Antragstellung bezieht, fehlt in der w366rtlichen Wie-dergabe der Aussage der Zeugin in den Entscheidungsgr374nden. 334ber diesen Teil der Aussage der Zeugin, der gegen ein arglistiges Verhalten des Kl344gers spricht, h344tte das Berufungsgericht nicht ohne n344here Er366r-terung hinweggehen d374rfen. Dies gilt umso mehr, als es an weiteren, tragf344higen Feststellungen zur Arglist fehlt. Im angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich weiter festgestellt, dass der Zeuge F. die ihm ge-gebenen Informationen zu den Vorerkrankungen des Kl344gers nicht in das Formular aufgenommen hat. Daf374r, dass der Kl344ger dies gewollt und ge-billigt h344tte, ist jedoch nichts ersichtlich. Dass er bei Antragstellung schon eine Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer unterhielt, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - 9 - vielmehr ein gewichtiges Indiz gegen ein arglistiges Verhalten dar. Gera-de weil es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, die regel-m344337ig nur aus Indizien gefolgert werden kann, h344tte es n344herer Er366rte-rung bedurft, warum der gegen das Risiko der Berufsunf344higkeit bereits abgesicherte Kl344ger in dem Bewusstsein gehandelt haben sollte, auf das Vorstellungsbild der Beklagten unlauter einzuwirken, um diese zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Hinzu kommt, dass, von der Beklagten nicht bestritten, die Initiative zum Vertragsschluss von dem Versiche-rungsagenten F. ausging, der den Kl344ger nach vorheriger telefoni-scher Kontaktaufnahme von sich aus zu Hause aufsuchte. b) Die Beklagte kann dem Kl344ger auch einen sonstigen Missbrauch der Vertretungsmacht - als besonderer Auspr344gung des Grundsatzes von Treu und Glauben (247 242 BGB) - nicht entgegenhalten. 12 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit l344ngerem anerkannt, dass der Vertretene auch in F344llen eines Vollmachtsmiss-brauchs unterhalb der Schwelle der Kollusion mit dem Vertragspartner im Verh344ltnis zu diesem gesch374tzt sein kann. Voraussetzung ist daf374r indes, dass der Missbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evi-dent ist (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, 2082 unter II 2 a und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617 unter I 2 a). Dementsprechend hat der Senat an die f374r 247 242 BGB ge-forderte Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs durch einen Versiche-rungsagenten ebenfalls einen strengen Ma337stab angelegt, der dessen besonderer Stellung Rechnung tr344gt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425 unter II 3 c; vgl. auch Fricke aaO). Denn der Versicherer, der aufgrund des Vertrauensverh344ltnisses w344hrend der Vertragsverhandlungen dem k374nftigen Versicherungsnehmer gegen374ber 13 - 10 - zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist, soweit sie dieser ben366tigt, er-f374llt diese Pflicht durch Ausk374nfte seines Agenten. Dementsprechend darf der Antragsteller davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung sol-cher Ausk374nfte regelm344337ig auch befugt ist. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umst344nden im Antragsformular hat der Versiche-rer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet, dass der k374nftige Versicherungsnehmer die Gefahrumst344nde anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterl344uft das der Versicherungsagent da-durch, dass er dem Antragsteller durch einschr344nkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des k374nftigen Versicherungsnehmers gehen (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 aaO, vgl. schon Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich seiner Ausk374nf-te, was von den offenbarten Umst344nden in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des k374nftigen Versicherungsnehmers (Senatsurteile jeweils aaO). Gemessen daran tragen die getroffenen Feststellungen die An-nahme eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht im vorliegen-den Fall nicht. Aus den oben n344her dargelegten Gr374nden legen sie viel-mehr die gegenteilige Annahme nahe. 14 - 11 - 15 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 108/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 3 U 14/06 -
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