BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 271/14 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 (Bf), § 1004 Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild - oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persö n- lichkeitsrechts zu stehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - b e- schränkt hat. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenates de s Oberla n- desgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten des B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Löschung von Fotos und Filmaufnahmen in Anspruch, die sie zeigen und sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden. Die Parteien hatten eine - für die Klägerin außereheliche - intime Liebe s- b eziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlr eiche Bild - und Filmaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese u n- bekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem G e- schlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos von sich selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Ferner besitzt der Beklagte Aufnahmen von der Klägerin, die sie 1 2 - 3 - bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen. Die Beziehung ist mit t- lerweile beendet, die Parteien sind zerstritten. Der Beklagte ist - auf sein Anerkenntnis hin - rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder m a- chen zu lassen. Dem weiteren Antrag der Klä gerin, den Beklagten zur Löschung aller in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von d ie Kl ä- gerin zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen zu verurteilen, hat das Lan d- gericht teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten verurtei lt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfält i- gungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin - in unbekleidetem Zustand, - in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist, - lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet, - vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr, abgebildet ist, vollständig zu löschen ; die weiterge hende Klage hat es abgewi e- sen . Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Berufung s- gericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zur Fortbildung des Rechts zug e- lassen, um die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen auße r- halb d es Anwendungsbereichs des § 37 KUG und des § 98 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken besteht. Mit seiner Rev i- sion verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, des sen Entscheidung u.a. in ZUM 2015, 58, a b- gedruckt ist, hat den Löschungsantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten. Erfasst seien alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befänden. Auch dem Ten or des landgerichtlichen Urteils fehle es nicht an der Bestimmtheit, soweit der Beklagte zur Löschung von Aufnahmen, die die Klägerin " im Anschluss an den G e- schlechtsverkehr " zeigten, verurteilt worden sei. Hiermit seien Aufnahmen g e- meint, die einen objekt iven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen ließen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchg e- führten Geschlechtsverkehr stünden. Das Landgericht habe auch nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ve r- stoßen. Es habe der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht bea n- tragt habe. Vielmehr sei das Landgericht hinter deren Löschungsantrag zurüc k- geblieben und spreche ihr - was zulässig sei - ein "Minus" zu. Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Aufnahmen ergebe sich nicht aus § 6 Abs. 1 BDSG. Denn dieses Gesetz sei im Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betreffe, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 27 BDSG nicht anwen d- bar. Die Aufnahmen seien unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt und ausschließlich zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt worden. Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus § 37 KUG. Die in Rede st e- henden Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke seien nicht widerrechtlich herg e- stellt, sondern vielmehr mit dem Einverständnis der Kl ägerin vom Beklagten 5 6 7 8 - 5 - erstellt bzw. ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden, soweit diese die Aufnahmen selbst hergestellt habe. Das Landgericht habe jedoch - im tenorierten Umfang - zu Recht einen Löschungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB hergeleitet. Zwar stellten die Fertigung der Lichtbilder und Filmaufnahmen zunächst keinen rechtswidr i- gen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, da sie mit deren Einverständnis erstellt worden seien. Die Einwilligung der Kläg erin in die Anfertigung der betreffenden Au f- nahmen schließe jedoch einen Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Die Rechtsnatur der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft seien umstritten. Nach Auffa s- sung des Berufungsgerichts handele es sich um eine einseitige, empfangsb e- dürftige Willenserklärung, deren Widerruf dann erfolgen könne, wenn die B e- deutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete. Nur so könne dem allgemeinen Persönlic hkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasse, Geltung verschafft werden. Im Streitfall sei dabei zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen im priv a- ten Bereich im Rahmen einer Liebesbeziehung gefertigt worden seien. Daher sei der Schutzbereich de r Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nicht berührt. Im Raum stünden das Recht des Beklagten auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und auf allgemeine Handlungsfre i- heit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Da der Beklagte verurteil t sei, die Aufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränke sich sein Anliegen darauf, sich die Aufnahmen anschauen zu dürfen. Daher falle das Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit in Abwägung mit dem Schutz des Pe r- 9 10 11 - 6 - sö nlichkeitsrechts der Klägerin nicht mehr erheblich ins Gewicht. Auch die Kunstfreiheit sei nicht schrankenlos gewährleistet. Entsprechendes gelte für die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Sei die Beziehung zwischen den Parteien bee ndet, so übe r- wiege das Interesse der Klägerin an der Löschung das auf seinem Eigentum s- recht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Das Berufungsgericht halte für fraglich , ob die Foto - und Filmaufnahmen dauerhaft und umfassend geg en den unbefugten Zugriff Dritter gesichert seien. Aus Sicht der Klägerin bestünde Anlass zu Zweifeln, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgehe. Immerhin h a- be dieser vertrauliche E - Mails der Klägerin mit intimem In halt an die Firmena d- resse des Ehemanns der Klägerin mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet. Außerdem sei die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbund e- ne Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zeitli ch auf die Dauer der zw i- schen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt gewesen. Das Begehren der Klägerin auf Löschung aller sie zeigenden Aufnahmen könne aber keinen Erfolg haben. Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags - od er Urlaubssituationen zeigten, tangierten das allgemeine Persönlichkeitsrecht in geringerem Maße und seien weniger geeignet, das A n- sehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Insoweit müsse sich die Klägerin an der einmal erteilten Einwilligun g zur Erstellung der Fotos und der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen. 12 13 14 15 - 7 - II. Die Revi sion des Beklagten ist unbegründet . Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der von ihm be stätigten T e- norierung des landgerichtlichen Urteils, durch das der Beklagte zur Löschung von Lichtbildern und Filmaufnahmen verurteilt worden ist , auf denen die Kläg e- rin in bestimmter, näher bezeichneter Weise abgebildet ist, keinen Verstoß g e- gen § 308 Abs . 1 Satz 1 ZPO gesehen. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dessen Voraussetzungen auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, ist das Gericht nicht befugt, der Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Zulässig ist es jedoch, der Partei e in im Klageantrag enthaltenes Weniger zuzusprechen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, VersR 1984, 389, 390; BGH, Urteile vom 11. April 2006 - X ZR 139/03, BGHZ 167, 166 Rn. 10; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 248). So liegt der Fall hier. Denn die Löschung nur eines näher umschriebenen Teils der Lichtbilder und Filmaufnahmen ist in der von der Klägerin begehrten umfasse n- den Löschung als Minus enthalten. b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Urteilsformel (§ 31 3 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils, die den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu genügen hat (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 21 mwN) . Auch d iese Frage ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, NJW 2011, 2657 Rn. 16; vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, WM 2007, 1190 Rn. 15; jeweils mwN). 16 17 18 - 8 - aa) Ein Klageantrag ist hinr eichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entsche i- dungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das R is i- ko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem U r- teil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen a n die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sin d danach in A b- wägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebe n- falls schutzwürdige n Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f. mwN). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht das landgerichtli che Urteil insoweit als hinreichend bestimmt angesehen hat, als es im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befindliche elektronische Vervielfältigungsstücke erfasst. Zwar ist nach § 854 Abs. 1 BGB ein Besitz nur an Sachen und somit an körper lichen Gegenständen (vgl. § 90 BGB) möglich, wozu elektronische Vervielfältigung s- stücke als solche - anders als deren Verkörperung auf einem Datenträger (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 Rn. 15; vom 14. Juli 1993 - VI II ZR 147/92, NJW 1993, 2436, 2437 f.; jeweils mwN) - gerade nicht zählen. Nichtdestotrotz lässt sich dem Tenor hinreichend genau entnehmen, dass von ihm solche Dateien erfasst sein sollen, auf die der B e- 19 20 - 9 - klagte wie ein unmittelbarer Besitzer eine jederzeit ige Einwirkungsmöglic h keit hat oder bei denen - wie im Fall des mittelbaren Besitzes - Dritte von ihm eine derartige Einwirkungsmöglichkeit ableiten. Letztlich kommt es also darauf an, ob der auf Löschung in An spruch g enommene Beklagte eine (ggf. mittelb a r e) Funktionsherrschaft über die Daten innehat (vgl. Bohne in Wand t ke/Bullinger, 4. Aufl., § 98 UrhG Rn. 19). cc) D er Tenor ist auch nicht insoweit unbestimmt , als er die Löschung von Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen anordnet , auf denen die Klägerin v or , während oder im Anschluss an den Ge schlechtsverkehr abgebildet ist . Das Berufungsgericht hat das für den letztgenannten Punkt zutreffend dahingehend konkretisiert, dass damit Aufn a hmen gemeint seien, die einen o b- jektiven Bezug zum Geschlechtsverkeh r erkennen lassen und damit noch e r- kennbar mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr in Zusammenhang stehen. Ein solcher objektiver Bezug ist auch für die Bestimmung der Aufna h- men unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr möglich. An der Bestimmbarkeit von Aufnahmen während des Geschlechtsverkehrs können keine Zweifel b e- stehen. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Klägerin stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich des Teils der sie im vorbeschriebene n Zusammenhang zeigenden Aufnahmen zu . a) D as Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch bezüglich aller Aufnahmen , die den Intimbereich der Klägerin betreffen und sich beim Bekla g- ten befinden, geprüft . A usweislich der Gründe seiner Entscheidung hat e s über den Wortlaut des Klageantrages und der Tenorierung des Landgerichts hinau s- gehend , die nur zu löschende Vervielfältigungsstück e nennen , den Beklagten verurteilt, auch die sich bei ihm befindlichen Originalaufnahmen, das heißt, die 21 22 23 24 - 10 - jeweils ersten Spei cherungen der digitalen Bilddateien auf dem Speichermed i- um der Kamera (s) zu löschen ; denn das Berufungsgericht deutet den Klaga n- trag zutreffend und von der Revision unangegriffen dahingehend, dass er alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien betriff t , auf denen sich die bea n- standeten Aufn a hmen bef i nden. b ) Soweit das Berufungsgericht etwaige Löschungsansprüc he nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, § 37 Abs. 1 KUG und § 98 Abs. 1 UrhG verneint hat, nimmt die Revision dies als ihr günstig hin. Das begegnet auch keinen rechtl i- chen Bedenken. c ) Zutreffend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Ar t. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu stehen . a a) Im Streitfall sind bei der Klägerin aus dem Schutzbereich des allg e- meinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und - mit diesem ve r- knüpft - ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt. Denn die fraglichen Au f- nahmen zeigen sie in intimsten Situationen. bb) Über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin - in seiner bildnis - und Intimsphäre schützen den Funktion - darin, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Klägerin zeigenden Au f- nahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt. (1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut fes tsteht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei 25 26 27 28 29 - 11 - der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrec h- te und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtsk onvention inte r- pretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeit s- recht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 30. Septem ber 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22). Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend b e- deutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102 ). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältni s- mäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (BVerfG AfP 2009, 3 65 Rn. 25). (2) Von der gesetzliche n Regelung des Rechts am eigenen Bild in §§ 22 ff. KUG , d ie eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts dar stellt, wird das bloße Innehaben und Betrachten von Bildaufna h- men gegen den Willen des Abgebildeten wie im Streitfall nicht erfasst. Aus di e- ser Regelung wird abgeleitet , dass grundsätzli ch allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffen t- lichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. Deze m- ber 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 336; vom 6. März 2007 - VI Z R 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 5; jeweils mwN). Nach der verfassungsgerichtlichen Rech t- sprechung gibt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss - und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation b e- zogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild j e- derzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht b e- 30 - 12 - herrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größe r kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlic h- keitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361, 381; 120, 180, 198). Diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragend zielt d e r Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG auf das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung des he r- gestellten Bildes ab (vgl. Götting in Schricker/ Loewenheim, Urhe berrecht, 4. Aufl. , § 22 KUG Rn. 5 ; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 2 08). Er stellt aber nur eine teilweise Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und schließt einen weitergehenden Bildnisschutz nicht aus (vgl. Lorenz in Kahl/Wa l dhoff/Walter , BK , Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 297 , Stand April 2008) . Durch die Sonderreg elung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73, NJW 1974, 1947, 1948). So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des A b- gebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verle t zung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 30; vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208; Wenzel/von Strobl - Albeg, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl ., Kap. 9 Rn. 4). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der ve r- fassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsät z- lich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildni s ses - nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch sonst - berechtigt ist. 31 - 13 - (3) Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dr itten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persö n- lichkeitsrecht verletzen . (a) Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat - und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat - und Intimsphäre umfasst Ang e- legenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" ei n- gestuft wer den, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurscha u- ste l lung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntnise r- langung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 , 382 mwN). Mit dem Recht auf Achtung der Privat - u nd Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu kö n- nen, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben g ewährt wird (vgl. BVerfGE 117, 202 , 2 3 3 mwN; BVerfG NJW 2015, 1506 Rn. 29) . Wie bereits dargelegt gewährt d as Grundgesetz dem Einzelnen im Ker n- bereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlic hkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abw ä- gung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 1 1; vgl. 32 33 34 - 14 - auch BVerfGE 80, 367, 373; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der S e- xualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29). Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt di e- sem Kernbereich zuzuor dnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die B e- lange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil v om 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 120, 224, 239; 130, 1, 22; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). (b) Die Funktionsherrschaft des Beklagten über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin ist dem vorbeschrieben en Kernbereich zuzuor d- nen. Wer nämlich - wie hier - Bildaufnahmen oder Fotographien, die einen a n- deren darstellen, besitz t , erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Her r- schafts - und Manipulationsmacht über den Abgebildeten (vgl. Götting in Schr i- cker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. , § 22 KUG Rn. 1), selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist . Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich P rivaten, der grundsätz lich absolut geschützten Intimsphäre des Ei n- zelnen , insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität , zeigen . D iese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und besch ä- mend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier dur ch die Beendigung der Beziehung ge ändert hat . Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seine n Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen , die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreib en , ein Ausgeliefertsein und eine 35 - 15 - Fremdbestimmung, d urch die sie im unantastbaren Kernberei ch ihres Persö n- lichkeitsrechts verletzt wird. (4) Der Schutz des Persönlichkeitsrecht s kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wen n der Grundrechtstr ä- ger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, b e- stimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelege n- heiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre and e- rer oder die Bel ange der Gemeinschaft berührt (vgl. Senatsurteile vom 25. O k- tober 2011 - VI ZR 332/09, aaO Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim - oder Privatsphäre hinsi chtlich solcher Tatsachen ber u- fen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 26; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 3 68 Rn. 16; jeweils mwN; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW - RR 2007, 1191, 1193). So liegt der Streitfall jedoch nicht. Zwar hat die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Ei n- blick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahme n zum Teil selbst übe r- lassen , im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Da u- er ihrer Beziehung zu dem Beklagten. Das ergibt sich aus der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Auslegung der von der Klägerin konkludent erklärten G e- sta ttung durch das Berufungsgericht. ( a ) Maßstab für die Frage nach der Wirksamkeit und dem Umfang einer solchen Einwilligung können die für die Einwilligung nach § 22 KUG entwicke l- ten Grundsätze sein. Die Einwilligung kann danach grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos (vgl. zur Abgrenzung BAG, BB 2015, 36 37 38 - 16 - 1276 , 1277 ) , beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen b e- stimmten Zweck oder für bestimm te Medien erfolgen (vgl. nur Götting in Schr i- cker/Loewenheim aaO R n. 43 mwN; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht 5. Aufl., § 19 Rn. 46a; Engels in Beck OK Urheberrechtgesetz § 22 Rn. 37; S e- natsurteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW - RR 1987, 2 31). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Reichweite der Einwilligung durch Ausl e- gung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zu § 22 Satz 1 KUG Senatsurteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94, VersR 1996, 204, 205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW - RR 1987, 231; vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77, NJW 1979, 2203). Das Revisionsgericht kann diese Auslegung nur darauf überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln , Verfahrensvo r- schriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei ause i- nandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, VersR 2014, 1510 Rn. 9 mwN). ( b ) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bilder im privaten B e- reich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinb a- rungen und unentgeltlich entstanden sind , nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung b e- stimmt waren . Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung b e- schränkt war. Fehler hinsichtl ich des hier der Auslegung der konkludenten Wi l- lenserklärung zugrunde zulegenden Tatsachenstoffs zeigt die Revision nicht auf. Von Amts wegen zu prüfende Rechtsfehler der Auslegung sind nicht e r- sichtlich. 39 Vorvotum Dem Vorvotum schließe ich mich insoweit an, als die u n- geklärten Fragen zur Widerru f- lichkeit der Einwilligung in die fotografischen Aufnahmen nach Scheitern der Beziehung die Gewährung von PKH g e- bieten - 17 - (5 ) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläg erin etwa zurückdrä n- gende grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten sind schon im A n- satz nicht gegeben. (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht berührt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. (b) Das ideelle Interesse des Beklagten, die Bilder zur Pflege der Erinn e- rung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, kann eine schutzwü r- dige Rechtsposition schon deshalb nicht begründen, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet war. Aus entsprechenden Gründen ist dem Beklagten auch die Berufung auf Art. 14 GG und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) versagt. Galke Wellner Offenloch O ehler Roloff Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2013 - 1 O 103/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.05.2014 - 3 U 1288/13 - 40 41 42
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