BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 271/02 Verk374ndet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Februar 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung f374r den 366ffentlichen Dienst eine h366here und dynamische Zusatzrente. 1 Die 1941 geborene Kl344gerin war w344hrend ihres Berufslebens bei verschiedenen Arbeitgebern t344tig, unter anderem 374ber Arbeitgeber in Gro337britannien mehrfach im Ausland. Im Zeitraum vom 1. April 1972 bis zum 15. M344rz 1999 war sie mit Unterbrechungen im 366ffentlichen Dienst bei sieben verschiedenen Arbeitgebern besch344ftigt, 374ber die sie insge-samt 112 Monate bei der Beklagten pflichtversichert war. Seit dem 21. September 1999 ist sie erwerbsunf344hig und bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Beklagten erh344lt sie ab dem 2 - 3 - 1. Oktober 1999 eine Zusatzrente f374r Versicherte von monatlich 131,41 DM nach 247 44 der damals geltenden Satzung (VBLS a.F.). Die Kl344gerin meint, der Rentenberechnungsmodus des 247 44 VBLS a.F. und die fehlende Dynamisierung w374rden sie im Vergleich mit Arbeit-nehmern in der Privatwirtschaft und auch gegen374ber Beziehern von Ver-sicherungsrenten nach 247 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach 247247 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien Frauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den 366ffentlichen Dienst einzutreten, durch 247 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europa-rechtswidrig diskriminiert. Au337erdem werde dadurch die in Art. 39 EGV gew344hrleistete Freiz374gigkeit der Arbeitnehmer beeintr344chtigt. 3 Die Kl344gerin begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte ver-pflichtet sei, ihr ab dem 1. Januar 2001 eine Rente auf der Grundlage von 247 18 BetrAVG (in der Fassung des 304nderungsgesetzes vom 21. De-zember 2000, BetrAVG n.F.) zu gew344hren, hilfsweise ab dem 1. Oktober 1999 eine um 25 DM h366here Monatsrente, und die Rente j344hrlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert zu erh366hen, soweit in diesem Jahr die Versor-gungsrenten allgemein erh366ht werden. Diese in den Vorinstanzen abge-wiesenen Antr344ge verfolgt die Kl344gerin mit der Revision weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin keinen An-spruch auf eine h366here und dynamische Zusatzrente nach 247 18 BetrAVG n.F.. Die Berechnung der Rente nach 247 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Insbesondere f374hre die An-wendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen. 6 II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach 247 44 VBLS a.F. vorgenommen. 7 1. a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach 247 44 VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskon-trolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschiedenen Be-diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert f374r die geleisteten Beitr344ge gew344hrt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-337erhalb des 366ffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versi-cherte beg374nstigt, die wie die Kl344gerin noch keine nach 247 1 Abs. 1 8 - 5 - BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon des-halb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Ma337-st344ben der 247247 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus. Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersverm366gensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Kl344-gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der 334bergangsregelun-gen in 247247 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Anspr374che herlei-ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft ge-tretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer r374ckwir-kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). 9 Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-misierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgef374hrt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach 247247 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-rungsrenten einmal j344hrlich zum 1. Juli um 1% erh366ht. 10 b) Die Kl344gerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfas-sungswidrig als Frau diskriminiert. Ihre Mutterschutzzeiten lagen nach dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte in den Jahren 1966 und 1967. Es ist nichts daf374r vorgetragen oder ersicht- 11 - 6 - lich, dass sie wegen der Kindererziehung daran gehindert war, l344ngere Zeit und bis zum Eintritt der Erwerbsunf344higkeit bei einem an der Beklag-ten beteiligten Arbeitgeber t344tig zu sein. Insbesondere ist dies nicht er-kennbar f374r die sozialversicherungspflichtigen Besch344ftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zwischen April 1977 und September 1990. Deshalb liegt auch der von der Revision ger374gte Versto337 gegen das im europ344ischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbe-handlung von M344nnern und Frauen nicht vor. Der Grundsatz des glei-chen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt ohnehin nur Leistungen ab, die f374r Besch344ftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gew344hrt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). 12 c) 247 44 VBLS a.F. verletzt nicht das durch Art. 39, 42 EGV (Art. 48, 51 EGV a.F.) gew344hrleistete Recht der Arbeitnehmer auf Freiz374gigkeit. F374r den Anspruch auf die satzungsm344337ige Zusatzrente ist es unerheb-lich, welche Staatsangeh366rigkeit der Versicherte besitzt und ob er bei ei-nem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat besch344ftigt war. Auch 13 - 7 - die T344tigkeit bei einem in Deutschland ans344ssigen Arbeitgeber kann ei-nen Anspruch nur begr374nden, wenn der Arbeitnehmer 374ber den Arbeit-geber bei der Beklagten pflichtversichert ist. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2001 - 2 C 259/01 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 24/01 -
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