BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 271/04 vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Januar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 25. Oktober 2004 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 87.381,57 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil die geltend gemachten Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte des Kl344gers nicht vorliegen und es im 334brigen darauf auch nicht ankommt. 1 1. Das Berufungsgericht hat den als 374bergangen ger374gten Vortrag des Kl344gers zum Ausschluss des Anspruchs nach 247 12 Abs. 3 VVG zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen. Es hat sich damit im Ur-teil ausf374hrlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, son-dern in 374berzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem ma337geblichen Verst344ndnis des Versicherers jedenfalls auch der Kl344ger 2 - 3 - Anspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener Be-rufsunf344higkeit erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit Fristsetzung und Belehrung nach 247 12 Abs. 3 VVG verbundenen Leis-tungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner Toch-ter erhobenen Anspr374che betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Die nur insoweit bestehenden Unklarheiten, die insbesondere durch das Ab-tretungsverbot des 247 400 BGB i.V. mit 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 70, 206, 208 ff.; OLG Saarbr374cken VersR 1995, 1227, 1228; KG VersR 2003, 490 f.) bedingt sind, sind nicht der Beklagten, sondern den vom Kl344ger und seiner Tochter vorgenommenen mehrfachen 304nderun-gen des Bezugsrechts und der Auswechslung des Versicherungsneh-mers zuzuschreiben. Ein Versto337 des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG, das Willk374rverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ist nicht erkennbar. 2. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorange-gangenen Rechtsstreit des Kl344gers gegen die Beklagte rechtskr344ftig ab-gewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landge-richts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Anspr374che auf Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals be-haupteten Gesundheitsbeeintr344chtigungen gest374tzt waren. Wie die Be-schwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kl344ger aus wegen identischer Gesundheitsbeeintr344chtigungen bestehender Berufsunf344hig-keit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Be-rufungsgerichts, jede 304nderung des Kl344gervortrags allein 374ber den Zeit-punkt des Eintritts der Berufsunf344higkeit - hier zun344chst Mai 1999, dann 14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen ande-ren Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betref- 3 - 4 - fe, ist nicht richtig. Zur n344heren Begr374ndung wird auf die Beschwerdeer-widerung verwiesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 O 297/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 8 U 205/04 -
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