BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 27/08 Verk374ndet am: 25. Februar 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Februar 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, von Beruf Facharzt f374r Allgemeinmedizin und Psycho-therapie und bis zur K374ndigung seines Anstellungsverh344ltnisses Ende 1996 als Oberarzt in einer psychosomatischen Klinik t344tig, fordert Leis-tungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Bestandteil des Versicherungsvertrags ist u. a. eine von den Parteien getroffene und von der Beklagten in den Versiche-rungsschein aufgenommene besondere Vereinbarung; danach liegt voll-st344ndige Berufsunf344higkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, 1 - 3 - K366rperverletzung oder Kr344fteverfalls, die 344rztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd au337erstande ist, eine T344tigkeit als Arzt auszu-374ben. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen setzt voraus, dass der Versicherte w344hrend der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunf344hig wird. Der Kl344ger behauptet, seinen Beruf seit Mitte 1996 aus Gesund-heitsgr374nden nicht mehr aus374ben zu k366nnen. Er leide an ausgepr344gten Ersch366pfungszust344nden, Schlafst366rungen, st344ndiger M374digkeit, Konzen-trations- und Ged344chtnisst366rungen, Kopfschmerzen, Sehst366rungen, Mus-kel- und Gelenkschmerzen sowie Tinnitus und Atembeschwerden als Folgen einer chronisch inhalativen Intoxikation, vor allem mit den Chemi-kalien Formaldehyd und Pentachlorphenol. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der erstinstanz-lichen Beweisaufnahme nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass beim Kl344-ger eine bedingungsgem344337e, also zumindest 50%-ige Berufsunf344higkeit vorliegt. Das Landgericht hatte ein psychiatrisches (Gutachten Dr. W. 5 - 4 - vom 30. Oktober 2003) und ein neurologisches (Gutachten Prof. Dr. We. vom 23. Oktober 2006) Sachverst344ndigengutachten eingeholt und sich das psychiatrische Gutachten von dem Sachverst344ndigen m374ndlich erl344utern lassen. 1. Die psychische Symptomatik des Kl344gers, so das Berufungsge-richt, schr344nke seine Berufsf344higkeit zu allenfalls 30% ein. Dies ergebe sich aus den 374berzeugenden Ausf374hrungen des psychiatrischen Sach-verst344ndigen, wonach beim Kl344ger einerseits eine leicht bis mittelgradig ausgepr344gte Neurasthenie bzw. undifferenzierte somatoforme St366rung, andererseits eine narzisstische Pers366nlichkeitsst366rung zu diagnostizie-ren sei. Dieser Befund f374hre neuropsychologisch zu einer leichten bis m344337igen Verlangsamung in den Bereichen Informationsverarbeitungsge-schwindigkeit und Aufmerksamkeitsteilung. Dadurch sei das Leistungsni-veau des Kl344gers zwar sp374rbar gemindert, f374r die Aus374bung des Arztbe-rufes aber immer noch als weitaus hinreichend anzusehen. Das neurolo-gische Sachverst344ndigengutachten erbringe ebenfalls keinen Beweis f374r eine bedingungsgem344337e Berufsunf344higkeit. Der Sachverst344ndige habe keine entscheidenden Auff344lligkeiten feststellen k366nnen. Die vom Kl344ger geschilderten Beschwerden seien zwar glaubhaft, w374rden aber keine Er-kl344rung f374r eine weitergehende Berufsunf344higkeit bieten. 6 2. F374r eine erneute psychiatrische Begutachtung, wie sie der Kl344-ger beantragt und auch der neurologische Sachverst344ndige empfohlen habe, fehle es, so das Berufungsgericht weiter, an den Voraussetzungen des 247 412 ZPO. Insbesondere gebe es keinen Anlass f374r Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Gutachtens des psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. W. , der seiner Begutachtung alle vom Kl344ger geschilderten Symptome und St366rungen zugrunde gelegt habe. Aufgabe 7 - 5 - des Sachverst344ndigen sei es gewesen, die an ihn gestellte Beweisfrage nach einer m366glichen Berufsunf344higkeit beim Kl344ger zu beantworten, nicht aber Therapiem366glichkeiten aufzuzeigen oder sich zum voraus-sichtlichen Krankheitsverlauf zu 344u337ern. Deshalb k366nne auch dahinste-hen, wie das Krankheitsbild des Kl344gers medizinisch am zutreffendsten zu bezeichnen sei und ob f374r die bei ihm festgestellten Leistungsein-schr344nkungen eine Intoxikation mit Umweltgiften urs344chlich gewesen sei. Dass das vom Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten im Wider-spruch zu dem vom Kl344ger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten des Prof. Dr. H. vom 10. Dezember 2001 stehe, liege in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Parteien zuvor sich widersprechende Privatgutachten vorgelegt h344tten, in der Natur der Sa-che. Dies begr374nde jedoch keinen Mangel des Gutachtens des Psychia-ters Dr. W. . Entscheidend sei vielmehr, dass dessen Gutachten in sich widerspruchsfrei sei. Hinzu komme, dass der neurologische Sachver-st344ndige seine Anregung auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens durch ein Universit344tsklinikum nicht begr374ndet habe. Weder der neurologische Sachverst344ndige noch der Kl344ger h344tten konkrete Fehler des psychiatrischen Gutachtens aufgezeigt, die sich auf das Gut-achtenergebnis, also die Feststellung einer maximal 30%-igen Berufsun-f344higkeit, ausgewirkt h344tten. Die Sachkunde des psychiatrischen Sach-verst344ndigen habe der Kl344ger selbst nicht in Zweifel gezogen. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter 304u337erungen medizinischer Sachverst344ndiger kritisch auf ihre Vollst344ndigkeit und Widerspruchsfreiheit pr374fen und insbesonde- 9 - 6 - re auf die Aufkl344rung von Widerspr374chen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverst344ndigen wie auch zwischen den 304u337e-rungen mehrerer Sachverst344ndiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbeson-dere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fra-gen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676 unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverst344ndiger - den Streit der Sachverst344ndigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchten-de und logisch nachvollziehbare Begr374ndung einem von ihnen den Vor-zug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - ver366ff. bei juris Tz. 11 und vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 10 a) Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H. , dessen Gutach-ten vom 10. Dezember 2001 der Kl344ger vorgelegt hat, war von der Ba-den-W374rttembergischen Versorgungsanstalt f374r 304rzte im Rahmen der Pr374fung der dortigen Rentenanspr374che des Kl344gers beauftragt worden. Er hatte den Diplom-Psychologen Z. f374r ein neuropsychologisches Zusatzgutachten hinzugezogen. Unter Ber374cksichtigung dieses Zusatz-gutachtens, das auch auf den Resultaten diverser Leistungstests beruht, denen der Kl344ger unterzogen worden war, kommt der Gutachter Prof. Dr. H. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die berufliche Leistungsf344higkeit des Kl344gers seit mehreren Jahren wegen rezidivieren- 11 - 7 - der Infektionen, chronischer Halsschmerzen, Gelenkschmerzen sowie rascher k366rperlicher und geistiger Erm374dbarkeit erheblich reduziert sei. Dies gelte insbesondere, so der Diplom-Psychologe Z. in seinem Zu-satzgutachten, f374r die F344higkeit des Kl344gers, komplexe intellektuelle Aufgaben zu bew344ltigen. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, bedingungsgem344337e Berufsunf344higkeit des Kl344gers beste-he seit 1996 und werde auch in Zukunft andauern; ein Ende dieses Zu-standes sei derzeit nicht absehbar. T344tigkeiten von wirtschaftlichem Wert, mit denen er seine Existenz sichern k366nnte, seien dem Kl344ger auf-grund seiner Erkrankung nicht mehr m366glich. Auch die Aus374bung ande-rer, nicht auf 344rztlichem Gebiet liegender T344tigkeiten komme nicht in Be-tracht. b) Der vom Landgericht beauftragte neurologische Sachverst344ndi-ge Prof. Dr. We. ist demgegen374ber zwar zu der Ansicht gelangt, der Kl344ger sei aus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht in der La-ge, eine T344tigkeit als Arzt auszu374ben. Jedoch habe der Kl344ger, so der Sachverst344ndige, glaubhaft geschildert, aufgrund eines komplexeren Be-schwerdebildes zu einer solchen beruflichen T344tigkeit nicht in der Lage zu sein. Die von ihm geschilderte Symptomatik lasse sich am ehesten mit dem Krankheitsbild einer Depression vereinbaren. Deshalb werde zur abschlie337enden Beurteilung des Falles die Einholung eines weiteren psy-chiatrischen Gutachtens empfohlen. 12 3. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweisw374rdigung des Be-rufungsgerichts in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 13 - 8 - 14 a) Es fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vom Kl344ger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. H. , das dieser f374r die Baden-W374rttembergische Versorgungsan-stalt f374r 304rzte erstattet hat. Dieses widerspricht dem Ergebnis des Gut-achtens des gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. W. in wesentlichen Punkten, insbesondere in der Einsch344tzung der Auswirkungen der Erkrankung auf die F344higkeit, den Beruf des Arztes auszu374ben. Damit hat das Berufungsgericht das ihm einger344umte Er-messen bei Erhebung des Sachverst344ndigenbeweises fehlerhaft ausge-374bt und den Grundsatz freier tatrichterlicher Beweisw374rdigung (247247 412, 286 ZPO) verletzt. Der blo337e Hinweis darauf, bei Vorlage von Privatgut-achten mit entgegen gesetzten Ergebnissen l344gen Widerspr374che auch zu einem gerichtlich eingeholten Sachverst344ndigengutachten in der Natur der Sache, vermag die hier gebotene einleuchtende und logisch nach-vollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. ebenso wenig zu ersetzen wie die Er-w344gung, entscheidend komme es darauf an, dass das Gutachten des ge-richtlich bestellten Sachverst344ndigen in sich widerspruchsfrei sei. Von diesem Ansatzpunkt aus hat sich das Berufungsgericht den Blick daf374r verstellt, dass die abweichende Beurteilung der Berufsf344higkeit des Kl344-gers in dem von diesem vorgelegten Gutachten Anlass h344tte sein m374s-sen, sich mit den widerspr374chlichen Bewertungen in dem Privatgutachten einerseits und in dem gerichtlich eingeholten Gutachten andererseits auseinanderzusetzen. Dazu bestand, wie die Revision mit Recht an-merkt, umso mehr Anlass, als die von dem Gutachter Prof. Dr. H. gezogenen Schlussfolgerungen aus einer dreit344gigen station344ren Be-obachtung des Kl344gers erwachsen waren. - 9 - 15 b) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anlass zu der auch von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. We. angeregten erneuten psychiatrischen Begutachtung des Kl344gers, weil diese Anregung nicht begr374ndet worden sei und im 334brigen ein Wider-spruch zu dem Gutachten des Dr. W. nicht festgestellt werden k366nne, erweist sich im Gesamtzusammenhang der Ausf374hrungen von Prof. Dr. We. als kaum nachvollziehbar. Damit wird insbesondere die ab-schlie337ende Bewertung, zu der dieser Sachverst344ndige in seinem Gut-achten kommt, unzul344ssig verk374rzt. Prof. Dr. We. hat den Kl344ger zwar aus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht dazu in der Lage ge-sehen, den Beruf des Arztes weiter auszu374ben. Er ist jedoch auch davon ausgegangen, dass die vom Kl344ger geschilderten erheblichen Beschwer-den glaubhaft seien und auf eine psychiatrische, also erkennbar nicht in sein Fachgebiet fallende depressive Erkrankung hindeuteten. Die Not-wendigkeit der erneuten Begutachtung durch einen Mediziner der ent-sprechenden Fachrichtung lag aus Sicht des Sachverst344ndigen, der zu den Auswirkungen einer solchen psychischen Erkrankung auf die Berufs-f344higkeit des Kl344gers als Neurologe nicht Stellung nehmen wollte und konnte, auf der Hand. Die vor diesem Hintergrund abgegebene Empfeh-lung zur Durchf374hrung einer psychiatrischen Neubegutachtung ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht unver-st344ndlich, sondern erh344lt durch die Tatsache, dass dem Sachverst344ndi-gen Prof. Dr. We. das psychiatrische Gutachten des am selben Klini-kum t344tigen Gutachters Dr. W. bekannt war, besonderes Gewicht. Es kommt hinzu, dass die Annahme einer reaktiven Depression im Unter-schied zu der von dem Gutachter Dr. W. angenommenen Pers366nlich-keitsst366rung auch in weiteren, in diesem Rechtsstreit vorgelegten Gut-achten, etwa denen der Psychologen S. und K. , zu fin-den ist. Auch zu diesem Umstand verh344lt sich das Berufungsurteil nicht. - 10 - 16 Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ge-gebenenfalls unter weiterer sachverst344ndiger Beratung. Wegen des f374r die Beurteilung von Berufsunf344higkeit ma337gebenden Zeitpunktes ver-weist der Senat auf sein Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - VersR 2007, 631 unter Tz. 11. Terno Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.05.2007 - 13 O 278/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2008 - 8 U 162/07 -
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