BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 27/10 Verk374ndet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht gen374genden Betriebskostenab-rechnung setzt die Einwendungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Einwendungsausschluss des 247 556 Abs. 3 Satz 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen nicht greift, bei denen es an einer in formeller Hin-sicht ordnungsgem344337en Abrechnung fehlt. BGH, Vers344umnisurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10 - LG K366ln AG Bergheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Kl344gerin mehr als 396,82 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2008 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 22. April 2009 zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten waren ab 1. Juli 1996 Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Kl344gerin in B. . Das Mietverh344ltnis ist zwischenzeitlich be-endet. Die Kl344gerin macht restliche Mietanspr374che f374r den Zeitraum von August 2005 bis Januar 2006 in H366he von zuletzt 2.030,60 200 und Nebenkostennachfor-derungen f374r die drei Abrechnungsperioden 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 geltend, wobei sich die jeweilige Abrechnungsperiode auf die Zeit-spanne von 1. Juli eines Jahres bis einschlie337lich 30. Juni des Folgejahres er-streckt. Die Abrechnungen f374r die genannten Zeitr344ume weisen Nachforderun-gen der Kl344gerin in H366he von 671,37 200 (Schreiben vom 12. Juni 2007), von 592,60 200 und von 671,33 200, insgesamt also von 1.935,30 200 aus. Hiervon bringt die Kl344gerin ein aus dem Abrechnungsjahr 2004/2005 resultierendes Guthaben der Beklagten von 99,90 200 in Abzug, so dass eine Restforderung von 1.835,40 200 verbleibt. Nach Verrechnung der Gesamtforderung in H366he von 3.866 200 (2.030,60 200 + 1.835,40 200) mit dem Kautionsguthaben der Beklagten von 1.533,88 200 beziffert die Kl344gerin ihre Restforderung zuletzt auf 2.332,12 200. Die Beklagten beanstanden, die Abrechnungen wiesen formelle M344ngel auf, weil in ihnen ein Umlageschl374ssel f374r die Gesamtkosten weder angegeben noch erl344u-tert worden sei. Die im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Ab-rechnung f374r den Zeitraum 2005/2006 lautet wie folgt: - 4 - NEBENKOSTENABRECHNUNG f374r den Zeitraum 01.07.2005 - 30.06.2006 H. Str. in B. _________________________________________________________________________ Mieter: C. Ld-Nr.: Einheit Nr. _________________________________________________________________________ Kostenbezeichnung Gesamt Abrechnungsart Anteile Guthaben + Nachzahlung - _________________________________________________________________________ Aufzug 200 961,15 : 100%x70%:1069m 2 x120m 2 200 75,53 Strom allgemein 200 470,91 : 1353m 2 x120m 2 200 41,77 Wasser 200 3.206,17 : 2020m 3 x95,06m 3 200 150,89 Kaminfeger 200 31,42 : 1587m 2 x120m 2 200 2,38 Wohngeb344udevers. 200 2.676,15 : 2240m 2 x120m 2 200 143,37 Haus-u. Grundbesitzerhaftp.200 160,65 : 16 Wohnungen 200 10,04 Gew344sser-Vers. 200 173,53 : 2240m 2 x120m 2 200 9,30 Grundsteuer 200 7.765,70 nach Einheiten 200 313,97 M374llabfuhr 200 2.652,23 : 1536m 2 x120m 2 200 207,21 Stra337enreinigung 200 145,47 : 2240m 2 x120m 2 200 7,79 Kanalgeb374hren 200 5.615,60 : 2020m 3 x95,06m 3 200 264,28 Hausmeister 200 2.603,62 : 100%x50%:1163m 2 x120m 2 200 134,32 Regenwassergeb374hr 200 2.284,49 : 1691,50m 2 x139,81m 2 200 188,82 Allgemeine Kosten 200 48,04 : 2240m 2 x120m 2 200 2,57 Nebenkosten 200 1.552,22 + Heizkosten Brunata (Netto: 200 1.027,30 + 16 % MwSt. = 200 164,37) 200 1.191,67 200 2.743,89 ./. Vorauszahlungen 2005-2006 200 2.072,52 NACHZAHLUNG 200 671,37 - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 200 (2.030,60 200 Miete + 671,37 200 Nebenkostennachzahlung f374r 2005/2006 - 99,90 200 Nebenkostenguthaben - 1.533,88 200 Kaution) nebst Ver-zugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Er-m344337igung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 200 auf 396,82 200. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhand-lung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374-fung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 4 Die Kl344gerin k366nne nach 247 556 BGB f374r die Abrechnungsperiode 2005/2006 eine Nebenkostennachzahlung von 671,37 200 verlangen. Die im ers-ten Rechtszug und im Berufungsverfahren gegen die Abrechnung vom 12. Juni 2007 erhobenen Einwendungen seien nicht innerhalb der Frist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB vorgebracht worden. Von der R374gepflicht nach 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB seien auch Einwendungen gegen die formelle Richtigkeit einer Abrech-nung - hier die Wahl des Umlageschl374ssels - erfasst. Dass die F344lligkeit einer Nebenkostennachforderung eine formell ordnungsgem344337e Abrechnung voraus- 5 - 6 - setze, besage noch nicht, dass der Einwendungsausschluss nach 247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB nicht auch bei mit formellen M344ngeln behafteten Abrechnungen eingreife. Der Sinn und Zweck des Einwendungsausschlusses liege darin, m366g-lichst schnell Klarheit 374ber die wechselseitigen Anspr374che zu erhalten und zu einer "Befriedigung" zu gelangen. Dieses Ziel k366nne nur durch eine umfassen-de R374gepflicht erreicht werden. Daher seien die Beklagten mit ihren Einwen-dungen gegen die Nebenkostenabrechnung f374r 2005/2006 ausgeschlossen und infolgedessen trotz deren auf formellen M344ngeln beruhenden Unwirksamkeit zur Zahlung des dort ausgewiesenen Betrags von 671,37 200 verpflichtet. Hin-sichtlich der sp344teren Abrechnungen sei die R374ge des unzureichend dargeleg-ten Umlageschl374ssels rechtzeitig erhoben worden, so dass die Klage insoweit abzuweisen sei. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Die f374r den Zeitraum 2005/2006 erteilte Abrechnung vom 12. Juni 2007 ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - wegen formeller M344ngel unwirksam. 7 a) Eine Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Se-nats dann formell ordnungsgem344337, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des 247 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnah-men und Ausgaben enth344lt. Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden ge-troffen sind, sind in die Abrechnung bei Geb344uden mit mehreren Wohneinheiten regelm344337ig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erl344uterung der zugrunde gelegten Vertei-lerschl374ssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleis- 8 - 7 - teten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN). Dabei ist eine Erl344uterung des angewandten Verteilungsma337stabs nur dann geboten, wenn dies zum Verst344ndnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO). Diesen - an sich geringen - Anforderungen an die Erteilung einer formell ordnungsgem344337en Nebenkostenabrechnung wird das Abrechnungs-schreiben der Kl344gerin vom 12. Juni 2007 nicht gerecht. b) Der genannten Abrechnung l344sst sich der ihr zugrunde gelegte Vertei-lerschl374ssel nicht hinreichend entnehmen. Sie enth344lt zwar Angaben zu den auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenden Gesamtkosten und weist neben den geleisteten Vorauszahlungen auch den jeweils auf die Beklagten entfallen-den Kostenanteil aus. Dagegen bezeichnet die Abrechnung den oder die ver-wendeten Umlageschl374ssel nicht n344her, sondern verwendet lediglich die nicht aussagekr344ftige Rubrik374berschrift "Abrechnungsart". Aus dieser Bezeichnung wird nicht deutlich, ob eine Umlage nach Verbrauch, Personenbelegung, Anzahl der Wohnungen, Wohnfl344che, Nutzfl344che, Grundst374cksfl344che oder sonstigen Fl344chen vorgenommen wurde. 9 Auch aus den in dieser Rubrik zu den jeweiligen Kostenpositionen aufge-f374hrten Daten erschlie337t sich f374r einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 2 mwN) bei der 374ber-wiegenden Anzahl der Betriebskostenpositionen nicht, welche Fl344chenma337e verwendet worden sind. Die Abrechnung enth344lt neben den - durch die beige-f374gte Abrechnung der Brunata Metrona vom 20. Oktober 2006 erfassten - Heiz- 10 - 8 - kosten insgesamt vierzehn Kostenpositionen. Dabei werden bei zehn Positio-nen verschiedene in Quadratmetern ausgewiesene Fl344chen in ein Verh344ltnis zueinander gesetzt. Um welche Fl344chen es sich hierbei handelt, erschlie337t sich jedoch 374berwiegend nicht. Zwar liegt nahe, dass es sich bei der in neun F344llen als Anteil des Mieters angesetzten Fl344che von 120 qm um die im Mietvertrag angegebene Wohnfl344che handelt. Die bei der Position "Regenwasser" ange-setzte Fl344che von 139,81 qm entzieht sich allerdings jeder n344heren Einordnung. Vollst344ndig im Dunkeln bleibt aber, welche Gesamtfl344chen zu den 120 qm (bzw. in einem Fall zu den 139,81 qm) in Bezug gesetzt wurden. Es werden sieben verschiedene Fl344chenma337e zugrunde gelegt, die von 1069 qm bis 2240 qm reichen. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 14) zugrunde liegenden Fall lassen sich die Un-terschiede in den angesetzten Gesamtfl344chen nicht dadurch erkl344ren, dass mehrere Geb344ude in wechselnder Zusammensetzung zu einer Abrechnungs-einheit zusammengefasst werden. Vorliegend betrifft die Abrechnung ein ein-zelnes Objekt. Zu den beschriebenen Unklarheiten kommt hinzu, dass bei den Kostenpositionen "Aufzug" und "Hauswart" eine weitere, nicht nachvollziehbare Gr366337e Verwendung findet, da hierbei von der angegebenen Fl344che (nur) ein bestimmter Vomhundertsatz (70 % bzw. 50 %) Ber374cksichtigung finden soll. Schon wegen dieser M344ngel ist die erteilte Abrechnung hinsichtlich der genann-ten zehn Kostenpositionen wegen fehlender Nachvollziehbarkeit unwirksam. Dahin gestellt bleiben kann auch, ob der Verteilerschl374ssel bei den weite-ren nach Verbrauch ("m 3" ) abgerechneten Kostenpositionen "Wasser" und "Ka-nalgeb374hren" sowie bei der nach "Einheiten" umgelegten "Grundsteuer" nach-vollziehbar angegeben ist. Denn selbst wenn diese drei Positionen - ebenso wie die weitere nach "Wohneinheiten" umgelegte Kostenposition "Haftpflichtversi-cherung" - den formellen Anforderungen an eine Abrechnung gen374gten, bliebe dies im Streitfall ohne Auswirkungen. Erstreckt sich ein formeller Fehler nicht 11 - 9 - auf alle Abrechnungspositionen, verbleibt einem Vermieter eine sich aus der Abrechnung ergebende Nebenkostennachforderung zwar insoweit, als unwirk-same Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden k366nnen und die Nachforderung auch ohne Ber374cksichtigung dieser Einzelpositionen gerechtfer-tigt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 11, und vom 10. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 14). Ausgehend von diesen Grunds344tzen erg344be sich aber selbst dann keine Nachforderung der Kl344gerin, wenn man die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung bei den vier zuletzt genannten Einzelpositionen und den Heizkosten bejahte und (nur) die von for-mellen M344ngeln betroffenen, weiteren zehn Kostenpositionen aus der Abre-chung herausrechnete. Auf die Beklagten entfiele dann lediglich ein - durch die geleisteten Vorauszahlungen (2.072,52 200) bereits beglichener - Betrag von 1.930,85 200. 2. Da die geltend gemachte Nachforderung nicht auf die oben genannten f374nf Positionen gest374tzt werden kann und sie, soweit sie auf den 374brigen zehn Positionen beruht, im Hinblick auf die der Abrechnung insoweit anhaftenden M344ngel nicht f344llig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 194, und Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 8), hat die Kl344gerin nach 247 556 Abs. 1, 3 BGB keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten (671,37 200) f374r die Abrechnungs-periode 2005/2006. Eine - ohnehin nicht erfolgte - Nachholung der unterlasse-nen Angaben kommt nicht in Betracht, weil die in 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB f374r die 334bermittlung einer formell ordnungsgem344337en Betriebskostenabrechnung einger344umte Jahresfrist l344ngst verstrichen und die Kl344gerin daher mit ihrer Nachforderung nach 247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 7, 8 mwN). 12 - 10 - 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachte Nach-forderung sei gleichwohl geschuldet, weil die Beklagten Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung der Kl344gerin vom 12. Juni 2007 erst mehr als zw366lf Monate nach deren Zugang erhoben h344tten. Die R374gefrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gelte auch f374r die Beanstandung formeller M344ngel der Be-triebskostenabrechnung. Der Mieter sei daher mit derartigen Einwendungen nach Ablauf von zw366lf Monaten ab Zugang der Abrechnung gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. 13 a) Die Frage, ob die Einwendungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB unabh344ngig davon mit dem Zugang einer Nebenkostenabrechnung zu laufen beginnt, ob die Abrechnung den an ihre Wirksamkeit zu stellenden formellen Mindestanforderungen gen374gt, ist umstritten. Einige Stimmen im Schrifttum las-sen f374r den Lauf der Einwendungsfrist und damit auch f374r das Eingreifen des in 247 556 Abs. 3 Satz 6 BGB geregelten Einwendungsausschlusses bereits den Zugang einer formell nicht ordnungsgem344337en Abrechnung gen374gen (vgl. etwa M374nchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., 247 556 Rn. 91; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2006, 247 556 Rn. 128, 129; Streyl, WuM 2005, 505, 506). Dabei wird zur Begr374ndung auf die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Ziel-setzung verwiesen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Klarheit 374ber die wech-selseitigen Anspr374che zu schaffen (M374nchKommBGB/Schmid, aaO; Streyl, aaO S. 505) und durch einen Einwendungsausschluss umfangreiche Beweisauf-nahmen 374ber l344nger zur374ckliegende Abrechnungen zu vermeiden (vgl. Staudin-ger/Weitemeyer, aaO Rn. 128; Streyl, aaO). Nach anderer Auffassung soll die Einwendungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nur durch den Zugang einer formell ordnungsgem344337en und damit wirksamen Abrechnung in Lauf gesetzt werden (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., 247 556 BGB Rn. 499; Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 556 Rn. 156; L374tzenkirchen, 14 - 11 - NZM 2002, 512; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. V 460; ders., ZMR 2001, 937, 939; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 556 Rn. 71; Soergel/ Heintzmann, BGB, 13. Aufl., 247 556 Rn. 29; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., 247 556 Rn. 13; vgl. auch LG Berlin, Urteile vom 15. Februar 2008 - 63 S 263/07, juris, und vom 21. Juli 2009, GE 2009, 1127). Zur Begr374ndung wird 374berwie-gend angef374hrt, ein Einwendungsausschluss f374hre in diesen F344llen zu wider-spr374chlichen Ergebnissen, weil dann ein Vermieter trotz mangelnder F344lligkeit der Nebenkostennachforderung den Mieter infolge Fristablaufs auf Zahlung in Anspruch nehmen k366nne (vgl. L374tzenkirchen, aaO S. 512 f.), der Mieter aber umgekehrt einen - wegen der Unwirksamkeit der formell fehlerhaften Abrech-nung bislang nicht erf374llten - Abrechnungsanspruch geltend machen k366nne (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO; LG Berlin, GE 2009, 1127). b) Der Senat hat die vorliegend aufgeworfene Frage bislang offen gelas-sen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 1). Er beantwortet sie nun dahin, dass der Zugang einer wegen formeller M344ngel unwirksamen Abrechnung die Einwendungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Lauf setzt. Dies hat zur Folge, dass in den F344llen, in denen die Abrechnung hinsichtlich aller darin aufgef374hrten Kostenpositionen nicht den formellen Mindestanforderungen gen374gt, der Einwendungsausschluss des 247 556 Abs. 3 Satz 6 BGB insgesamt nicht greift. Sind dagegen nur einzelne, abtrennbare Kostenpositionen formell nicht ordnungsgem344337 abgerechnet wor-den, greift der Einwendungsausschluss nur hinsichtlich dieser Positionen nicht (so auch LG Berlin, aaO Rn. 7, 8). 15 aa) Dass ein Mieter mit Einwendungen gegen unwirksam abgerechnete Betriebskosten nicht nach 247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB ausgeschlossen ist, er-gibt sich bereits aus dem Zusammenspiel der einzelnen Regelungen in 247 556 Abs. 3 BGB und der mit ihnen verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung. Der 16 - 12 - Gesetzgeber hat dem Vermieter in 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, binnen einer Frist von zw366lf Monaten nach dem Ende des Abrech-nungszeitraums eine Abrechnung zu 374bermitteln. Um den Vermieter zur Erf374l-lung dieser Pflicht anzuhalten, hat der Gesetzgeber eine versp344tete Abrech-nung mit dem Ausschluss von Nebenkostennachforderungen sanktioniert (247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Spiegelbildlich zu dieser Pflicht ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf den vom Rechtsausschuss des Bundestages aufgegriffenen Vorschlag des Bundesrates eine Ausschlussfrist f374r Einwendun-gen des Mieters gegen die ihm zugegangene Abrechnung eingef374hrt worden (247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB). Der Bundesrat hielt die Aufnahme eines solchen Einwendungsausschlusses zur Vermeidung von aufwendigen und letztlich un-ergiebigen Beweisaufnahmen 374ber lange zur374ckliegende Nebenkostenabrech-nungen und aus Zumutbarkeitserw344gungen f374r geboten (BT-Drucks. 14/4553, S. 87). Es sei dem Mieter zuzumuten, eine Abrechnung innerhalb einer ange-messenen Frist zu pr374fen und Beanstandungen zu erheben (BT-Drucks. 14/4553, aaO). Der Rechtsausschuss des Bundestages bef374rwortete die Ein-f374hrung einer Ausschlussfrist f374r Einwendungen im Interesse der Ausgewogen-heit und aus Gr374nden der Rechtssicherheit (BT-Drucks. 14/5663, S. 79). Hier-durch werde gew344hrleistet, dass absehbare Zeit nach einer Betriebskostenab-rechnung Klarheit 374ber die wechselseitig geltend gemachten Anspr374che beste-he (BT-Drucks. 14/5663, aaO). bb) Ma337gebend f374r die Einf374hrung einer Ausschlussfrist f374r die Erhebung von Einwendungen war damit nicht allein der Beschleunigungsgedanke, viel-mehr sollte ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen von Vermie-tern und Mietern gefunden werden. Beiden Seiten sollte jeweils eine Frist von zw366lf Monaten zur Erstellung beziehungsweise zur Pr374fung einer Abrechnung zur Verf374gung stehen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten bei der Nebenkostenabrechnung zeitlich gestaffelt sind. Aus- 17 - 13 - gangspunkt des Regelungssystems in 247 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 BGB ist die Erteilung einer den formellen Anforderungen gen374genden Abrechnung. Nach allgemeiner Meinung wird - auch wenn dies im Wortlaut des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht hinreichend zum Ausdruck kommt - die Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nur durch den Zugang einer formell ordnungsgem344337en Ab-rechnung gewahrt (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 a mwN, und vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO). Mit einer wegen formeller M344ngel unwirksamen Abrechnung gen374gt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht; vielmehr kann der Mieter in die-sem Fall eine erneute Abrechnung verlangen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. M344rz 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 13 i.V.m. Rn. 8 mwN). Solange nur eine formell fehlerhafte Abrechnung vorliegt, fehlt es an einer aus-reichenden Beurteilungsgrundlage f374r eine zuverl344ssige inhaltliche 334berpr374fung der in ihr angestellten Berechnungen. Damit ist der Mieter regelm344337ig daran gehindert, die Richtigkeit einer solchen Abrechnung innerhalb der zw366lfmonati-gen Einwendungsfrist hinreichend zu pr374fen (ebenso Soergel/Heintzmann, aaO). W374rde also die Ausschlussfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB bereits mit dem Zugang einer wegen formeller M344ngel unwirksamen Abrechnung in Gang gesetzt, w374rde letztlich die Ausgewogenheit der beiderseitigen fristge-bundenen Pflichten in Frage gestellt: Obwohl der Vermieter seine Abrech-nungspflicht noch nicht erf374llt h344tte, w374rden die der Abrechnung anhaftenden M344ngel nach Ablauf der Einwendungsfrist "geheilt". Dies w374rde zu einer unan-gemessenen Verlagerung der den Vermieter treffenden Pflichten auf den Mieter f374hren. cc) Diese 334berlegungen werden nicht durch die weitere Zielsetzung des Gesetzgebers in Frage gestellt, eine m366glichst rasche Abwicklung von Abrech-nungsprozessen zu gew344hrleisten. Dem Gesetzgeber war offenkundig nicht daran gelegen, dem Mieter auch dann Einwendungen abzuschneiden, wenn 18 - 14 - dieser 374ber keine ausreichende Pr374fungsgrundlage verf374gt. Er wollte lediglich im Interesse der Rechtssicherheit sicherstellen, dass in absehbarer Zeit Klarheit 374ber die wechselseitigen Anspr374che geschaffen wird. Dieses Ziel wird aber im Falle einer mit formellen M344ngeln behafteten und damit unwirksamen Abrech-nung schon dadurch erreicht, dass die darin ausgewiesene Nachforderung des Vermieters nicht f344llig wird und nach Ablauf der Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht mehr nachtr344glich f344llig gestellt werden kann (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 12 mwN). dd) Danach ist im Streitfall die Einwendungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB hinsichtlich der formell nicht ordnungsgem344337 abgerechneten (zehn) Kos-tenpositionen nicht in Gang gesetzt worden. Da es insoweit an der F344lligkeit der geltend gemachten Nachforderung fehlt und die weiteren f374nf Positionen - wie oben (II 1 b) aufgezeigt - keine Nachforderung der Kl344gerin begr374nden, steht ihr der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 671,37 200 nicht zu. 19 - 15 - III. 20 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Beklagten zur Nachzahlung von 671,37 200 Nebenkosten zuz374glich Verzugszin-sen f374r den Abrechnungszeitraum 2005/2006 verurteilt hat (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu ent-scheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil ist dahin abzu344ndern, dass die Verurteilung der Beklagten auf 396,82 200 nebst Verzugszinsen erm344337igt wird. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 22.04.2009 - 24 C 489/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 14.01.2010 - 6 S 171/09 -
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