BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 27/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezem-ber 2007 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungswiderklage sei unzul344ssig, weil die Beklagten Widerklage auf Zahlung von Vorschuss h344tten erheben k366nnen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 72.203,69 200 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2001 - 15 O 533/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 10 U 256/01 -
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