BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 271/07 Verk374ndet am: 28. Mai 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535, 536a, 538 a) Einen im Laufe des Mietverh344ltnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sph344re des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgem344337en Gebrauchs nicht 374-berschritten hat. b) Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in H366he der voraussichtlich erforderlichen Besei-tigungskosten verlangen. BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07 - LG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten in B. . Sie verlangt Vorschuss f374r die Beseitigung von in der Woh-nung aufgetretenen Schwarzstaubablagerungen ("Fogging"). Die Ablagerungen traten zun344chst Anfang Dezember 2002 in geringem Umfang in K374che, Bad und den Zimmern der Wohnung auf und verbreiteten sich bis Februar 2003 auf s344mtliche Decken und W344nde der Wohnung. 1 Die Kl344gerin forderte die Beklagten im April 2003 erfolglos zur Beseiti-gung der Schwarzverf344rbungen auf; ebenso erfolglos verlangte sie mit Schrei-ben vom 7. Mai 2003 die Zahlung eines Vorschusses f374r die Kosten der Besei- 2 - 3 - tigung der Verf344rbungen. Der geltend gemachte Betrag von 5.423 200 entspricht dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes. 3 Da die Beklagten keine Zahlung leisteten, hat die Kl344gerin diesen Betrag mit ihrer Klage geltend gemacht. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederher-stellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1487) hat ausgef374hrt: 6 Die Kl344gerin sei berechtigt, den geltend gemachten Betrag als Vorschuss zur Beseitigung eines Mangels zu fordern. Die aufgetretenen Schwarzverf344r-bungen seien ein Mangel der Mietwohnung. Ursache dieses Mangels in Form der Schwarzstaubablagerungen sei ein Zusammenwirken von Emissionen aus Wandfarbe und Teppichboden und einer Absenkung der Bauteiloberfl344chen-temperatur w344hrend des im Winter vorgenommenen Fensterputzens und dem zus344tzlichen Eintrag fl374chtiger organischer Stoffe w344hrend des Fensterputzens. Damit liege die Ursache der "Fogging-Erscheinungen" nicht im Gefahrenbereich der Beklagten begr374ndet, sondern stamme aus dem Verantwortungsbereich der Kl344gerin, die Wandfarbe und Teppich in die Wohnung eingebracht und die Rei-nigung der Fenster veranlasst habe. Dennoch habe die Kl344gerin den Mangel 7 - 4 - nicht zu vertreten, weil sie die Grenzen des vertragsgem344337en Gebrauchs der Mietsache nicht 374berschritten habe. Liege - wie hier - ein Mangel der Mietsache vor, sei der Vermieter, unabh344ngig von einem etwaigen Verschulden auf seiner Seite, verpflichtet, den vertragsgem344337en Zustand wiederherzustellen. II. 8 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Kl344gerin einen Anspruch auf Vorschuss in H366he der voraussichtlich zur M344ngelbeseitigung erforderlichen Kosten zuerkannt (247 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGHZ 56, 136, 141). 1. Rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht beanstandet sieht das Berufungsgericht in den Schwarzstaubablagerungen, die nach den tatrich-terlichen Feststellungen im Dezember 2002 pl366tzlich auftraten und sich bis Feb-ruar 2003 374ber s344mtliche Decken und W344nde der Mietwohnung der Kl344gerin ausbreiteten, einen Mangel der Mietsache i.S. des 247 536 BGB. Dessen Beseiti-gung schulden die Beklagten als Vermieter gem344337 247 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabh344ngig davon, ob die Mangelursache in ihrem eigenen oder im Gefahren-bereich der Kl344gerin zu suchen ist. Anders w344re das, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, nur dann, wenn die Kl344gerin die Entstehung des Mangels zu vertreten h344tte. Das ist, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, hier nicht der Fall, weil die nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Sach-verst344ndigengutachten in Frage kommenden Ma337nahmen der Kl344gerin - die Ausstattung der Wohnung mit einem handels374blichen Teppichboden, das Strei-chen der W344nde mit handels374blicher Farbe und das Reinigen der Fenster im Winter - sich als vertragsgem344337er Gebrauch der Mietwohnung darstellen, des-sen Folgen der Mieter gem344337 247 538 BGB nicht zu vertreten hat. Aus dem Be-schluss des Senats vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04 (NJW 2006, 1061) 9 - 5 - ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat ausgef374hrt, die Voraussetzungen f374r einen vom Mieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus 247 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB gegen den Vermieter wegen "Foggings" seien einschlie337lich des Verschuldens des Vermieters vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gelte nur dann etwas anderes, wenn feststehe, dass die Schadensur-sache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden sei. Im vorliegenden Streitfall ist indessen nicht 374ber einen Anspruch auf Schadens-ersatz wegen eines Mangels der Mietsache nach 247 536a Abs. 1 BGB zu ent-scheiden, sondern allein 374ber einen Anspruch auf Beseitigung eines Mangels. Dieser Herstellungsanspruch besteht unabh344ngig davon, ob der Mieter Minde-rung geltend machen oder Schadensersatz verlangen kann (vgl. etwa Kin-ne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 247 535 Rdnr. 75). 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (Urteil vom 10. Januar 1962 - VIII ZR 199/60, WM 1962, 271 f.), wonach ein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters ausscheidet, wenn der Mangel darauf beruht, dass der Vermieter auf Wunsch des Mieters eine Ver344nderung der Mietsache durchgef374hrt hat und sich hieraus eine Beein-tr344chtigung des vertragsgem344337en Gebrauchs ergibt. Die Revision meint, glei-ches m374sse dann gelten, wenn der Mieter selbst eine Ver344nderung der Mietsa-che vorgenommen hat, die zu einem Mangel der Mietsache f374hre. 10 Die Revision 374bersieht, dass die Mietsache nicht ver344ndert wurde. Die von der Kl344gerin vorgenommene Teilrenovierung der Wohnung durch Tapezie-ren einiger W344nde mit handels374blicher Tapete und Verlegung eines ebenfalls handels374blichen Teppichbodens ist keine Ver344nderung der Mietsache. Beides waren lediglich Ma337nahmen, die der Erhaltung der Mietsache zu dienen be-stimmt sind. Auch hat die Kl344gerin weder schuldhaft gehandelt noch mit ihren Ma337nahmen die Grenzen des vertragsgem344337en Gebrauchs 374berschritten. 11 - 6 - Nach 247 538 BGB hat der Mieter Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgem344337en Gebrauch herbeigef374hrt worden sind, nicht zu vertreten. 12 3. Zu Unrecht meinen die Beklagten, es sei unerheblich, ob den Vermie-ter grunds344tzlich die Erhaltungspflicht treffe und der Mieter Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgem344337en Gebrauch herbeigef374hrt wurden, nicht zu vertreten habe. Denn 247 538 BGB betreffe lediglich Abnutzungen der Mietsache infolge vertragsgem344337en Gebrauchs. "Fogging-Erscheinungen" in-folge des Einbringens eines Teppichbodens, Streichens der Wand oder Fens-terputzens stellten indes keine Abnutzung dar. Dabei verkennt die Revision, dass zwar die 334berschrift der Bestimmung des 247 538 BGB lautet "Abnutzung der Mietsache durch vertragsgem344337en Gebrauch", die Bestimmung selbst aber nach ihrem Wortlaut ohne Einschr344nkung "Ver344nderungen oder Verschlechte-rungen, ..., die durch den vertragsgem344337en Gebrauch herbeigef374hrt werden ..." erfasst. Um eine Verschlechterung handelt es sich hier. Auch enth344lt 247 538 BGB lediglich eine klarstellende Wiederholung zu 247 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die vermietete Sache w344hrend der Miet- - 7 - zeit in einem zum vertragsgem344337en Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., 247 538 BGB Rdnr. 2). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 19.09.2006 - 11 C 303/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 63 S 359/06 -
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