BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 27/10 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Die Erinnerung der Rechtsanw344ltin B. gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle vom 4. Januar 2011 wird zur374ckgewiesen. Das Vers344umnisurteil vom 8. Dezember 2011 ist an sie als vorma-lige Prozessbevollm344chtigte der Revisionsbeklagten zuzustellen. Gr374nde: I. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kl344gerin. Die Kl344gerin macht restliche Mietanspr374che und Nebenkostennachforderungen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 200 nebst Verzugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Erm344337igung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 200 auf 396,82 200. 1 Nach Zustellung der Revisionsbegr374ndung der Beklagten vom 10. Mai 2010 und der Terminsladung des Senats auf den 3. November 2010 an den zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin hat Rechtsanw344ltin B. mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 die Vertretung der Kl344gerin 2 - 3 - angezeigt. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 hat sie die Niederlegung des Man-dats mitgeteilt und angek374ndigt, f374r die Kl344gerin werde im Termin niemand er-scheinen. Der Verhandlungstermin ist sp344ter auf den 8. Dezember 2010 verlegt worden. Hierzu ist die Kl344gerin 374ber Rechtsanw344ltin B. (im Fol-genden: ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin) geladen worden, die die Terminsladung mit Empfangsbekenntnis vom 12. Oktober 2010 best344tigt hat. Am 8. Dezember 2010 hat der Senat durch Vers344umnisurteil in der Sa-che entschieden. Von der Gesch344ftsstelle ist am 16. Dezember 2010 die Zustel-lung des Urteils an die ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin verf374gt worden. Diese hat das Urteil nicht entgegen genommen, sondern es mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 zusammen mit dem nicht vollzogenen Emp-fangsbekenntnis unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1965 (V ZB 112/64) zur374ckgegeben. Der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle hat mit Schreiben vom 4. Januar 2011 erneut die Zustellung des Vers344umnisurteils an die ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin veranlasst und diese darauf hingewiesen, dass sie im vorliegenden Anwaltspro-zess trotz Mandatsniederlegung gem344337 247 172 ZPO nach wie vor Zustellungs-adressatin sei, weil sich f374r die Kl344gerin noch kein neuer Prozessbevollm344chtig-ter gemeldet habe. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 hat die ehemalige Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344gerin frist- und formgerecht Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle (247 573 Abs. 1, 3 ZPO) eingelegt. Der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle hat der Erinnerung nicht ab-geholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 3 - 4 - II. 4 Die zul344ssige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Urkunds-beamte der Gesch344ftsstelle hat zu Recht die Zustellung des Vers344umnisurteils vom 8. Dezember 2010 an die ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin veranlasst. 5 1. Nach 247 172 ZPO sind Zustellungen an den f374r den Rechtzug bestellten Prozessbevollm344chtigten einer Partei zu bewirken. Diese Empfangszust344ndig-keit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (247 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollm344chtigter f374r den Rechtszug bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Pro-zessbevollm344chtigten zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. No-vember 1974 - VI ZR 239/73, NJW 1975, 120 unter II 1, 2; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185; vgl. ferner Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 87 Rn. 4; M374nchKommZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 172 Rn. 8). Einen neuen Prozessbevollm344chtigten f374r die Revisionsinstanz hat die Kl344gerin nicht bestellt. Zu Unrecht beruft sich die ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344ge-rin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1965 (V ZB 12/64, BGHZ 43, 135 = NJW 1965, 1019). Anders als sie meint, hat der Bun-desgerichtshof in dieser Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, dass ei-nem ehemaligen Prozessbevollm344chtigten im Anwaltsprozess auch bei Zustel-lungen die M366glichkeit offen st374nde, diese anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr hat er in dem genannten Beschluss ausgef374hrt, dass die Frage, ob ein ehemaliger Prozessbevollm344chtigter noch als Vertreter der Partei anzusehen ist, nicht allgemein entschieden werden kann, sondern vom Sinn und Zweck der 6 - 5 - jeweils in Frage stehenden Einzelbestimmung abh344ngt. Ma337gebend ist dabei insbesondere, ob die Interessen des (ehemaligen) Mandanten oder die des Gegners im Vordergrund stehen. Ausgehend von diesen 334berlegungen ist ein Anwalt im Anwaltsprozess auch nach Mandatsniederlegung noch als Prozess-bevollm344chtigter im Sinne von 247 176 ZPO (heute 247 172 ZPO) anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, aaO S. 138). 2. Die ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin macht weiter gel-tend, die Zustellung des Vers344umnisurteils sei bereits deswegen nicht an sie zu bewirken, weil die Kl344gerin in einem Schreiben vom 9. September 2010 erkl344rt habe, der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte habe sie ohne Zustimmung der Kl344gerin mit deren Vertretung beauftragt. Dieser Einwand ist jedoch bereits deswegen unbeachtlich, weil die dem zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtig-ten erteilte Prozessvollmacht nach 247 81 ZPO auch die Befugnis einschlie337t, ei-nen Prozessbevollm344chtigten f374r die h366here Instanz zu bestellen. Dass die ge-nannte Vollmacht ausnahmsweise im Au337enverh344ltnis beschr344nkt worden ist (vgl. hierzu Z366ller/Vollkommer, aaO 247 81 Rn. 3 mwN), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem h344ngt die Anwendbarkeit des 247 172 ZPO nicht davon ab, dass eine Prozessvollmacht tats344chlich erteilt worden ist; vielmehr reicht es aus, wenn sich der Parteivertreter zumindest durch schl374ssiges Handeln zum Prozessbevollm344chtigten bestellt hat (vgl. Senatsbeschl374sse vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86, VersR 1986, 993 unter 1; vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 7; jeweils mwN). 7 Somit hat die Zustellung des Vers344umnisurteils vom 8. Dezember 2010 an die ehemalige Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin zu erfolgen. Ihre Erinne- 8 - 6 - rung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle ist da-her zur374ckzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 22.04.2009 - 24 C 489/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 14.01.2010 - 6 S 171/09 -
Full & Egal Universal Law Academy