BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS- URTEIL IV ZR 271/05 An Verk374ndungs statt zugestellt an Kl344gervertreter am 11. Juli 2006 an Beklagtenvertreter am 11. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne m374ndliche Verhandlung gem344337 247 307 ZPO am 22. Mai 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden - unter Zur374ck-weisung der Berufung im 334brigen - das Urteil der 14. Zi-vilkammer des Landgerichts in Saarbr374cken vom 8. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts in Saarbr374cken vom 4. Mai 2005 teil-weise ge344ndert. Der amtsgerichtliche Urteilsausspruch wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 598,26 200 nebst 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2004 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Die Kosten der Revisionsinstanz tr344gt die Beklagte. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin zu 53% und die Beklagte zu 47%. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.05.2005 - 42 C 615/04 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.11.2005 - 14 S 12/05 -
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