BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 270/07 vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die statthafte (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 321a Rn. 5) und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der 2 Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er - ebenso wie im Parallelverfahren VI ZR 269/07 - sowohl seine Zust344ndigkeit als auch dabei das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen bean-standete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, jedoch keine Veranlassung ge-sehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Kl344gerin macht vorliegend - aus 374bergegangenem Recht - einen Anspruch aus unerlaub-ter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind nach dem Ge-sch344ftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewiesen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchs374bergang stellen sich keine schwerpunktm344337igen versiche-rungs- oder mietrechtliche Fragen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 O 124/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 32/06 -
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