ECLI:DE:BGH:2017:150317UVIIIZR270.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 270/15 Verkündet am: 15. März 2017 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573, § 574, § 574a a) Dem Z weck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserforde r- nisses wird b ei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangu ng der Wohnung hat, g e- nügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f. mwN). D a- gegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten entha l- ten, die für den Begünstigten al ternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten. b) Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört es, dass die unter Beweis gestellte Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat. Das bedingt bei abwägungsrelevante n Umständen, dass - 2 - diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15). BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII Z R 270/15 - LG Baden - Baden AG Bühl - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 15. März 2017 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richterin Dr. Hes sel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneide r und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden - Baden - Zivilkammer II - vom 20 . November 2015 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve rfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind seit 1997 Mieter einer D reieinhalb z immer w ohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienh auses in S . . Vermieter war der im Juli 2014 verstorbene H . W . , der Ehemann der Klägerin und Vater des Drit t- widerbeklagten . Dieser ist von der Klägerin und einem weiteren Sohn, dessen Erbteil die Klägerin als Testamentsvollstreckerin verwaltet, beerbt worden. D er Drittwiderbeklagte ist seit Januar 2014 Eigen tümer des Grundstücks . Er b e- wohnt mit seiner vierköpfigen Familie die Wohnung im Obergeschoss des Ha u- ses . Im Dachgeschoss befinden sich weitere Räumlichkeiten, die bis in da s Jahr 2010 von Dritten als Wohnung genutzt wurden und seither leer stehen . Der verstorbene H . W . kündigte , jeweils gestützt auf Eigenbedarf, das Mietverhältnis mehrfach . Die letzte Kündigung vom 24. Januar 2014 b e- gründete er dahin , dass die Erdgeschosswohnung vom Drittwiderbeklagten und 1 2 - 4 - seiner insgesamt vierköpfi gen Familie benötigt werde ; d iese r beabsichtige , die Wohnungen im Obergeschoss und im Erdgeschoss zusammenzulegen, um zur Beseitigung der bislang beengten Wohnverhältnisse mehr Wohnraum für seine Familie zu schaffen. Der weitere Wohnraum werde benötigt, um der zweijäh r i- gen Tochter, die derzeit in dem nur 7,5 qm großen Ankleideteil des Schlafzi m- mers untergebracht sei, ein eigenes größeres Zimmer zur Verfügung zu stellen. Eine andere Aufteilung der Zimmer in der Wohnung sei nicht möglich, da die Eheleute wegen einer Erkr ankung des Ehemanns getrennte Schlafzimmer und ein weiteres WC benötigten; außerdem sei das dritte (Schlaf - )Zimmer für den siebenjährigen Sohn vorgesehen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten unter and e- rem geltend, der Drittwiderbeklagte könne mit seiner Familie alternativ die leer stehende Dachgesc hosswohnung nu t zen. Jedenfalls könnten sie die Fortse t- zung des Mietverhältnisses aufgrund persönlicher Härte verlangen , da d er im Jahre 1930 geborene Beklagte zu 1 zahlreiche gesundheitliche Ei nschränku n- gen habe und an eine r beginnende n Demenz leide , die sich zu verschlimmern drohe , wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Klägerin, die den Recht s- streit für die Erbengemeinschaft aufgenomm en hat, stattgegeben und die gegen den Drittwiderbeklagten erhobene Widerklage der Beklagten, soweit sie auf die Feststellung eines Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichtet ist, abgewi e- sen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat keinen Er folg gehabt . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klag e- abweisungs - und ihr vorinstanzlich abgewiesenes Feststellungsb egehren we i- ter. 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründu ng seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Der Kläger in stehe der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. D enn d er Mietve r- trag mit den Beklagten sei spätes tens durch die ordentliche Kündigung vom 24. J anuar 2014 beendet worden , so dass auch d ie von den Beklagten wide r- klagend begehrte Feststellung, dass das Mietverhältnis fortbestehe, keinen E r- folg haben könne . Die den formellen Anforderungen des § 573 Abs . 3 Satz 1 BGB gen ü- gende Eigenbedarfskündigung sei wirksam , weil der Drittwiderbeklagte mit se i- ner Familie die Wohnung der Beklagten zur Deckung seines erweiterten Woh n- bedarfs benötige. An der Ernsthaftigkeit des vom Drittwiderbeklagten verfolgten Wunsches , das Dachgeschoss zurück zu bauen und das gesamte Haus zu e i- nem Einfamilienhaus um zu bauen, könne nicht gez weifel t werde n. Dem Nu t- zungswunsch liege daher ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund z u- grunde, der zu re spektieren sei . Der Drittwiderbeklagte m üsse sich vor diesem Hintergrund auch nicht auf eine Nutzung der Dachge schosswohnung verweisen lassen, die zudem über Dachschrägen verfüge und deshalb weniger geeignet sei als die im Übrigen auch besser zu erreichende Erdgeschosswohnung. Die Kündigung se i ferner nicht unter dem Gesichtspunkt des Recht s- missbrauchs unwirksam. Eine Verletzung der Anbietpflicht in Bezug auf die Dachgeschosswohnung scheide aus, da die se - was hinzunehmen sei - nicht 5 6 7 8 9 - 6 - mehr vermietet, sondern zurückgebaut werden soll e und für die Beklagten z u- dem auf Grund ihrer Lage ungeeignet sei. D ie Beklagten könnten auch nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB beanspruchen . Zwar hätten sie d as Vorliegen von Hä r- tegr ü nde n vorgetragen . Danach habe der Beklagte zu 1 ei ne Vielzahl von g e- sundheitlichen Beschwerden , die zur Folge hätten, dass der Umzug in eine A l- tenpflegeeinrichtung die einzi g e realistische Alternative zu einem Verbleib in der Wohnung sei . Insoweit lehne es d ie Beklagte zu 2 aber ab, sich entweder von ihre m Mann zu trennen oder selbst in ein Altenpflegeheim zu ziehen , wo sie, da sie noch rüstig sei, " nicht s zu suchen " habe . Zudem würde sich, wenn der B e- klagte zu 1 aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde, seine beginne n- de Demenz verschlimmern . Ein et wa durch Sachverständigengutachten zu erhebender Beweis zu diesen - von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bestrittenen - Härt e- gründen sei aber nicht geboten. Selbst wenn man das Vorbringen der Bekla g- ten zu den Härtegründen als wahr unterstellte und es als vollumfänglich zutre f- fend der Entscheidung zugrunde legte, führte es ungeachtet der besonderen Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen und Nachteile nicht zu einem Vorrang der Interessen der Beklagten gegenüber denjenigen der Vermieterse i- te. Denn diesen Interessen stünden diej e nigen des Drittwiderbeklagten und seiner Familie an der Deckung ihres zusätzlichen Wohnbedarfs gegenüber . Diese wäre n andernfalls gezwungen, auf unabsehbare Zeit im eigenen Anw e- sen in beengten, einer Familie mit zwei Kin dern nicht angemessenen Wohnve r- hältnissen zu leben. Auf eine Nutzung der Dachgeschosswohnung müsse sich der Drittwiderbeklagte ebenfalls nicht verweisen lassen, da ungeachtet der Fr a- ge, ob diese Wohnung überhaupt für eine Wohnnutzung geeignet sei, die Nu t- z ung dieser Räumlichkeiten ihren berechtigten und anerkennenswerten Nu t- zungsvorstellungen widerspreche. 10 11 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein A n- spruch der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ § 574 , 574a BGB) nicht verneint und der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herau s- gabe der von den Beklagten angemieteten Wohnung (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) nicht zuerkannt werden. Denn die Beurteilung des Berufungs gerichts zum For t- setzungsverlangen der Beklagten ist in einem entscheidenden Punkt mit Rechtsfehlern behaftet . Entsprechendes gilt für die Beurteilung des widerkl a- gend gegen den Drittwiderbeklagten erhobenen Feststellungsbegehrens auf Fortbestand des Mietv erhältnisses. 1. Rechtsfehlerfrei ist d as Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen , dass die Eigenbedarfskündigung den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB gerecht wird und - entgegen der Auffassung der Revision - nicht schon aus diesem Gru nde unwirksam ist . a) Der Zweck des Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verscha f- fen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrun g seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14 , NJW 2015, 3368 Rn. 11 f.; vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13, NZM 2014, 466 Rn. 7 mwN) im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Denn eine solche Konkretisierung ermö g- licht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung a uf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll . 12 13 14 15 - 8 - Dementsprechend sind b ei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die W ohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausre i- chend. Diese Angaben enthält das Kündigungsschreiben der Klägerin. b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Kündigungsschre i- ben je doch keine Ausführungen zu den Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Hauses und zu ihrer Nutzbarkeit durch den Drittwiderbeklagten enthalten . Denn das Begründungserfordernis dient nicht da zu , eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kü ndigung aufzuzeigen oder sonst den Mi e- ter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtl i- che Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen ( vgl. Senatsur teil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13 , NJW 2015, 2650 Rn. 19). Zu dem waren Angaben z u den Räumlichkeiten im Dachgeschoss auch deswegen entbehrlich, weil den Bekla g- ten die Raumsituation im Haus ersichtlich bekannt war. Es versteht sich von selbst, dass derartige , einem Mieter längst geläufige Umstände nicht nochmals ausdrücklich im Kündigu ngsschreiben angesprochen werden müssen (Senat s- urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10, NZM 2011, 706 Rn. 10). 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass de r Vermieter H . W . bei Ausspruch der Kündigung e in berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten hatte, weil mit der Familie des Drittwiderbeklagten Fam i lienangehörige die Räume der Erdg e- schosswohnung für sich als Wohnraum benötigten ( § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ). Soweit die Revision bere its an dieser Stelle de m so umschriebenen Eigenb e- darf seine Berechtigung dadurch abzusprechen versucht , dass sie den Drittw i- derbeklagten auf eine Nutzung der Dachgeschosswohnung als eine ihm zumu t- bare Alternative zur Kündigung verweisen will, kann sie dami t nicht durchdri n- gen. 16 17 - 9 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, NJW 2015, 1590 Rn. 14 ff. mwN) haben die G erichte den En t- schluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - en g gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zu Grunde zu legen. Insb e- s o ndere haben sie zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht , und s ind daher auch nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen. aa) Allerdings sind d em Erlangungswunsch des Vermieters schon auf der Eben e des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gewisse äußere Grenzen zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters gesetzt. D anach dürfen d ie Gerichte den E i- gennutzungswunsch des Vermieters grundsätzlich nur darauf nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollzie h- baren Gründen getragen ist oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in ein er a n- deren (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann . Letztgenannten Gesichtspunkt macht die Revision - allerdings ohne Erfolg - zugunsten der Beklagten geltend. bb) Die dem Tatrichter vorbehaltene Beurt eilung, ob auch die Dachg e- schosswohnung geeignet ist, den als solche n von der Revision hingenomm e- ne n Wohnbedarf des Drittwiderbeklagten ohne wesentliche Abstriche zu befri e- dig en, und deshalb als missbräuchlich eingestuft werden muss, kann vom Rev i- sionsgeri cht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sac h- verhalt rechtsfehlerfrei festgestellt , alle maßgeblichen Gesichtspunkte berüc k- sichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob se i- ne Wertung gegen Denk - oder Erfahrung ssätze verstößt (Senatsur teil vom 18 19 20 - 10 - 4. Februar 2015 - VIII ZR 1 54 /14, BGHZ 204, 145 Rn. 16 mwN ). Hieran g eme s- sen gibt die Wertung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht recht s- missbräuchlich, keine Veranlassung zu revisionsrechtlich er B eanstand ung . Die Absicht des Drittwiderbeklagten, das seit einiger Zeit leerstehende Dachgeschoss nicht wieder als Wohnraum in Benutzung zu nehmen, sondern zur Deckung des erhöhten Wohnbedarfs die im Obergescho ss gelegene Wo h- nung mit der bisher von den Beklagten bewo hnten Erdgescho ss wohnung z u- sammen zu legen, beruht als solche auf nachvollziehbar en Erwägungen . Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht deshalb einen Zugriff auf die Nutzung der Dachgeschosswohnung aufgrund der dort vorhandenen Dachschrägen und des länge ren Zugangs zum Außenbereich nicht als der Möglichkeit einer Nu t- zung der Erdgeschosswohnung im Wesentlichen gleichwertig erachtet , so dass jedenfalls die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmis s- brauchs nicht für gegeben erachtet werden kön nen. b ) Ebenso ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die ausgesprochene K ündigung nicht deshalb unwirksam ist , weil die Kl ä- gerin den Beklagten nicht ersatzweise die Dachgeschosswohnung ange boten hat . D enn ein etwaiger Verstoß gegen die so genannte Anbietpflicht führte - wie der Senat kürzlich entschieden hat - schon von der Rechtsfolge her nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern hätte allenfalls Schadensersatzanspr ü- che wegen einer Nebenpflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) aus dem Miet verhältnis zur Folge ( Senatsu rteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, NJW 2017, 547 Rn. 54 ff. - zur Veröffentlichung in BGHZ vo r- gesehen ) . 3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch , dass die Würdigung des Ber ufungs gerichts zu der Frage, ob die Beklagten die Fortsetzung des Mietve r- hältnisses verlangen können, von Rechtsfehlern beeinflusst ist . 2 1 22 23 - 11 - a) Der Mieter kann nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB einer an sich gerech t- fertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters wider sprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Bei der hierzu vom Tatrichter nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmende n Gewichtung und Würdigung der be i- derseitigen Interessen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsb e- griffe der genannten Bestimmung hat das Revisionsgericht zwar den tatrichterl i- chen Beurteilungsspielraum zu respektieren und kann regelmäßig nur überpr ü- fen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst un zutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemein e Erfa h- rungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Ve r- fahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteil e vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 21; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03 , ZMR 2005, 843 unter II 2 mwN ; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Nove m- ber 2016 - VIII ZR 73/16, WuM 2017, 23 Rn. 16 mwN [ zu § 543 Abs. 1 BGB ] ). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die B eurteilung des B e- r u fungsgerichts nicht stand. b) Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus gegangen , dass die Konsequenzen, die für die Beklagten mit einem Umzug verbunden wären, sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerw eise verbundenen Unannehmlich keiten deutlich abheben müssen, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen (vgl. Senatsurteil e vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NZM 2013, 824 Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 15) . All erdings hat sich das Berufungsgericht rechtsfe h- lerhaft auf eine lediglich formale Unterstellung der von den Beklagten vorgetr a- 24 25 - 12 - genen Härtegründe als wahr beschränkt und es dadurch unterlassen, diese Gründe mit de r ihnen nach dem Vorbringen der Beklagten in Wirklichkeit z u- kommenden Bedeutung in die Härtefallabwägung ein zu stellen und zu gewic h- ten . aa) Das Berufungsgericht hat d a s Vorbringen der Beklagten zu den bei ihnen gegebenen Härtegründen als wahr unterstellen und es als vollumfänglich zutreffend seine r Entscheidung zugrunde legen wollen, um sodann gleichwohl zu dem Ergebnis zu kommen, dass es ungeachtet der besonderen Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen und Nachteile keinen Vorrang gegenüber den Interessen der Vermieterseite verdiene. Dabei h at das Berufungsgericht verkannt, dass zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15 mwN). D ie s bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass sie grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden. bb) Die Beklagten haben - worauf die Revision mit Recht hinweist - für ih r Fortsetzungsbege hren entscheidend auf die gesundheitlichen Beeinträchtigu n- gen des Beklagten zu 1, namentlich auf eine über die altersbedingte Gebrec h- lichkeit hinaus im Falle eines Wohnungs verlusts greifbar drohende demenzielle Orientierungslosigkeit , und die daraus für ih n wie auch für ein weiteres ehel i- ches Zusammenleben mit der Beklagten zu 2 resultierenden Folgen abgestellt . Dass das Berufungsgericht die hierin zum Ausdruck gekommene e xistenzielle Bedeutung der bisherigen Wohnung und die Alternativlosigkeit ihrer Beibeh a l- tung für die Beklagten bei seiner Wahrunterstellung in der gebotenen Weise erfasst und sich damit über eine eher nur formale Zurkenntnisnahme hinaus auch inhaltlich unter Berücksichtigung des diesem Vorbringen zukommenden 26 27 - 13 - besonderen Gewichts auseinanderg esetzt hat, lassen seine Erwägungen nicht erkennen. Die getroffene Wahrunterstellung hat dem Berufungsgericht vielmehr den Blick für das danach im Streitfall unabweisbar bestehende Erfordernis versperrt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bil d von den auf ein Erfordernis zur Beibehaltung der bisherigen Wohnung hinweisenden Interessen der Bekla g- ten zu ve r schaffen. Denn nicht zuletzt auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Gerichte bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträcht i- gu ngen oder Lebensgefahr verfassungsrechtlich gehalten sind, ihre Entsche i- dung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen sowie den daraus resultierend en Gefahren bei der A b- wägung der widerstreitenden Interesse n hinreichend Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, aaO Rn. 22 mwN). Macht deshalb ein Mieter derart schwerwiegende gesundheitliche Au s- wirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels geltend, wie sie im Streitfall vorgetr agen sowie unter Z eugen - und Sachverständigenbeweis gestellt sind, müssen sich die Gerichte bei Fehlen eigener , auch vorliegend nicht aufgezei g- ter Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon ver schaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind , insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten k ann . Erst dies ve r- setzt die Gerichte in einem solchen Fall in die Lage, die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB notwendigen Abwägung sachgerecht zu ge wichte n. cc ) Zudem lassen - worauf die Revision eb enfalls mit Recht hinweist - die Ausführungen des Berufungsgericht s besorgen, dass es dem Erlangungsint e- 28 29 30 - 14 - resse der Vermieterseite ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Denn f ür die Gewichtung des Vermieteri nteresses an der Kündigung wegen Eigenbedarfs kann - anders als bei der Prüfung des Eigenbedarfs als solchem - im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB auch die Dringlichkeit des geltend gemachten Wohnb e- darfs Bedeutung erlangen ( BayVerfGH, NJW 1993, 517, 520; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 574 Rn. 64 ) . In soweit drängte sich die Überlegung auf, dass es sich bei dem für die junge Familie geltend gemachten erhöhten Woh n- bedarf eher um eine Erhöhung des " Wohnkomforts " als um eine Beseitigung völlig unzureichender beengter Wohnverhältnisse handeln könnte. Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass das Vorhandensein von Räumlichkeiten, mit denen für eine Übergangs zeit der - im Streitfall gesteigerte - Wohnbedarf des Drittwiderbeklagten ganz oder teilweise befriedi gt werden könnte , bei der Abwägung Berücksichtig ung finden muss. Zu Recht weist die Revision insoweit darauf hin, dass es bei einem möglicherweise aus Härtegründen gebotenen weiteren Verbleib der Beklagten in der Erdgeschosswohnung angesichts des hohen Alters des Beklagten zu 1 entgegen der Auffassung d es Berufungsg e- richts nicht um einen unüberschaubaren Zeitraum ginge. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Enden t- scheidung reif, weil die im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB erforderlichen weit e- ren Feststellungen - voraussichtlich unter sachkundiger Beratung - nachzuholen sind. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin , dass § 574a BGB dem Gericht - gemäß § 308a ZPO auch ohne entsprechenden Antrag - w eite Gestaltungs möglichkeiten einräumt, das Mietverhältnis zu Bedingungen fortz u- 31 32 - 15 - setzen, die den Interessen beider Parteien möglichst nahe kommen. Im Strei t- fall k önnte daher zu überlegen sein, ob - wie seitens der Beklagten einmal a n- geboten - bei Fortbestehen eines dahingehenden Einverständnisses zum Au s- gleich der auf Klägerseite bestehenden Nachteile eine Fortsetzung des Mie t- verhältnisses etwa auch unter moderat er Erhöhung des Mietzinses oder unter Zahlung eine r angemessenen Kostenbeteiligung an der Umgestaltung des Dachgeschoss es für die vorübergehende Nutzung durch den Drittwiderbekla g- ten und seine Familie in Be tracht kommen könnte . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Ac hilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Bühl, Entscheidung vom 16.02.2015 - 3 C 403/13 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 20.11.2015 - 2 S 12/15 -
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