BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 27/03 vom1. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die RichterSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulfund den Richter Felscham 1. Oktober 2003beschlossen:Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten als un-zulässig verworfen.Streitwert: 5.000 Gründe: I. Die Parteien sind je zur Hälfte Miterbinnen der Witwe und Erbindes Künstlers O. S. . Das Berufungsgericht hat die Beklagte ver-urteilt,der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche KunstwerkeO. S. , die zum Nachlaß seiner Witwe gehören, und welcheTeile seines literarischen Nachlasses, die zum Nachlaß seinerWitwe gehören, einschließlich dreier Ordner mit Briefen der Freun-de O. S. , sich an welchen Orten und aufgrund welcher - 3 -Rechtsverhältnisse befinden, und zwar soweit die Beklagte dar-über eigenes Wissen hat oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-mächtigte eigenes Wissen haben, und der Klägerin Kopien der dievorgenannten Sachen und Rechtsverhältnisse betreffenden unddiese dokumentierenden Unterlagen, insbesondere Lagerverträge,Lagerscheine, Besitzübergabelisten und Leihverträge, zu überge-ben, soweit die Beklagte oder von ihr Beauftragte oder Bevoll-mächtigte darauf Zugriff hat/haben.Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegenwendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie trägtzu § 26 Nr. 8 EGZPO vor, der künstlerische und literarische NachlaßO. S. umfasse potentiell bis zu 2000 Gegenstände. Um festzu-stellen, wo sie sich im einzelnen befinden und welche Rechtsverhältnissedaran bestehen, müsse die 80 Jahre alte Beklagte Wirtschaftsprüfer,Rechtsanwälte und Kunstsachverständige beauftragen. Daß dafür proNachlaßgegenstand nicht unter 10 nnrnn "!Hand. Auf Anfrage habe ein italienisches Anwaltsbüro mitgeteilt, um denkünstlerischen Nachlaß O. S. in einem Inventar mit genauerFeststellung der aktuellen Standorte, der Besitz- und Eigentumsverhält-nisse sowie des wirtschaftlichen Wertes insgesamt zu erfassen, sei alleinvon einem Anwaltshonorar von mindestens 50.000 n#ehen.II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerde-gegenstands 20.000 $%&'n!(r*) - 4 -Die Beklagte geht zwar zutreffend von dem Aufwand an Zeit undKosten für die Erfüllung des titulierten Anspruchs aus (BGHZ 128, 85,87 ff.). Sie läßt jedoch außer Acht, daß der Urteilstenor sowohl bezüglichder Auskunftsverpflichtung als auch bezüglich der Verpflichtung zurÜbergabe von Unterlagen jeweils durch "soweit..."-Sätze eingeschränktist auf das eigene Wissen der Beklagten und ihrer Beauftragten oder Be-vollmächtigten sowie auf diejenigen Unterlagen, auf die die Beklagteoder ihre Beauftragten und Bevollmächtigten Zugriff haben. Soweit dieBeklagte und ihre Beauftragten und Bevollmächtigten also nicht positivwissen, wo sich einzelne Kunstwerke befinden oder welche Rechtsver-hältnisse daran bestehen, oder auf Unterlagen keinen Zugriff haben, sindsie nach dem Tenor des angegriffenen Urteils weder zu Ermittlungennoch zur Beschaffung von Unterlagen verpflichtet.Mit Recht weist deshalb die Klägerin darauf hin, daß die von demitalienischen Anwalt angebotenen Dienste oder die Hilfe von Wirtschafts-prüfern oder Kunstsachverständigen nicht erforderlich sei. Die Beklagtemüsse lediglich angeben, welche der fraglichen Gegenstände sie selbstoder etwa ihr Sohn oder andere Beauftragte in Besitz oder jedenfalls inVerwaltung haben, wo sich diese Gegenstände befinden und ob und ge-gebenenfalls welche vertraglichen Vereinbarungen darüber bestehen.Die Verpflichtung erstreckt sich nach dem Urteilstenor darüber hinauszwar auch auf sonstige, zum künstlerischen oder literarischen Nachlaßgehörende Gegenstände, aber nur soweit die Beklagte oder ihre Beauf-tragten und Bevollmächtigten Kenntnis über deren Verbleib und die dar-an etwa bestehenden Rechtsverhältnisse haben. Kenntnis hat die Be-klagte von drei im Berufungsurteil erwähnten Verfahren, die sie gegenMuseen, Galerien und Auktionshäuser geführt hat. Nach ihrem Vortrag - 5 -im Schriftsatz vom 24. Mai 2002 (S. 6 f.) sind viele Kunstwerke ver-schollen; andere befinden sich ausweislich eines unter Mitarbeit der Er-blasserin zusammengestellten Katalogs auf ungeklärter Rechtsgrundlagein bestimmten Museen.Die Beklagte trägt nicht vor, wie viele Personen von ihr bisher imZusammenhang mit der Verwaltung und Ermittlung der in Rede stehen-den Gegenständen beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Sie trägtinsbesondere nicht vor, daß diese Personen trotz ihrer der Beklagtengegenüber bestehenden Pflichten etwa nicht bereit wären, an der Erfül-lung der im Berufungsurteil titulierten Verpflichtungen mitzuwirken unddaß daher ein besonderer Aufwand erforderlich sei, um deren Kenntnis-se und Unterlagen der Klägerin zugänglich zu machen. Auch wenn manvon mehreren Beauftragten und Bevollmächtigten ausgeht, deren even-tuelle Kosten schätzt sowie berücksichtigt, daß die Beklagte mit ihnenkorrespondieren muß und dafür sowie für ihre eigenen Angaben eineSchreibkraft oder Sekretärin benötigt, fehlen nach Schätzung des Senatshinreichende Anhaltspunkte für einen Gesamtaufwand, der auch nur indie Nähe von 20.000 +n,,-*.$/%10-23n4251n76!7'r-steigt. - 6 -Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im übrigen auch in der Sache kei-nen Erfolg.Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch
Full & Egal Universal Law Academy