BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 271/06 vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Januar 2008 einstimmig beschlossen: 1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 2006 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Gr374nde: I. Der Kl344ger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung h344lt, welcher Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (im Folgenden: AUB 94) zugrunde liegen, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ihre Kosten die im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung einer Invalidit344t (247 11 IV AUB 94) erforderlichen Nachuntersuchungen zu veranlassen. 1 Der Kl344ger erlitt bei einem Unfall am 14. Oktober 2004 Quetschun-gen des Unterbauches und des Stei337beines. Am 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte die vom Kl344ger begehrten Invalidit344tsleistungen ab, weil die zur Begr374ndung von Invalidit344t behauptete Gebrauchsbeeintr344chtigung 2 - 3 - seines rechten Beines nicht vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte der Kl344ger eine erneute 344rztliche Bemessung der Invalidit344t. Hierzu sieht sich die Beklagte nicht verpflichtet, weil ihrer Rechtsauffassung nach ei-ne Neubemessung der Invalidit344t ausscheidet, wenn es an einer voran-gegangenen Feststellung von Invalidit344t dem Grunde nach fehlt. Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren - abgesehen von der Frage der Kostentragung - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 II. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach 247 552a ZPO im Be-schlusswege zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r eine Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und die Revision des Kl344gers auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 4 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits h344ngt davon ab, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Neufestsetzung der Invalidit344t nach 247 11 IV AUB 94 ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer Erst-Feststellung der Invalidit344t durch Anerkenntniserkl344rung des Versi-cherers nach 247 11 I AUB 94 oder durch gerichtliche Entscheidung fehlt. Das Landgericht meint, die Frage der Auslegung von 247 11 IV AUB 94 sei insoweit von grunds344tzlicher Bedeutung im Sinne von 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 5 2. Das trifft jedoch nicht zu. Grunds344tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344- 6 - 4 - rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die 374ber den Einzelfall hinaus Bedeutung f374r die Allgemeinheit hat (BGHZ 152, 182, 190 f.; 151, 221, 223; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - WM 2002, 1811 m.w.N.). An einer Kl344rungsbed374rftigkeit fehlt es hier aber deshalb, weil die genannte Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits hinreichend gekl344rt erscheint und es umgekehrt - wie die Revisi-onsbegr374ndung einr344umt - nicht ersichtlich ist, dass die vom Kl344ger ge-344u337erte Rechtsauffassung, 247 11 IV AUB 94 erm366gliche auch bei Fehlen einer prim344ren Invalidit344tsfeststellung die Neufestsetzung der Invalidit344t, in Literatur oder Rechtsprechung vertreten wird. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an ( BGHZ 123, 83 , 85 und st344n-dig). 7 b) Der verst344ndige Versicherungsnehmer geht regelm344337ig zu-n344chst vom Wortlaut der Klausel aus. 8 247 11 AUB 94 lautet auszugsweise: 9 "I. Sobald uns die Unterlagen zugegangen sind, die Sie zum Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie 374ber den Abschlu337 des f374r die Bemessung der Inva-lidit344t notwendigen Heilverfahrens beibringen m374ssen, sind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invali-dit344tsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erkl344ren, - 5 - ob und in welcher H366he wir einen Anspruch anerkennen. 205 IV. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidit344t j344hrlich, l344ngstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Un-falles, erneut 344rztlich bemessen zu lassen. 205 Dieses Recht muss von uns mit Abgabe einer Erkl344rung entspre-chend I., von Ihnen innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Erkl344rung ausge374bt werden. Ergibt die endg374ltige Bemessung eine h366here Invalidit344tsleistung als wir sie be-reits erbracht haben, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent j344hrlich zu verzinsen." Diesen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass zun344chst der Versicherer verpflichtet ist, sich nach Eingang der er-forderlichen Nachweise innerhalb der in 247 11 I AUB 94 genannten Drei-monatsfrist verbindlich dazu zu 344u337ern, ob er eine bedingungsgem344337e Invalidit344t des Versicherungsnehmers anerkennt und mit welchem Grad er diese bemisst. Der Versicherungsnehmer erkennt weiter, dass die Er-kl344rung des Versicherers nach 247 11 I AUB 94 dessen Leistungsverpflich-tung nicht unab344nderlich festschreibt, sondern auf der Grundlage der anerkannten Invalidit344t die M366glichkeit besteht, den "Grad der Invalidi-t344t", welcher sich 344ndern kann, binnen der in 247 11 IV AUB 94 genannten Frist durch eine erneute 344rztliche Pr374fung neu bestimmen zu lassen. Ei-ne solche erneute Bestimmung der Invalidit344t setzt aber schon begrifflich voraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgem344337e, und das hei337t auch: binnen Jahresfrist eingetretene (247 7 I AUB 94), Invalidit344t festgestellt worden ist, wie im 334brigen auch die Ankn374pfung an die "Erkl344rung ent-sprechend I" hinreichend deutlich macht. Denn nur wenn der Versicherer bereits eine bedingungsgem344337e Invalidit344t anerkannt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidit344t unter den Vorbe- 10 - 6 - halt einer sp344teren Neubemessung gestellt werden. Anderenfalls fehlt f374r eine Neubemessung jeder Ankn374pfungspunkt. c) Wegen dieses Verst344ndnisses der Klausel unterscheidet der Senat in st344ndiger Rechtsprechung zwischen der Erstfeststellung der In-validit344t und ihrer Neufestsetzung (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971), ferner hat er mehrfach ausgespro-chen, dass in der Unfallversicherung die Neufestsetzung der Invalidit344t stets (lediglich) den Invalidit344tsgrad betreffe (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter II 1). In der Recht-sprechung der Oberlandesgerichte ist zudem bereits entschieden wor-den, das Verfahren zur Neufestsetzung der Invalidit344t diene allein der 334berpr374fung der Erstentscheidung des Versicherers 374ber die Feststel-lung der Invalidit344t (OLG Saarbr374cken VersR 2001, 1271, 1272) und der Versicherer d374rfe das Verfahren zur Neubemessung der Invalidit344t nicht betreiben, solange es an einer Ersterkl344rung 374ber die Anerkennung der Invalidit344t fehle (OLG Hamm r+s 1998, 302, vgl. dazu auch Grimm, Un-fallversicherung 3. Aufl. 247 11 Rdn. 25; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27 Aufl. 247 11 AUB 94 Rdn. 9, 10; Lehmann VersR 1995, 902 f.). Damit ist - da Gegenstimmen in Literatur und Rechtsprechung insoweit ersichtlich nicht erhoben werden - die vom Landgericht f374r grunds344tzlich erachtete Rechtsfrage hinreichend gekl344rt. 11 - 7 - 12 3. Da dem Neufestsetzungsbegehren des Kl344gers unstreitig keine Erstfeststellung bedingungsgem344337er Invalidit344t durch den Versicherer vorausgegangen ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Revision des Kl344gers keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von 247 552a ZPO. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG D374ren, Entscheidung vom 12.04.2006 - 45 C 579/05 - LG Aachen, Entscheidung vom 28.09.2006 - 2 S 130/06 -
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