BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 27/07 Verk374ndet am: 9. Oktober 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO 247 287 F374r die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis f374r das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver-mieter wirksam vereinbart worden ist. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - LG Zwickau AG Aue - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, f374r dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der Kl344gerin, nachdem er mit dem besch344digten, aber noch fahrf344hi-gen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohle-nen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in H366he von 1.504,75 200 zahlte die Be- 1 - 3 - klagte zu 2 lediglich 740,80 200. Die Kl344gerin begehrt mit der Klage den Restbe-trag von 763,95 200. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Kla-ge abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, dass der Kl344gerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag 374bersteigender Schaden durch Mietwa-genkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Kl344gerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den 247247 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit 374berh366ht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Kl344ge-rin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Kl344gerin das Fahrzeug f374r seine Fahrten zur Arbeit ben366tige, habe er das Er-satzfahrzeug anmieten m374ssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auff344lliges Missverh344ltnis vor. Der Preis 374bersteige den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Post-leitzahlengebiet der Kl344gerin f374r die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien f374r die Kl344gerin Vor-teile nicht ersichtlich, die eine solche 334berh366hung rechtfertigen k366nnten. Die ungerechtfertigte Kosten374berhebung und die Unterlassung der Aufkl344rung 374ber die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich 374ber dem des 366rtlich relevan- 3 - 4 - ten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenun-ternehmens, weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Kl344gerin den Mietwagen rechtsgrundlos f374r die Nutzungsdauer 374berlassen habe, k366nne Wertersatz gem344337 247 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zah-lung von 706 200 bereits abgegolten. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der h366chst-richterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. 4 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Gesch344digte vom Sch344diger und dessen Haftpflichtversicherer nach 247 249 BGB als erforder-lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten ver-langen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits-gebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet, dass 5 - 5 - er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344-digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahr-zeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte verst366337t allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen374ber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderhei-ten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-nehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der f374r den Selbst-zahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ge-bildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit 374ber dem Durchschnitt der auf dem 366rtlichen Markt erh344ltlichen "Normaltarife" liegt, ist zu pr374fen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sons-tige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umst344nde diese Erh366hung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.). Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. 374ber dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifi-sche, besondere Kosten verursachende Umst344nde gerechtfertigt sind oder weil 6 - 6 - dem Gesch344digten im konkreten Fall ein wesentlich g374nstigerer "Normaltarif" nicht zug344nglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Nor-maltarif" 374bersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis f374r das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Ver-mieter wirksam vereinbart worden ist. Der Sch344diger und sein Haftpflichtversi-cherer k366nnen sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf m366glicherweise bestehende vertragliche Anspr374che des Gesch344digten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verh344ltnis zum Ge-sch344digten spielen solche Anspr374che angesichts der Regelung des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO). 2. F374r die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Kl344gerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Versto337es gegen die guten Sitten nach den 247247 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tat-s344chlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, w344re n344mlich f374r die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Gesch344digten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt 374blichen Unfaller-satztarif in sittenwidriger Weise 374bersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine aus-reichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Kl344gerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem "Normaltarif" verglichen. 7 - 7 - Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang al-lerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Aus374bung seines tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundla-ge des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzah-lengebiet der Gesch344digten gesch344tzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einw344nde der Revisi-on, dass die Gesch344digte im l344ndlichen Bereich wohne und gr366337ere Anstren-gungen und M374hen auf sich nehmen m374sse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umst344nde des Einzelfalles im Rahmen der Beur-teilung der Zug344nglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu ber374cksichtigen. Hin-gegen ist nicht ma337gebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streit-gegenst344ndliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situati-on angebotenen Tarife h344lt. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Pr374fung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermie-tung an Unfallgesch344digte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Kl344gerin pers366nlich au337er der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferh366hung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden. 8 3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies w344re nur der Fall, wenn festst374nde, dass der Gesch344digten ein g374nstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne wei-teres zug344nglich gewesen w344re, so dass ihr eine kosteng374nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gem344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminde-rungspflicht h344tte zugemutet werden k366nnen (vgl. Senat, Urteile vom 9 - 8 - 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso k366nnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungekl344rt bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters festst374nde, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist. Der Gesch344digte kann n344mlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjekt-bezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senatsur-teile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). F374r die Frage, ob dem Gesch344digten ein wesentlich g374nstigerer Tarif ohne weiteres zug344nglich war, ist stets auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalles abzustel-len. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsge-richt nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die "Feststel-lung", dass dem Ehemann der Kl344gerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeu-ges kein anderer g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen sei. Doch widerspre-chen die zugrunde liegenden Rechtsausf374hrungen der gefestigten Rechtspre-chung des erkennenden Senats. Danach hat der Gesch344digte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner indivi-duellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn beste-henden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein we-sentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - - 9 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Gesch344digten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grunds344tzlich nicht f374r die Annahme aus, dem Gesch344digten sei kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Sch344digers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ge-deckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zug344nglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen 366rtlichen Verh344ltnisse im Streitfall zu be-r374cksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Kl344gerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in gr366337eren St344dten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grunds344tzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Da-nach ist bei der Pr374fung, ob der Gesch344digte den Aufwand zur Schadensbesei-tigung in vern374nftigen Grenzen gehalten hat, R374cksicht auf die spezifische Situ-ation des Gesch344digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten, sowie auf die m366glicherweise gerade f374r ihn bestehen-den Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In die- 10 - 10 - ser Hinsicht stellt sich die Lage f374r den Gesch344digten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, 344hnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Un-fall besch344digten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenh344ndler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Gesch344digte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Aue, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 C 976/05 - LG Zwickau, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 S 34/06 -
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