BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 271/13 vom 18 . November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richt erinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nich t- zulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Braunschweig vom 5. September 2013 zurückg e- nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt (entspr e- chend § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) . Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneina n- der aufgehoben (entsprechend § 98 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). An einer abweichenden Verteil ung der vorinstanzlichen Kosten entsprechend der Vereinbarung im außergerichtlichen Vergleich der Parteien sieht sich der Senat gehindert, da ihm im Verfahren - 3 - der Nichtzulassungsbeschwerde und erst Recht nach deren Rücknahme eine Abänderung der Kostenen tscheidungen des Land - und Oberlandesgerichts verschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2004, 844). Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.10.2012 - 7 O 13/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2013 - 8 U 193/12 -
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