BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 270/10 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 26. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg erichts Itzehoe vom 24. September 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl ä- gerin entschieden worden ist. Die Beklagte n w e rd en verurteilt, an die Klägerin weitere 663,6 1 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte n ha ben die Kosten des Rechtsstreits und der Strei t- hilfe zu tragen. Von Rechts wegen Tatb estand: Die Beklagte n sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in P . . Die Klägerin macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003/2004 bis 2006/2007 geltend. 1 - 3 - Die Beklagte n h a lt en die Abrechnungen der Klägerin aus forme llen Gründe n für unwirksam. Sie beanstanden zum einen, dass die Klägerin die (g e- sondert ausgewiesenen) Kosten für Kaltwasser und Entwässerung zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet hat und nicht mit den übrigen (kalten) Betriebskost en. Ferner seien die Verteilerschlüssel bei der Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserkosten nicht ausreichend e r- läutert und die Berechnung der Warmwasserkosten deshalb nicht nachvollzie h- bar und unwirksam. Die Klägerin hat Zahlung von 1.169,53 Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 505,92 nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht jeweil s zugelassenen Revision e rstreben die Klägerin die vollständige Verurteilung der Beklagten und die B e- klagte n die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg; die Revision der Beklagten ist hi n- gegen unbegründet. I. Das Berufungsg ericht (LG Itzehoe, ZMR 2011, 214) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe die geltend gemachte Nachforderung aus den A b- rechnungen für 2003/2004, 2004/2005 un d 2005/2006 nicht zu, weil diese A b- 2 3 4 5 6 - 4 - rechnungen hinsichtlich der Ermittlung der Warmwasserkosten aus formellen Gründen unwirksam seien. Die Klägerin habe zwar den Anteil der Warmwasserkosten an den g e- samten Energiekosten zunächst entsprechend den Vorschrif ten der Heizko s- tenverordnung zutreffend mit 17,57 % ermittelt; dies sei auch aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Die weiteren Berechnungsschritte zur Ermit t- lung des konkreten Betrags für Warmwasser seien jedoch nicht ausreichend erläutert und die W armwasserabrechnung deshalb wegen fehlender Nachvol l- ziehbarkeit unwir ksam. Die Klägerin habe nämlich nicht erläutert, dass sie bei der Ermittlung des auf den Warmwasserkostenanteil von 17,57 % entfallenden Betrages nur die einheitlich entstandenen Kosten ( d.h., ohne die für die War m- wasserzähler angefallenen Kosten) angesetzt und zu dem so ermittelten Betrag anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler addiert habe. Zwar en t- spreche das der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Heiz k ost en V, wonach Kosten, die ni cht einheitlich entstanden seien, dem Anteil an den einheitlich entstand e- nen Kosten hinzuzurechnen seien. Die insoweit erforderlichen Rechenschritte seien aber nicht im Einzelnen dargelegt. So seien zwar die Gesamtkosten mit 211.263,40 Warmwasserzählermiete mit 10.426,03 n- gegeben. Dass sich die Summe der einheitlich entstandenen Warmwasser - kosten auf die Differenz dieser Beträge, nämlich auf 200.837,37 aber nicht erläutert. Auch die Abrechnungen für die Jahre 2004/2005 und 2005/2006 wiesen entsprechende Fehler auf. Die Abrechnung für den Zeitraum 2006/2007 sei hingegen wirksam, weil der Verteilerschlüssel hier ausreichend erläutert sei. Die fehlerhafte Einstellung der Kosten für Kaltwasser und Entwässerung in die Heiz kostenabrechnung u n- ter Missachtung der vertraglich vereinbarten Abrechnungskreise berühre deren formelle Ordnungsmäßigkeit nicht. Zwar sei im Mietvertrag vorgesehen, dass 7 8 - 5 - die Beklagte auf diese Kosten gemeinsam mit den anderen kalten Betriebsko s- ten monatli che Beiträge zu leisten habe. Die Klägerin sei aber entsprechend § 556a Abs. 2 BGB berechtigt gewesen, durch einseitige Erklärung diese Ko s- ten in den vertraglich vereinbarten Abrechnungskreis der Wärmekosten einz u- gliedern. Denn dadurch sei die Zahl de r Abl esetermine reduziert und der Kosten anteil entsprechend gering gehalten worden. Im Übrigen liefe die Änd e- rung des Abrechnungskreise s ohnehin auf ein "Nullsummenspiel" hinaus, denn bei einer Abrechnung der Kaltwasser - und Entwässerungskosten bei den übr i- gen kalten Betrie bskosten hätten sich die von den Beklagten zu tragenden ka l- ten Betriebskosten u m den auf diese Kosten entfallenden Betrag erhöht und die im Abrechnungskreis Heizkosten angesetzten Kosten entsprechend gesenkt. II. Diese Beurteilung hält rec htlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte n der Klägerin den aus der Abrechnung 2006/2007 ersichtlichen Nac h- zahlungsbetrag schulde n . Die angesetzten Kostenpositionen s tehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Revision der Bekla g- ten ist die Abrechnung auch nicht aus formellen Gründen - etwa wegen einer unzulässigen "einseitigen Abänderung einer vertraglich vereinbarten Abrec h- nungsstruktur" - unwirksam. Wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend ausg e- führt hat, läuft die Frage, ob die - einzeln ausgewiesenen - Kosten für Kaltwa s- ser und Entwässerung zusammen mit den Heizkosten oder zusammen mit den 9 10 11 - 6 - übrigen Betriebskosten abgerechnet werden, auf ein "Nullsummenspiel" heraus, weil sich die Summe der von der Beklagten zu tragenden Betriebskosten dadurch nicht ändert. Auch auf die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dieser Kosten hat es keinen Einfluss, ob sie in dem einen oder anderen "Abrec h- nungskreis" eingestellt sind. Schon deshalb wäre die Beanstandung, dass die Kaltwasserkosten im "falschen Abrechnungskreis" aufgeführt sind, eine l eere und deshalb unbeachtliche Förmelei (vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, NJW 2008, 2105 Rn. 20). Ob mit der im Mietvertrag vorg e- nommenen Ausweisung gesonderter Vorauszahlungen für Heizkosten eine r- seits und sonstige Betriebskosten andererseits überhaupt eine verbindliche Festlegung auf "Abrechnungskreise" erfolgt ist, bed arf deshalb keiner näher en Erörterung. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Heizkostenabrec h- nungen für die Jahre 2003/2004 bis 2005/2006 als unwirksam angesehen. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, die an die Darstellung der E r- mittlung der Warmwasserkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu ste l- len sind. Die Abrechnungen der Klägerin enthalten sämtliche Einzeldaten, die e r- forderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heiz kosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum ve r- ständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittl i- chen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nich t bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat eine Heizkostena b- rechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung en t- spricht. Eine Pflicht , diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern , trifft ihn hing egen nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für eine fo r- 12 13 - 7 - mell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechn ung nachprüfen kann (Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 2 c; vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08, NJW 2010, 2053 Rn. 13 bis 15). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur für den unmittelbaren Anwe n- dungsbereich des § 9 Abs. 2 Heiz k ost en V, sondern generell für die Heizkoste n- verordnung . Deshalb ist es unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Abr echnung nicht erläutert hat, dass sie die nur auf die Warmwasserkosten entfallenden Kosten der Warmwasserzähler zunächst von den Gesamtkosten abgesetzt, den verbleibenden Gesamtbetrag nach dem ermittelten Prozentsatz auf Kosten für Heizung und für Warmwas ser aufgeteilt und anschließend die Kosten für die Warmwasserzähler den so ermittelten Kosten für Warmwasser wieder hinzug e- setzt hat. III. Hiernach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wor den ist; es ist daher insoweit au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst, da die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zwischen den Parteien nicht im Streit steht und es deshalb keiner weiteren Festste llungen bedarf. Dies führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit die Kl a- ge abgewiesen worden ist , und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten 14 - 8 - auch insoweit. Die Revision der Beklagten ist dementsprechend zurückzuwe i- sen. Ball Dr. Hes sel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 24.04.2009 - 82 C 2/09 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.09.2010 - 9 S 65/09 -
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