BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 271/06 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Die K374ndigung eines Mietverh344ltnisses 374ber Wohnraum durch eine Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts ist grunds344tzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschaf-ters zul344ssig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war. BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte mietete von der Kl344gerin, einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, mit Vertrag vom 21. Februar 1987 eine Maisonettewohnung in einem Haus in B. . Gesellschafter der Kl344gerin waren die damaligen Bewohner des Hauses. Die Gesellschaft hatte sich nur gebildet, um das Haus zu kaufen, zu sanieren und zu bewohnen. Das Haus bildet das einzige Verm366gen der Gesell-schaft. 1 Die Kl344gerin k374ndigte das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 19. Mai 2004 zum 31. Januar 2005. Als Grund f374r die K374ndigung gab sie im K374ndi-gungsschreiben an, dass ihr Gesellschafter H. T. schwer erkrankt sei; er sei nicht mehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen Haus weiter auf Dauer zu nutzen, und sei darauf angewiesen, in die von dem 2 - 3 - Beklagten bewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Der Gesellschafter H. T. ist am 12. Juni 2006 verstorben. 3 Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf R344umung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Bei einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sei es mit R374cksicht auf den gesteigerten pers366nlichen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern, der sich unter anderem in deren pers366nlicher Haftung f374r die Gesellschaftsverbind-lichkeiten manifestiere, sowie unter Ber374cksichtigung des Schutzzwecks des 247 573 BGB gerechtfertigt, den in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf der Gesellschaft zuzurechnen, wenn die Gesellschaft personalis-tisch auftrete, also der Gesellschafterbestand 374berschaubar und insbesondere dem Mieter namentlich bekannt sei. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass der 7 - 4 - Bundesgerichtshof die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nicht etwa zu einer juristischen Person erhoben, sondern ihr lediglich die Rechtsf344higkeit zuge-sprochen habe. Sie sei nach wie vor eine Gruppe gesamth344nderisch verbunde-ner Gesellschafter und besitze keine eigene Rechtspers366nlichkeit. Im vorliegen-den Fall sei eine Zurechnung gerechtfertigt, da die personalistische Struktur der Gesellschaft 374berwiege. Die Gesellschaft habe urspr374nglich aus den Hausbe-wohnern bestanden und bestehe auch derzeit aus den Nutzern und deren Fa-milienangeh366rigen. Der Gesellschafterbestand sei 374berschaubar. Der Gesell-schaftszweck bestehe allein in dem Erhalt und der Bewirtschaftung des Hau-ses. In der Person des Gesellschafters H. T. sei, wie das Amtsge-richt zutreffend festgestellt habe, Eigenbedarf gegeben. Dass der Gesellschaf-ter H. T. zwischenzeitlich verstorben sei, lasse die Begr374ndetheit der K374ndigung nicht entfallen. Die K374ndigungserkl344rung vom 19. Mai 2004 sei wirk-sam, insbesondere sei darin der K374ndigungsgrund ausreichend bezeichnet. 8 II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungs-gericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kl344gerin von dem Be-klagten gem344337 247 546 Abs. 1 BGB R344umung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann, weil das Mietverh344ltnis durch die K374ndigung vom 19. Mai 2004 zum 31. Januar 2005 beendet worden ist. 9 1. Die Kl344gerin war als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts berechtigt, den Mietvertrag nach 247 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ihres Gesellschafters H. T. zu k374ndigen. Der Vermieter kann gem344337 10 - 5 - 247 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur k374ndigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh344ltnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Ver-mieters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses liegt nach 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die R344ume f374r sich, seine Famili-enangeh366rigen oder Angeh366rige seines Haushalts als Wohnung ben366tigt. Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt. a) Vermieter der Wohnung ist die klagende Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts kann, wie der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) entschieden hat, als Ge-samthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr374nden und besitzt insoweit Rechtsf344higkeit; die durch die Gesellschaft begr374ndeten Rechte und Pflichten stehen der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu (BGHZ 146, 341, 343, 348). Dies gilt auch f374r die Rechte und Pflichten aus einem zwischen der Gesellschaft und einem Mieter geschlossenen Mietvertrag; aus einem solchen Mietvertrag ist lediglich die Ge-sellschaft und sind nicht die Gesellschafter unmittelbar berechtigt und verpflich-tet. 11 b) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus, dass eine K374ndigung nach 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Vermieter die R344ume "f374r sich", seine Familienangeh366rigen oder Angeh366rige seines Haushalts ben366tigt, nicht, dass eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts die K374ndigung eines Mietver-trages nur auf einen Eigenbedarf der Gesellschaft selbst st374tzen kann; die K374n-digung durch eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ist vielmehr, wie das Beru-fungsgericht zutreffend erkannt hat, grunds344tzlich auch wegen des Eigenbe-darfs eines Gesellschafters zul344ssig (BeckOK-BGB/Reick, Stand M344rz 2007, 247 573 Rdnr. 39; M374nchKommBGB/H344ublein, 4. Aufl., 247 573 Rdnr. 67; Pa-landt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 247 573 Rdnr. 26; Staudinger/Rolfs, BGB 12 - 6 - [2006], 247 573 Rdnr. 70; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 8. Aufl., 247 573 Rdnr. 37; Schmid/Gahn, Mietrecht, 2006, 247 573 Rdnr. 27; Sonnenschein in Festschrift f374r Kraft, 1998, S. 607, 625 f.; Jacoby, ZMR 2001, 409, 412; Krae-mer, NZM 2002, 465, 468; Weitemeyer, ZMR 2004, 153, 165 f.; vgl. OLG Karls-ruhe NJW 1990, 3278; OLG K366ln WuM 2003, 465, 466; aA Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 573 Rdnr. 46; differenzierend Harke, ZMR 2002, 405, 407 f.). aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Zurechnung des in der Person ei-nes Gesellschafters bestehenden Eigenbedarfs mit dem gesteigerten pers366nli-chen Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern begr374ndet werden kann, wie das Berufungsgericht im Anschluss an eine in der Literatur vertretene Auf-fassung gemeint hat (vgl. M374nchKommBGB/H344ublein, aaO; Sonnenschein in Festschrift f374r Kraft, aaO; Weitemeyer, aaO). Zwar kommt insbesondere darin, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts - anders als grunds344tzlich die Mitglieder einer juristischen Person - f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft pers366nlich haften (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 358), ein besonderer pers366nlicher Bezug der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern zum Ausdruck. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb dieser Umstand es rechtfertigen sollte, den Eigenbedarf eines Gesellschafters der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zuzurechnen. Zwischen der Haftung f374r Gesellschaftsschulden und der Zurechnung eines Wohnbedarfs besteht kein sachlicher Zusammenhang. Auch die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind insoweit eng mit der Gesell-schaft verbunden, als sie deren Haftungskapital bereitzustellen haben, ohne dass die Kapitalgesellschaft sich deshalb auf den Eigenbedarf eines Gesell-schafters berufen k366nnte (vgl. Harke, ZMR 2002, 405, 406; vgl. hingegen zum Betriebsbedarf: Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06 und VIII ZR 122/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt, jeweils unter II 2 a). 13 - 7 - Dahingestellt bleiben kann ferner, ob der vom Berufungsgericht hervor-gehobene Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht um eine juristische Person, sondern um eine Gruppe gesamth344nderisch verbundener Gesellschafter ohne eigene Rechtspers366nlichkeit handelt (vgl. BGHZ 146, 341, 347), die Zurechnung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu begr374nden vermag (so Jacoby, aaO; vgl. auch Kraemer, aaO). 14 Der Eigenbedarf eines Gesellschafters ist der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts jedenfalls deshalb grunds344tzlich zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt w344re, Gesellschafter einer b374rgerlich-rechtlichen Gesellschaft in-soweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Sind mehrere nat374rliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur K374ndigung des Mietvertrages. Dies kann nicht anders zu beurteilen sein, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts bilden. Es h344ngt, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, oft nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit - etwa ein Ehepaar - dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts vermietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Perso-nenmehrheit nur als Gemeinschaft, nicht aber als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts berechtigt sein sollte, sich auf einen eigenen Wohnbedarf (eines) ihrer Mitglieder zu berufen. Aus der Sicht der Vermieter ist die Interessenlage in bei-den F344llen gleich. 15 bb) Der in der Person eines Gesellschafters bestehende Eigenbedarf ist der Gesellschaft, anders als das Berufungsgericht meint, allerdings nicht nur dann zuzurechnen, wenn die Gesellschaft personalistisch auftritt, also der Ge-sellschafterbestand 374berschaubar und dem Mieter namentlich bekannt ist (so 16 - 8 - M374nchKommBGB/H344ublein, aaO). Auch bei einer einfachen Mehrheit von Ver-mietern h344ngt die Berechtigung der Gemeinschaft, sich auf einen Eigenbedarf an der Wohnung zu berufen, nicht von der Zahl der Vermieter ab. Es gibt kei-nen Grund, Vermieter, die sich zu einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zu-sammengeschlossen haben, schlechter zu stellen. Dar374ber hinaus w344re es, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Rechtssicherheit und Rechtsklar-heit abtr344glich, wenn die Wirksamkeit einer K374ndigung von der nach den Um-st344nden des Einzelfalls zu beurteilenden Wertungsfrage abhinge, ob der Ge-sellschafterkreis einer als Vermieterin auftretenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts noch "374berschaubar" ist (vgl. BGHZ 149, 80, 85 zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Gesellschaften b374rgerlichen Rechts). Andererseits w344re es auch nicht gerechtfertigt, Vermieter, die eine Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts bilden, besser zu stellen als Vermieter, die ge-sellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind. Da ein Wechsel im Mit-gliederbestand bei einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts - anders als bei einer Gemeinschaft - keinen Einfluss auf den Fortbestand des mit der Gesellschaft geschlossenen Mietvertrages hat (vgl. BGHZ 146, 341, 345), w344re die Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts - im Unterschied zur einfachen Vermietermehrheit - berechtigt, sich auf einen Eigenbedarf sp344ter hinzugetretener Gesellschafter zu berufen. Dies widerspr344che aber dem Schutzzweck des 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, den Mieter vor dem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfsk374ndigun-gen durch einen nicht 374berschaubaren Personenkreis zu bewahren (vgl. M374nchKommBGB/H344ublein, aaO). Eine Eigenbedarfsk374ndigung durch eine b374r-gerlich-rechtliche Gesellschaft kommt daher - wie auch bei einer einfachen Vermietermehrheit - grunds344tzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesell-schaftern - oder von deren Familienangeh366rigen oder Haushaltsangeh366rigen - in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erf374llt, da der Gesellschaft H. T. 17 - 9 - der klagenden Gesellschaft bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten angeh366rte. 18 c) Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Eigenbedarfsk374ndigung durch die Kl344gerin nicht entgegen, dass eine als Rechtssubjekt anerkannte Ge-samthandsgemeinschaft wie die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts schon be-grifflich keinen Eigenbedarf im Sinne von 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben kann. Zwar kann eine rechtsf344hige Personengesellschaft - wie auch eine juristische Person - weder selbst wohnen noch hat sie eine Familie oder einen Haushalt und ben366tigt die R344ume daher nicht - wie 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dies voraus-setzt - "als Wohnung" f374r sich, "seine Familienangeh366rigen" oder "Angeh366rige seines Haushalts" (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06 und VIII ZR 122/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt, jeweils unter II 1, m.w.N.). Dar-um geht es hier aber nicht. Denn die Kl344gerin beruft sich nicht auf einen Eigen-bedarf der Gesellschaft selbst, sondern auf einen - der Gesellschaft zuzurech-nenden - Eigenbedarf eines Gesellschafters, der als nat374rliche Person einen Wohnbedarf f374r sich sowie f374r Familien- und Haushaltsangeh366rige haben kann. d) Die Revision r374gt schlie337lich ohne Erfolg, eine K374ndigung wegen Ei-genbedarfs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil allenfalls ein Eigenbedarf aller Gesellschafter an den vermieteten R344umen ein K374ndigungsrecht begr374n-den k366nnte. Auch insoweit ist die Interessenlage bei Gesellschaftern einer Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts nicht anders als bei einer gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbundenen Mehrheit von Vermietern, bei der es nach nahe-zu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ausreicht, wenn bei einem der Vermieter Eigenbedarf besteht (LG Berlin GE 2001, 57; GE 1992, 549; GE 1992, 207; LG Hamburg DWW 1991, 189 f.; LG Karlsruhe WuM 1982, 209, 210; Barthelmess, Wohnraumk374ndigungsschutzgesetz, 5. Aufl. 247 564b Rdnr. 74; BeckOK-BGB/Reick, aaO; M374nchKommBGB/H344ublein, aaO; 19 - 10 - Palandt/Weidenkaff, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 43; Staudin-ger/Rolfs, aaO, Rdnr. 69; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 67; Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO; Schmid/Gahn, aaO; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 133). 20 Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, dass bei einer Personen-mehrheit der Eigenbedarf bei allen Mitgliedern gegeben sein m374sse, weil 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf den Eigenbedarf "eines", sondern "des" Vermieters abstelle (Harke, aaO, S. 407). Diese Auffassung 374berzeugt jedoch nicht. Der Zweck der Regelung, den vertragstreuen Mieter vor willk374rlichen K374ndigungen und damit dem Verlust seiner Wohnung zu sch374tzen (vgl. BT-Drs. 7/2011 S. 7 zu 247 564b BGB aF), ist schon dann gewahrt, wenn eine K374ndigung erfordert, dass jedenfalls bei einem von mehreren Vermietern Eigenbedarf besteht. Es w344re auch unverst344ndlich, wenn zwar der Eigenbedarf von nicht am Mietver-h344ltnis beteiligten Familienangeh366rigen und Haushaltsangeh366rigen, nicht aber der Eigenbedarf einzelner Vermieter selbst eine K374ndigung rechtfertigen k366nn-te. 2. Die Verfahrensr374ge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, der Gesellschafter T. habe das Angebot der Mieterin F. , ihre Wohnung im Hochparterre des Hauses zu 374bernehmen, mit der Begr374ndung abgelehnt, er wolle den Beklagten aus dem Haus haben, hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgrei-fend erachtet; von einer Begr374ndung der Entscheidung wird insoweit abgese-hen (247 564 Satz 1 ZPO). 21 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Begr374n-detheit der K374ndigung nicht deshalb entfallen ist, weil der Gesellschafter H. T. sp344ter verstorben ist. Nur wenn der urspr374nglich gegebene Eigenbe- 22 - 11 - darf vor Ablauf der K374ndigungsfrist weggefallen ist, kann dies der K374ndigung die Grundlage entziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 165, 75). Dies ist hier nicht der Fall, da der Gesellschafter H. T. am 12. Juni 2006 und damit nach Ablauf der K374ndigungsfrist am 31. Januar 2005 verstorben ist. 23 4. Entgegen der Ansicht der Revision war auch die K374ndigungserkl344rung wirksam. Die Wirksamkeit einer K374ndigungserkl344rung setzt nach 247 573 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass die Gr374nde f374r ein berechtigtes Interesse des Vermie-ters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses in dem K374ndigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt Klarheit 374ber seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 6 f. zu 247 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Gen374ge getan, wenn das K374ndigungsschreiben den K374ndigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gr374nden unterschieden werden kann; bei einer K374ndigung wegen Eigenbedarfs ist daher grunds344tzlich die Angabe der Personen, die f374r die Wohnung ben366tigt wird, und die Darlegung des Interes-ses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend (BayObLG WuM 1981, 200, 202 f.; WuM 1985, 50, 51, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das K374ndi-gungsschreiben der Kl344gerin diesen Anforderungen gen374gt. In dem K374ndi-gungsschreiben vom 19. Mai 2004 ist die K374ndigung damit begr374ndet, dass der Gesellschafter der Kl344gerin H. T. schwer erkrankt sei; er sei nicht mehr in der Lage, die von ihm bewohnte Dachwohnung im gleichen Haus weiter auf Dauer zu nutzen und sei darauf angewiesen, in die von dem Beklagten bewohnte Erdgeschosswohnung umzuziehen. Aus dem K374ndigungsschreiben 24 - 12 - geht damit hervor, dass die Kl344gerin Eigenbedarf an der Wohnung wegen der Erkrankung ihres Gesellschafters geltend macht. 25 Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht erforderlich, in dem K374ndigungsschreiben dar374ber hinaus anzugeben, unter welchen gesundheitli-chen Aspekten der Gesellschafter H. T. die Dachwohnung nicht mehr nutzen konnte. Tatsachen, die nur der n344heren Erl344uterung, Erg344nzung, Ausf374l-lung sowie dem Beweis des geltend gemachten K374ndigungsgrundes dienen, k366nnen auf Verlangen des Mieters grunds344tzlich auch noch im Prozess nach-geschoben werden (BayObLG WuM 1981, 200, 202 f.; WuM 1985, 50, 51, m.w.N.; vgl. auch BVerfG NZM 1998, 618). Derartige Tatsachen m374ssen jeden-falls dann nicht schon im K374ndigungsschreiben erw344hnt werden, wenn sie dem Mieter bereits bekannt sind (M374nchKommBGB/H344ublein, aaO, Rdnr. 96; Schmid/Gahn, aaO, Rdnr. 59; vgl. auch BVerfG NZM 2003, 592 f.). So verh344lt es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts auch hier. Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 22.11.2005 - 7 C 213/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2006 - 62 S 398/05 -
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