BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 27/03 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom10. Dezember 2002 wird auf seine Kosten verworfen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandesfür das beabsichtigte Revisionsverfahren 20.000 nr 26 Nr. 8EGZPO).Entscheidend ist insoweit allein die Beeinträchtigung, die dasWohnungseigentum des Klägers durch die verhinderte Anpflanzung der vierFichten erleidet. Hingegen sind die Kosten der Anpflanzung, nach denen dieVorinstanzen den Streitwert bemessen haben, für das Interesse des Klägersohne Belang. Die danach maßgebende, nach § 3 ZPO zu bewertendeEigentumsbeeinträchtigung bleibt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8EGZPO.WenzelKrügerKleinGaierStresemann
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