BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 271/02Verkündet am: 28. März 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:neinBGHZ:neinBGHR: ja § 8 GBBerGa) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.b)Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichenRechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeitennach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.c)Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Ein-räumung eines Notwegrechts nicht.BGH, Urt. v. 28. März 2003 - V ZR 271/02 - LG Leipzig AG Borna - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Leipzig vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerinnenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke inR. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern dieHauseingänge zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sichheute auf dem Grundstück des Beklagten.Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Ei-gentum eines Rechtsvorgängers der Klägerinnen. Dieser verkaufte das heutedem Beklagten gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894an einen Rechtsvorgänger des Beklagten. In dem Kaufvertrag war eine Grund- - 3 -dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den Klägerinnen gehö-renden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer denTorweg auch als Zugang zum Hof des Hauses der Klägerinnen nutzen durfte.Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil dassächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. BGB) die Ein-tragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in derFolgezeit nicht eingetragen.Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom26. November 1997 wurde der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen die Nut-zung des Torwegs bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die Klägerinnen haben mitder am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage vondem Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grund-dienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des Torwegsals Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewie-sen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläge-rinnen ihren Antrag weiter.Entscheidungsgründe: I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den Vertrag vom18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit sächsischen Rechts zugunstendes jeweiligen Eigentümers des heute den Klägerinnen gehörenden Grund- - 4 -stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erlo-schen, weil der Beklagte die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligthabe und die Klägerinnen die Klage auf Bewilligung der Eintragung verspäteterhoben hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestün-den nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im Interessevon Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige Po-sition durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgese-hene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.II.Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugun-sten der Klägerinnen eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des Be-klagten mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzungdes Torwegs bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des Vertragesvom 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klä-gerinnen dem Rechtsvorgänger des Beklagten das diesem heute gehörendeTeilgrundstück verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeitwar nach § 574 Satz 1 sächs. BGB nur eine Einigung zwischen dem Berech-tigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in dasGrundbuch erforderlich. Zwar war seinerzeit in Sachsen das Grundbuch schoneingeführt. § 276 sächs. BGB bestimmte auch, daß das Eigentum an einemGrundstück nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragungder Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsi-sche Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende - 5 -Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehenund der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend be-kannt. Eine Eintragung sei auch angesichts des im sächsischen BürgerlichenGesetzbuch vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich(Siebenhaar/Siegmann, Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für dasKönigreich Sachsen, Bd. 1, 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieseraltrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert.Nach Art. 184 EGBGB blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie sol-che nach sächsischem Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftigwaren, auch nach Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daßes dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft hät-te. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben desGrundbuchs Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Von der in Art. 187Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcherRechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in Sachsen nichtGebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, alsdas BGB in der DDR am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde.Schließlich hat auch die Wiedereinführung des BGB in der DDR am 3. Oktober1990 nach Art. 233 § 5 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung nichts andem Fortbestand geändert.2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt,daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der Klägerinnen andem Grundstück des Beklagten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember1993 (BGBl. I S. 2182 GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daßein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges - 6 -beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt,wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder beglaubigterForm das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oderder Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen ineiner zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Wei-se verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994(BGBl. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch biszu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grund-buchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten beschränkten dingli-chen Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung desArt. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristenge-setzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube desGrundbuchs seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wiederhergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2EGBGB bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchsnicht mehr. Die Klägerinnen hätten deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember2000 von dem Beklagten eine Anerkennung und Bewilligung der Eintragungihres Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form errei-chen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Ver-jährung geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlan-gen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerinnen haben von dem Be-klagten zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht Bornaverlangt, ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewäh-ren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB und auf Ge-wohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den Klägerinnen geradekein dingliches Recht an dem Grundstück des Beklagten zustand. Diese Klage - 7 -war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintra-gung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des§ 209 BGB a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit demAblauf des 31. Dezember 2000 erloschen.3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.a) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich umeine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt undSchranken des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rech-te. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß dieKlägerinnen mit ihrer Dienstbarkeit eine Eigentumsposition verloren haben. Dergesetzlich angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-schützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteig-nung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den Ent-zug des Eigentums geprägt (BVerfGE 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nachArt. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nichtvor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung einesRechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keineEntsprechung gibt (BVerfG, NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesonderedann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur An-gleichung altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem BGBbestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist undinnerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt undseine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungs-bewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbre-chende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach Eigen- - 8 -tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechteeinführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigemRecht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht aus-nahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neurege-lung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenenBefugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweitnicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhaltunangetastet zu lassen (BVerfGE 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263,294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch dieEigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Vor-aussetzungen zulässig sein (BVerfGE 78, 58, 75).b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das Bundesverfassungsge-richt in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) undvom 7. März 2002 (NVwZ 2002, 1365) folgende Voraussetzungen aufgestellt:-In bestehende Eigentumspositionen darf nur durch eine gesetzli-che Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem Ein-griff in die Eigentumsposition ansonsten verfassungsgemäß ist.-Der Eingriff in die Eigentumsposition muß durch ein öffentlichesInteresse gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein,das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in denFortbestand ihrer Rechtsposition.-Der Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit be-achten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem Um- - 9 -stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im Ergebniswie eine Enteignung wirkt.Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anfor-derungen.aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschenvon Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revisionmeint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerGist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat,um das Sachenrecht des BGB in den neuen Ländern wieder einzuführen. DasSachenrecht gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß derBundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetz-gebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EGBGB und § 8 GBBerG überlassennicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Lan-desrecht, sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt dieunter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte indas neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bun-desgesetzgebers, der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts unddie Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne ent-sprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte be-schränkte dingliche Rechte im Beitrittgebiet eine andere gesetzliche Regelungvorzusehen als für ähnliche Rechte im bisherigen Bundesgebiet verstößt ent- - 10 -gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die zugrun-de liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte mitArt. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. Dezember 1993 gelten-den Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangelsbesserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eineÜberleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EGBGB für die altenBundesländer inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Lan-desgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränktedingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. Beieiner solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, son-dern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grund-buchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in derfrüheren DDR anders als im alten Bundesgebiet über Jahrzehnte hinweg nichtaktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nachwie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hierein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnis-ses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Angesicht der ohnehin schonbestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche Glaubedes Grundbuchs auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späte-ren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestelltwerden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Alt-rechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem Stichtagzu einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten abernicht veräußert, sondern für eigene Investitionen des Grundstückseigentümersgenutzt werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehengeblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegen-gehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich - 11 -unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und denInvestor durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der Rechtehergestellt und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der altenLänder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durchRechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken indiesen Ländern zu ) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, dieVoraussetzungen für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nut-zung von Grundstücken zu Investitionszwecken zu schaffen. Denn die nichteingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich alsernsthaftes Investitionshindernis (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Dieses ließ sichoft auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und ei-nen freien Teil (vgl. § 1026 BGB) vermeiden. Die Behinderung von Investitio-nen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. Diedanach für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende Entschädigungwäre oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sicht-rechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an Stellenausgeübt werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaumbeeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauunglagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kal-kulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die In-haber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zubringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr alsGrundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu finden. - 12 -cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die Betroffenenausreichend die Möglichkeit hatten, den Rechtsverlust zu vermeiden.§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, mög-lichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechtean seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf dieRichtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränktendinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den Grundstückseigen-tümer erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer Eintragungsbewilligungzu erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristenge-setz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristenge-setz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. BVerfG,NVwZ 2002, 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur Fristwahrungwar auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß einesRechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des Rechtsinhabers verzögernkonnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder dieHerbeiführung eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in derHand hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mitder Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seitdem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichenRechten sächsischen Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf dieNotwendigkeit, rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die Betroffe-nen frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die Gesetze zurVerlängerung der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von öffentli- - 13 -chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerungbegleitet. Außerdem führten die Klägerinnen mit dem Beklagten schon seit Jah-ren Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den Torwegzu nutzen. - 14 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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