BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 271/00 Verkündet am: 27. Februar 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger und sein im Juli 1998 verstorbener Bruder W. G. waren im Ergebnis hlftige Miterben des Nachlasses ihrer Mutter S. G. und i h - rer Schwester F. G. . Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin von W. G.. Der Klger verlangt von ihr im Wege der Teilerbauseinandersetzung die Auflassung eines Grundstücks. - 3 - Im Nachlaß befanden sich 35 Grundstcke. Über 34 Grundstcke setzte sich der Klger mit seinem Bruder W. G. mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1996 auseinander. Die Brder waren sich darber e i - nig, daß der Klger auch das letzte - hier streitige - Grundstck erhalten sollte und aus der Grundstcksauseinandersetzung eine Wertdifferenz von 89.108 DM auszugleichen hatte. Hinsichtlich des letzten Grun d - stcks und restlicher Bankguthaben wurde der Nachlaß im Dezember 1996 noch nicht auseinandergesetzt. Dieses Grundstck ist Gegenstand eines notariellen Teilerbte i - lungsvertrags vom 17. N ovember 1998 zwischen dem Klger und der Beklagten. Danach bernimmt der Klger zum Zwecke der weiteren Erbteilung das Grundstck in sein Alleineigentum. Unter B II 3 des Ve r - trages heißt es: "Die in dieser Urkunde enthaltene Erbteilung ist au f - schiebend bedingt dadurch, daß ber die Erbteilung der noch vorhandenen Bankguthaben des Nachlasses von Frau F. G. und Frau S. G. unter den Erben eine außerg e - richtliche Einigung erzielt wird ... Eine solche Einigung besteht derzeit noch nicht. Die in dieser Urkunde getroffene Vereinbarung erfolgt au s - drcklich unabhngig davon, wie eine solche Einigung aussieht und steht lediglich unter der Bedingung, daß eine außergerichtliche Einigung in irgend einer Weise erzielt wird." Nach B III 1 des Vertrages ist die Auflassung ausdrcklich vom Eintritt der vorgenannten Bedingung abhngig. - 4 - Im Januar 1999 haben die Parteien bis auf einen Restbetrag von ca. 72.000 DM Bankguthaben in Höhe von knapp 300.000 DM unterei n - ander hlftig aufgeteilt. Der Klger meint, dadurch sei die Bedingung fr die Auflassung gemû B II 3, III 1 des notariellen Vertrages vom 17. November 1998 eingetreten. Das noch vorhandene ungeteilte Ban k - guthaben genge, um die zu seinen Gunsten durch die Übertragung der Grundstcke eingetretene Wertdifferenz auszugleichen. Die Beklagte behauptet unter Berufung auf Zeugen, die Parteien seien sich bei Abschluû des notariellen Vertrages vom 17. November 1998 darber einig gewesen, daû Bedingung fr die Auflassung eine a b - schlieûende Einigung der Parteien ber den vom Klger zu leistenden Wertausgleich sei. Daran fehle es. Da der Klger hierzu, wie die Klage zeige, auch nicht bereit sei, sei der restliche Nachlaû nach den gesetzl i - chen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Die Beklagte hat deshalb mit der Widerklage die hlftige Teilung der restlichen Bankguthaben und die hlftige Zahlung eines unstreitigen Veruûerungserlöses von ca. 10.000 DM verlangt. Der Klger hat die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr - che anerkannt. Er ist der Ansicht, daû jedenfalls dadurch die Bedingung fr die Auflassung des Grundstcks eingetreten sei. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auflassung und zur Bewill i - gung der Eintragung im Grundbuch verurteilt und der Widerklage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Ber u - - 5 - fung der Beklagten zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten fhrt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Das Berufungsgericht meint, nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde vom 17. November 1998 sei die Bedingung fr die Auflassung unter B II 3 klar definiert. Alleinige Voraussetzung sei danach die Au f - teilung des noch vorhandenen Bankguthabens. Die Beklagte habe zwar unter Benennung ihres Sohnes, der sie bei der notariellen Vereinbarung vertreten hatte, und des beurkundenden Notars als Zeugen behauptet, Bedingung fr die Auflassung sei weitergehend eine abschlieûende G e - samtregelung des Nachlasses gewesen. Von maûgeblicher Bedeutung sei jedoch der Wortlaut der notariellen Urkunde. Mit dem Landgericht sei von einer Einigung im Sinne von B II 3 des notariellen Vertrages ausz u - gehen. Nach Anerkenntnis des Widerklageantrags seien nunmehr sm t - liche Bankguthaben aufgeteilt. Dies sei zwar vom Wortlaut her nicht von dem in der notariellen Urkunde verwendeten Begriff der auûergerichtl i - chen Einigung erfaût. Deshalb sei durch Auslegung zu ermitteln, ob auch die durch Anerkenntnis des Klgers entstandene Regelung die Tatbestandsvoraussetzung erflle. Ausgehend von der Interessenlage der Parteien sei festzustellen, daû der Klger die Auflassung und die Beklagte die Aufteilung der Bankguthaben unter Bercksichtigung einer Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten htten erreichen wollen. Durch die in den notariellen Vertrag aufgenommene Bedingung fr die Auflassung - 7 - sei ein gewisser Druck auf den Klger entstanden, dem Ausgleichsve r - langen der Beklagten nachzugeben. Dies habe der Klger zwar auch durch sein Anerkenntnis nicht getan. Immerhin habe er dadurch aber die unverzgliche Aufteilung der vorhandenen Bankguthaben nach Quoten ermglicht. Ob die Beklagte eine solche Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Klgers htte durchsetzen knnen, sei fraglich. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Das Ber u - fungsgericht hat, wie die Revision mit Recht beanstandet, das Bewei s - angebot der Beklagten und wesentlichen Parteivortrag rechtsfehlerhaft bergangen und die notarielle Vereinbarung vom 17. Novembe r 1998 ohne hinreichende Bercksichtigung der Interessen der Beklagten ei n - seitig zugunsten des Klgers ausgelegt. 1. Dem angefochtenen Urteil lût sich schon nicht entnehmen, wie das Berufungsgericht die Regelung unter B II 3 des notariellen Vertrages auslegt. Unter Hinweis auf die Maûgeblichkeit des Wortlauts wird z u - nchst gesagt, alleinige Voraussetzung fr den Auflassungsanspruch sei die Aufteilung des noch vorhandenen Bankguthabens. Bei den Ausf h - rungen dazu, ob die Widerklage und das Anerkenntnis als Bedingung s - eintritt anzusehen seien, nimmt das Berufungsgericht jedoch an, durch die Aufnahme der Bedingung in den Vertrag sei ein gewisser Druck auf den Klger entstanden, dem Interesse der Beklagten an einer Au s - gleichszahlung nachzugeben. Eben dies war aber der von der Beklagten behauptete Zweck der Bedingung. - 8 - a) Legt man die zuerst genannte Auslegung der revisionsrechtl i - chen Prfung zugrunde, hat das Berufungsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. Nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung umfaûte die als Bedi n - gung fr die Auflassung zu erzielende Einigung insbesondere die vom Klger zu leistende, der Hhe nach aber streitige Ausgleichszahlung. aa) Dabei kann offenbleiben, ob der Wortlaut der Vertragsbesti m - mung so klar ist, wie das Berufungsgericht meint. Immerhin ist nicht von einer Aufteilung des Bankguthabens die Rede, sondern von einer Er b - teilung und einer insoweit zu erzielenden, aber noch nicht bestehenden Einigung. Das deutet darauf hin, daû mit der Erbteilung des Bankguth a - bens nicht die rein rechnerische Aufteilung nach den schon damals u n - streitig gewesenen Erbquoten gemeint ist. bb) Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht beachtet, daû der bereinstimmende Wille der Vertragsparteien dem Vertragswortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht und Fragen der Auslegung erst en t - stehen, wenn sich ein bereinstimmender Parteiwille nicht feststellen lût (BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196 unter II 1). Auch demjenigen, der sich auf einen vom eindeutigen Wortlaut a b - weichenden Parteiwillen beruft, steht der Beweis hierfr offen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 193/94 - NJW 1995, 3258 unter 2 c und vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144 unter II 2). b) Sollte die Bedingung als Druckmittel der Beklagten zur Durc h - setzung ihrer Ausgleichsforderung anzusehen sein, ist das vom Ber u - - 9 - fungsgericht gefundene Ergebnis nicht mit dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Mrz 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a m.w.N.) zu vereinbaren. Dieser Grundsatz besagt insbesondere, daû ein Verzicht auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden muû, das vom Erklrung s - gegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - NJW 1994, 379 unter II 2 a und b m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - Ur- teilsumdruck S. 10 ff., zur Verffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daû der Klger durch das Anerkenntnis der auf hlftige Teilung der restlichen Bankguthaben gerichteten Widerklageforderung dem Wunsch der Beklagten nach Za h - lung des Wertausgleichs aus der Grundstcksauseinandersetzung nicht nachgegeben hat. Es hlt den Auflassungsanspruch aber deshalb fr begrndet, weil der Klger durch sein Anerkenntnis die unverzgliche Aufteilung der restlichen Bankguthaben ermglicht habe und dadurch der Beklagten entgegengekommen sei. Dieser Gesichtspunkt knnte aber berhaupt nur dann bei der Interessenabwgung entscheidend zu Lasten der Beklagten ins Gewicht fallen, wenn sie an der Auseinande r - setzung der nur noch verhltnismûig geringen Bankguthaben ein gr - ûeres Interesse gehabt htte als der Klger. Dazu haben die Parteien nichts vorgetragen, dafr ist auch nichts ersichtlich. Der Widerklage kann auch nicht entnommen werden, daû die Beklagte auf das ihr durch die Bedingung gegebene rechtliche Druckmittel verzichtet hat. Sie hat vielmehr stets daran festgehalten, daû dem geltend gemachten Aufla s - - 10 - sungsanspruch die fehlende Einigung ber die Hhe des Ausgleichsa n - spruchs entgegenstehe. 2. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Die im notariellen Vertrag vom 17. November 1998 unter B II 3 g e - nannte noch nicht bestehende Einigung drfte sich nach dem berei n - stimmenden Parteivortrag nur auf die Hhe des vom Klger unter B e - rcksichtigung von Gegenforderungen zu zahlenden Ausgleichs bezogen haben. Die Erbquoten und die Ausgleichspflicht dem Grunde nach waren und sind unstreitig. Eine auûergerichtliche Einigung darber ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem eigenen Vortrag des Klgers nicht erzielt worden. Die Meinungsverschiedenheiten der Parte i - en ber die Brandentschdigung stehen dem Auflassungsanspruch nach dem bisherigen Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht entgegen. D a - nach ist offen, wem dieser Betrag zusteht. Daû die Brandentschdigung Gegenstand der notariellen Verhandlung vom 17. November 1998 gew e - sen sei, hat die Beklagte nicht behauptet. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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