ECLI:DE:BGH:2018:1309 18BVZR270.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 270/17 vom 13. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr . Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegen standswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer zweier Flurstücke (278 und 279), die er ve r- mietet hat. Die Beklagte ist Eigentümerin der benachbarten Flurstücke (280 und 281). Im April 2015 fand ein Grenzt ermin statt. Nach den Feststellungen des Vermessers befinden sich die Garage und Teile des Wohnhauses nicht auf dem vermieteten Flurstück 279, sondern auf dem Flurstück 280. Die Beklagte bea b- sichtigt, auf ihrem Grundstück ein Winterlager für Boote zu erric hten. Zu diesem Zweck soll nach Vorliegen der Baugenehmigung die Garage abgerissen we r- den. 1 - 3 - Der Kläger verlangt, es der Beklagten zu untersagen, die Garage abz u- reißen bzw. abreißen zu lassen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung verl angt, dass das Flurstück 280 in ihrem Eigentum steht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der B eklagten, die die Zula s- sung der Revision und mit dieser die Abweisung der Klage und die Stattgabe der Widerklage erreichen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt wo r- den ist, dass der Wert der mit der Revision gelt end zu machenden Beschwer 8 EGZPO). 1. Die aus der Verurteilung zur Unterlassung des Abrisses der Garage folgende Beschwer der Beklagten richtet sich nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtsp unkten zu bemessenden Intere s- se an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 7 mwN). a) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ihr Interesse jenem des Klägers entspreche und somit von dem in den Instanzen festgesetzten Strei t- wert von 20.000 Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung en t- sprechen kann. Dies wir d bei einer Wettbewerbsverletzung regelmäßig der Fall sein. Hier ist das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung pa u- 2 3 4 5 - 4 - sch a lierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungsh andlung sowie subjekt i- ven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 8 mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Der Kläger hat den von ihm angegebenen Streitwert damit begründet, dass die Garage n- fläche rund 35 qm betrage, sie gemauert sei und über einen Dachboden verf ü- ge. Ausgehend von diesen Angaben des Klägers zum Substanzwert der Gar a- ge haben Land - und Berufungsgericht den Streitw Für die Beschwer der Beklagten kann das Interesse an der Substanzerhaltung aber schon vom gedanklichen Ausgangspunkt nicht maßgebend sein. Sie will die Garage gerade im Hinblick auf beabsichtigte Baumaßnahmen beseitigen, so da ss für ihre Beschwer die Nachteile maßgebend sind, die durch die ihr aufe r- legte Pflicht entste hen, den Abriss zu unterlassen. b) Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer der B e- klagten ist die Wertminderung, die ihr Grundstück durch di e zu unterlassende Handlung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, r- steigt, ist nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - ausreichend dargelegt und glaubhaft g e- macht. Zu dem Wert ihres Grundstücks und de m durch den untersagten Abriss der Garage eintretenden Wertverlust hat die Beklagte keine Angaben gemacht. Auch andere wirtschaftliche Nachteile, etwa entstehende Mehrkosten der bea b- sichtigten Baumaßn ahmen durch einen Verbleib der Garage, sind nicht darg e- legt. 6 - 5 - 2. Hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Feststellung des Eige n- tums der Beklagten an dem Flurstück 280 richtet sich die Beschwer (zusätzlich) nach § 6 ZPO. Auch insoweit hat die Beklagte im Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde weder zu dem Wert des gesamten Flurstücks 280 noch zu dem Wert der streitigen Teilfläche Angaben gemacht. Im Rahmen der von ihr gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht erhobenen Beschwerde hat sie, worauf die Erwiderung des Klägers zur Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend verweist, dessen Herabsetzung verlangt und dabei darauf verwiesen, das Flurstück 280 etwa doppelt so groß s ei, wie das Flurstück 281. Der Wert des Flurstücks 280 bestimme sich für sie ohne die Gebäudesubstanz, da diese beseitigt werde solle. Zu der Wertsteigerung, die das Flurstück 280 im Hinblick auf die Feststellungen im Grenztermin vo m April 2015 erfahren ha t, ist von der Beklagten im Verfahren der Streitwertbeschwerde nichts vorgetragen worden. Der Kläger hat dort den Wert der streitigen Fläche ausgehend von dem von ihm bemessen. D araus kann indessen nicht zwingend geschlossen werden, dass das Flurstück 280 eine entsprechende Wertsteigerung erfahren hat, zumal d a- von auszugehen ist, dass bei der Kaufpreisbildung auch der Substanzwert der Garage eingeflossen ist. Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung dieses Wertes die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geschätzt 7 8 - 6 - (§ 3 ZPO) ; ma ßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12). Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 29.04.2016 - 1 O 321/15 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.10.2017 - 3 U 60/16 -
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